22.06.2013

Hartz IV Regelsatz müsste 407 Euro betragen

Die Bundesregierung muss im Juli einen aktuellen Regelsatz-Bericht vorlegen: Eine wissenschaftliche Studie weist nach, die Regelleistungen sind verfassungswidrig und zu gering berechnet

Das Bundesverfassungsgericht hat die schwarz-gelbe Bundesregierung in seinem Urteil vom Februar 2010 dazu verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorzulegen, indem nachvollziehbar dargelegt ist, wie der Hartz IV Regelsatz für Erwachsene und Kinder berechnet wird.

Voraussichtlich am kommenden Mittwoch wird sich die Bundesregierung im Kabinett zusammenfinden, um den Bericht über die Weiterentwicklung der Methodik für die Ermittlung der Regelsätze zu beraten. Das jedenfalls berichten Regierungskreise gegenüber der Süddeutschen Zeitung.

Nach dem Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, einen solchen Bericht der Öffentlichkeit vorzulegen. Dieser speist sich aus zwei aktuellen Forschungsarbeiten die jeweils vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit sowie von der Ruhr-Universität in Bochum erstellt wurden.

Beide Berichte sollen ebenfalls begleitend zu dem Bericht der Regierung am ersten Juli 2013 veröffentlicht werden, wie es in der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf Anfrage der SPD-Abgeordneten Petra Ernstberger heißt.

Die Höhe der Hartz IV Regelleistungen wird anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) rechnerisch ermittelt. Diese zeigen zum Beispiel, für was und wie viel die Menschen in Deutschland Geld ausgeben.

Die Wissenschaftler Irene Becker und Reinhard Schüssler haben bereits für die Hans-Böckler-Stiftung die derzeitigen Regelleistungen nachberechnet. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis dass „der Regelsatz für einen Singel-Haushalt im Jahre 2010 um mindestens 27 Euro steigen hätte müsse.“

Diese Berechnung folgt jedoch der umstrittenen regierungsamtlichen Berechnung, die nach wie vor von zahlreichen Experten als „nicht fundiert“ abgelehnt wird. Nach Meinung der Forscher habe die Bundesregierung auch nach dem Verfassungsurteil in Karlsruhe wieder gegen die Verfassung verstoßen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung würde der Regelsatz in diesem Jahr dann bei rund 407 Euro liegen - statt der momentanen 382 Euro. Damit stehe "aus gesellschaftspolitischen, möglicherweise auch unter juristischen Aspekten" weiter infrage, ob die Höhe der Grundsicherung ausreicht.

Den Ausgangspunkt der Regelsatzbestimmung bilden die vom Statistischen Bundesamt zuletzt 2008 erhobenen monatlichen Lebenshaltungskosten bestimmter Haushaltstypen mit niedrigen Einkommen, ohne Wohn- und Heizkosten.
Allerdings wird von den statistisch ermittelten Werten eine Reihe von Einzelbeträgen abgezogen, die der Gesetzgeber für "nicht regelsatzrelevant" hält, etwa Ausgaben für Tabakwaren, Benzin, Reisen oder Gastronomiebesuche.
Bei der Neuberechnung kamen weitere Abschläge dazu, etwa für Alkohol, Blumen oder Zimmerpflanzen - mit dem Effekt, dass das Ergebnis der Regelbedarfsermittlung um etwa 13 Euro geringer ausfiel als früher, zeigt die Wirtschaftsforscherin.

Allerdings haben nicht nur neue Abzüge eine substanzielle Erhöhung der Grundsicherung verhindert. Auch die Bezugsgruppe hat der Gesetzgeber verändert. Bei den Alleinstehenden zählten 2011 nicht mehr die unteren 20 Prozent, sondern nur noch die unteren 15 Prozent der Haushalte dazu.
Real liegt die obere Einkommensgrenze der Referenzgruppe nun um neun Prozent oder rund 82 Euro niedriger.

Damit, so Becker, "wurde also eine deutlich ärmere Gruppe für die Bedarfsermittlung maßgeblich" als nach den früher angewandten Regeln. Dies habe eine Verminderung des errechneten Regelbedarfs um weitere 11 Euro zur Folge.

Auch dies lasse sich "als neuartige ,freihändige', nicht fundierte Entscheidung des Gesetzgebers" interpretieren, urteilt die Wissenschaftlerin. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

21.06.2013

Mehr Hartz IV für den Vater

Bei Trennung: Vater bekommt zusätzlich Hartz IV für Kind


Hartz IV Bezieher, die getrennt von ihren Kindern leben, die aber regelmäßig Besuch von ihren Kindern bekommen, haben einen Anspruch auf höhere Hartz IV Leistungen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 50/12 R). Unklar sei allerdings, ob eben jener Betrag von dem anderen Elternteil wieder abgezogen wird.

Einen erfolgreichen Richterspruch konnte ein getrennt lebender Vater vor dem obersten Sozialgericht erreichen. Nimmt ein Bezieher des Arbeitslosengeldes II ein bei seiner Mutter lebendes Kind tageweise bei sich zuhause auf, hat dieser Anspruch auf zusätzliche Hartz IV Leistungen für die Versorgung des Kindes.

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Nach Ansicht der Richter bestehe eine „zeitweise Bedarfsgemeinschaft“. Demnach dürfen Jobcenter getrennt lebende Väter nicht darauf verweisen, die finanzielle Angelegenheit intern mit der Mutter zu regeln, zumal wenn diese sich weigert, entsprechende Regelungen umzusetzen.

Im konkret verhandelten Fall lebt eine Mutter mit ihrem Sohn in einer Wohnung in Wuppertal. Die Eltern haben sich getrennt und der Vater lebt in Düsseldorf. Beide Eltern sind erwerbslos und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Zusätzlich erhält die Mutter Sozialgeld für den 13jährigen Sohn.

Gut zehn Tage im Monat bewohnt der Sohn die Wohnung des Vaters. Das Jobcenter Düsseldorf bewilligte dem Vater einen Fahrtkostenzuschuss sowie eine Pauschale zur Verpflegung von 40 Euro je Monat. Alle weiteren Kosten würden durch das Jobcenter Wuppertal per Leistungszahlungen an die Mutter abgedeckt.

6,90 Euro pro Tag und Kind


Doch der Vater konnte sich durch alle Instanzen durchkämpfen und errang einen Durchbruch. Wie das Bundessozialgericht in seiner Urteilsbegründung schrieb, hat der Vater einen eigenen Anspruch auf Leistungen. Dieser betrage im vorliegenden Fall 6,90 Euro pro Tag des Aufenthalts. Demnach stehen dem Vater für zehn Tage 69 Euro zu. Das Bundessozialgericht ließ aber offen, ob zugleich der Mutter weniger für das Kind ausgezahlt wird.

Ähnlich urteilte bereits das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13.

Demnach ist jedes Kind, dass mehr als 12 Stunden beim Vater oder bei der Mutter lebt, ein Teil einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft. Somit haben die Elternteil dann auch einen anteiligen Anspruch an den Regelleistungen. Dabei sei es irrelevant, ob das andere Elternteil schon die vollen Regelleistungen bewilligt und erhalten hat. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

10.06.2013

Hunderttausende verzichten auf Hartz IV

Bei niedrigem Stundenlohn kann Anspruch auf Hartz IV bestehen


Wer wenig verdient, hat häufig Anspruch auf Hartz IV. Doch hunderttausende Beschäftigte scheinen darauf zu verzichten, weil sie schlichtweg nicht wissen, dass sie ihr geringes Einkommen mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufstocken können. Das ergab eine Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) an der Universität Duisburg-Essen.
Trotz Niedriglohn beantragen viele kein Hartz IV

Rund vier Millionen Beschäftigte in Deutschland verdienen weniger als sieben Euro brutto in der der Stunde. Dazu gehören auch Schüler oder Studenten, die mit ihrem Einkommen irgendwie über die Runden kommen.

Anders sieht es jedoch bei Familien oder Alleinerziehenden aus, bei denen das Gehalt einfach nicht ausreicht, um den alltäglichen Bedarf zu decken. Trotz Vollzeitjob liegt ihr Nettolohn unterhalb des Existenzminimums. Dass diesen Menschen ergänzende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zustehen, wissen viele der Betroffenen jedoch scheinbar nicht, denn einer neuen Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen zufolge verzichten hunderttausende Beschäftigte auf die ergänzende Hartz IV-Grundsicherung.

Obwohl die Beschäftigten im Niedriglohnsektor wie beispielsweise Zimmermädchen, Gebäudereiniger und Leiharbeiter zum Teil Anspruch auf einige hundert Euro im Monat hätten, verzichten sie auf ergänzende Leistungen vom Staat.

Häufig würden die Betroffenen nicht bewusst auf die finanzielle Hilfe verzichten, sondern wüssten überhaupt nicht, dass ein Anspruch auf Hartz IV bestehen könnte, berichtete Gerhard Bäcker vom IAQ.
„Angesichts der äußerst komplexen Regelungen und Zusammenhänge von Nettoarbeitseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag einerseits und anerkannten Kosten der Unterkunft, Regelsätzen und Freibeträgen bei der Grundsicherung andererseits haben die Betroffenen keine Kenntnisse darüber, ob und inwieweit noch ein ergänzender Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht“, heißt es in der Auswertung des Experten.

Vergleich: Hartz IV-Bezieher und Niedriglöhner


Für die Untersuchung wurden Hartz IV-Bezieher mit in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern verglichen: Ein Hartz IV-Bezieher erhält monatlich 382 Euro sowie Kosten für die Unterkunft. Zudem kann er einen bestimmten Betrag dazuverdienen, ohne das dieser von der staatlichen Hilfe abgezogen wird, die mit Zahl der im Haushalt lebenden Kinder steigt.

Bäcker errechnete, dass ein Single im Januar 2013 einen Stundenlohn von mindestens 7,98 Euro brutto und ein Alleinverdiener mit Ehefrau und einem Kind bereits 10,65 Euro benötigte, um gegebenenfalls mit Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag so viel Nettoeinkommen zu haben wie ein Hartz IV-Bezieher.

Für die Berücksichtigung der Wohnungskosten legte der Experte die Kosten zugrunde, die Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher bundesweit im Durchschnitt anerkennen. Dementsprechend höher müssten die Einkommen in Städten wie München sein, wo die Mieten ungleich höher ausfallen. Für einen Single-Haushalt in München wäre demnach ein Einkommen von 9,66 Euro pro Stunde notwendig, um nicht finanziell schlechter gestellt zu sein als ein Hartz IV-Bezieher.

Rund 1,3 Millionen Menschen stocken ihr Einkommen derzeit mit Hartz IV auf, wobei davon mehr als 300.000 Betroffene eine Vollzeit-Arbeitsstelle haben. Bäcker ermittelte jedoch, dass die Zahl der Aufstocker mehr als doppelt so hoch sein müsste. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

02.06.2013

Hartz IV Sonderbedarf

Hartz IV Sonderbedarf für außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Lebenslagen


In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. 

Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen. 

Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf


Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu.

Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen. 

Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten. 

Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht. 

Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt. 

Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken.