Hartz IV Sonderbedarf für außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Lebenslagen
In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes.
Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen.
Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf
Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu.
Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen.
Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten.
Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht.
Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt.
Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken.
Quelle: www.gegen-hartz.de
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