Wer Hartz IV beantragt, muss zunächst seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört auch die Offenlegung des Vermögens, zu dem nicht nur Sparbücher und Bargeld zählen, sondern auch unter anderem Wertgegenstände, Wohneigentum und Fahrzeuge. Ob es sich dabei um verwertbares oder sogenanntes Schonvermögen handelt, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere aber vom Wert des Gegenstandes ab. So kann jeder erwachsene Leistungsberechtigte ein angemessenes Fahrzeug haben, ohne das dies verkauft werden muss und auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet wird.
Auto wird nicht auf Hartz IV angerechnet
Jeder in einer Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen, ohne dadurch eine Leistungsminderung befürchten zu müssen. Eine aktuelle berufsbedingte oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit für den Besitz des Fahrzeugs ist dafür nicht erforderlich. Sofern das Auto als „angemessen“ eingestuft wird, zählt es zum Schonvermögen, das nicht auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden darf.
Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Im Fall des Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro als angemessen definiert. Seitdem gilt diese Höchstgrenze für Hartz IV-Bezieher.
Anrechnung teures Auto
Wie wirkt sich ein teures Auto auf die Höher der Hartz IV-Leistung aus?
Generell wird der Leistungsträger die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt, im Einzelfall treffen. Hilfreich ist eine Begründung seitens des Antragstellers, die dem Hartz IV-Antrag beigefügt wird, falls ein teureres Fahrzeug aus einem wichtigen Grund angeschafft wurde.
Wer Hartz IV beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss dieses aber nicht zwangsläufig verkaufen, wenn das Jobcenter das Fahrzeug als „unangemessen“ bewertet. Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers abzüglich des Betrages von 7.500 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. (ag)