06.04.2015

Hartz IV und Auto

Quelle: www.gegen-hartz.de

Wer Hartz IV beantragt, muss zunächst seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört auch die Offenlegung des Vermögens, zu dem nicht nur Sparbücher und Bargeld zählen, sondern auch unter anderem Wertgegenstände, Wohneigentum und Fahrzeuge. Ob es sich dabei um verwertbares oder sogenanntes Schonvermögen handelt, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere aber vom Wert des Gegenstandes ab. So kann jeder erwachsene Leistungsberechtigte ein angemessenes Fahrzeug haben, ohne das dies verkauft werden muss und auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet wird.

Auto wird nicht auf Hartz IV angerechnet


Jeder in einer Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen, ohne dadurch eine Leistungsminderung befürchten zu müssen. Eine aktuelle berufsbedingte oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit für den Besitz des Fahrzeugs ist dafür nicht erforderlich. Sofern das Auto als „angemessen“ eingestuft wird, zählt es zum Schonvermögen, das nicht auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden darf.

Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Im Fall des Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro als angemessen definiert. Seitdem gilt diese Höchstgrenze für Hartz IV-Bezieher.

Anrechnung teures Auto


Wie wirkt sich ein teures Auto auf die Höher der Hartz IV-Leistung aus? 


Verfügt ein Hartz IV-Antragsteller über ein teureres Auto, entscheidet der Leistungsträger im Einzelfall, wie damit zu verfahren ist. So wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Fahrzeug, dessen Verkehrswert deutlich über 7.500 Euro liegt, zum Schonvermögen gezählt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn körperliche Einschränkungen ein teureres Fahrzeug mit einer speziellen Ausrüstung wie Automatikgetriebe oder Einstiegshilfe erforderlich machen. Auch kann ein großer Kofferraum zum Verstauen eines Rollstuhls notwendig seien. Eine Großfamilie benötigt ebenfalls ein geräumigeres Auto statt eines günstigen Kleinwagens.

Generell wird der Leistungsträger die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt, im Einzelfall treffen. Hilfreich ist eine Begründung seitens des Antragstellers, die dem Hartz IV-Antrag beigefügt wird, falls ein teureres Fahrzeug aus einem wichtigen Grund angeschafft wurde.

Wer Hartz IV beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss dieses aber nicht zwangsläufig verkaufen, wenn das Jobcenter das Fahrzeug als „unangemessen“ bewertet. Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers abzüglich des Betrages von 7.500 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. (ag)

28.03.2015

KINDERGELD-ERHÖHUNG OHNE HARTZ IV FAMILIEN


Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, hebt die Bundesregierung das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 an. Außerdem steigt der Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016. Hartz IV Bezieher gehen allerdings faktisch mal wieder leer aus.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.354 Euro und steigt 2015 um 118 Euro und 2016 um weitere 180 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro. Diese Freibeträge sollen sicher stellen, dass der Staat das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt von Erwachsenen und Kindern nicht besteuert.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Außerdem erhöht die Bundesregierung das Kindergeld rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um vier Euro pro Monat und ab 1. Januar 2016 um weitere zwei Euro pro Monat. Ab 1. Juli 2016 soll der Kinderzuschlag um 20 Euro pro Monat erhöht werden.

Kindergeld wird bei Hartz IV angerechnet


Während alle Eltern von den Kindergeld-Erhöhungen profitieren, gehen diejenigen leer aus, die es eigentlich am Meisten benötigen. Das Kindergeld wird zu 100 Prozent an die Hartz IV-Zahlungen angerechnet. Das heißt, jede Erhöhung mindert nur den ALG II-Bezug. (sb)