29.08.2013

Geld zurück bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs

Die Vergabe von sogenannten Ein-Euro-Jobs unterliegt strengen Richtlinien. So muss zum Beispiel immer eine Zusätzlichkeit bestehen. Das bedeutet, die „Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung“, wie es bürokratischen Amtsdeutsch heißt, darf keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen.
Doch in der Realität sieht es vielfach gänzlich anders aus. Ein-Euro-Jobs werden an Hartz IV Bezieher vermittelt, obwohl die Ein-Euro-Job-Stellen rechtswidrig sind.


Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun dem Treiben einen Riegel vorgeschoben. Liegt eindeutig ein Verstoß vor, so können Bezieher von Hartz IV Leistungen entgangenen Lohn zurückfordern. Der Nachteil: Der „Lohn“ wird als Arbeitseinkommen auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet. (Az. B 14 AS 75/12 R, Vorinstanz: LSG Celle-Bremen Az. L 15 AS 88/10)

Wenn die Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung vermittelt durch ein Jobcenter mit Androhung einer Sanktion vermittelt wurde, können Bezieher von Hartz IV Leistungen auch im Nachgang mehr Lohn fordern, wie das Bundessozialgericht aktuell urteilte. Allerdings sollten Betroffene ihren Rechtsanspruch zeitnah umsetzen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Im konkrete Fall klagte eine Betroffene, die seitens des Jobcenters für drei Monate zwischen November 2008 und Januar 2009 einen Ein-Euro-Job bei dem Radiosender „Radio Weser.TV“ verrichtete. Die Arbeitsgelegenheit wurde zusätzlich zum Regelsatz mit 1,20 Euro je Stunde vergütet. Die Klägerin arbeitete jeden Tag etwa 7 Stunden und war für die Disposition und Organisation des Radios verantwortlich.



Ein-Euro-Jobs müssen zusätzlich sein


Im SGB wird eindeutig beschrieben, dass Ein-Euro-Jobs nur zusätzlich sein dürfen und keine regulären Jobs ersetzen dürfen (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F.). Nachdem der Klägerin bewusst wurde, dass der Ein-Euro-Job gegen das Gesetz verstieß, legte sie Widerspruch ein. Zusätzlich klagte die Frau auf Wertersatz. Hierbei nahm sie den Tariflohn als Grundlage und zog die bereits erhaltenen 1,20 Euro je Stunde ab. Daraus ergab sich ein Lohn von 3717 Euro. Den Widerspruch legte die Frau allerdings erst nach sieben Monaten nach Ende der Maßnahme ein.

Im Grundsatz gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau recht. Allerdings sahen die Richter keine Handhabe, da der Widerspruch ihrer Rechtsauffassung nach zu spät eingelegt worden wäre. Im Nachgang könne kein Lohn mehr beansprucht werden. Die Frau gab sich jedoch mit diesem Urteil nicht zufrieden und legte Revision beim Bundessozialgericht ein.



Keine eindeutige Frist


Mit Erfolg, denn das Bundessozialgericht gab der Betroffenen Recht. Die Richter urteilten, es gebe hier keine eindeutige gesetzliche Regelung nach einer Frist. So leitete das Gericht das Verfahren wieder an die Vorinstanz. Nunmehr muss das Landessozialgericht prüfen, ob es sich bei dem Ein-Euro-Job um eine zusätzliche oder ersetzende Tätigkeit handelte. Allerdings wiesen die Bundesrichter daraufhin, dass Betroffene schnellstens Einsprüche einlegen müssen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Zunächst müsse das Jobcenter als vermittelnde Behörde den Lohn zahlen und gegebenenfalls diesen von dem Maßnahmenträger zurückfordern. Eingegangener Lohn wird allerdings dann wieder vom Regelsatz abgezogen bzw. der Anspruch verfällt. (sb)
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27.08.2013

Hexenjagd a´la „Mollath“ auf Hartz IV Bezieher

oder wie aus einem systematisch in die Enge getriebenen Hartz IV-Empfänger ein pazifistischer, aber ungebrochen resoluter „Rambo“ wurde…

von Rechtsanwalt Jens Kadner, Frankfurt am Main

Ich bin als Rechtsanwalt vorwiegend mit sozialrechtlichen Mandaten im Bereich der Grundsicherung (Leistungen nach dem SGB II - "Hartz IV") befasst und trete auch am Sozialgericht Ko. (Rheinland-Pfalz) auf.

Dort und bei den lokal zuständigen anderen Stellen (Jobcenter, Kreis, Landrat) habe ich wiederholt skandalöse Zustände erlebt und kann/muss leider von einzigartiger Willkür, Schikane und fortgesetzter Beschneidung von Rechten sowie von einer „Hexenjagd“ gegen meinen Mandanten berichten.

Mein Mandant X. wird von mir dort in diversen sozialrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Jobcenter Landkreis M-K. und auch vor dem zuständigen Sozialgericht in Ko. vertreten.

Seit ca. 2 Jahren erlebe ich hierdurch eine einzigartige Willkür mit, ein kollusives Zusammenwirken der befassten Stellen sowie ein systematisches Beschneiden von Rechten meines Mandanten, das aktuell schließlich in einer Hetzjagd gegen meinen Mandanten gipfelt.

Noch nicht in einem einzigen Fall jemals gab es – von diesem einen zuständigen Sozialrichter maßgeblich beeinflusst – in den letzten fast 2 Jahren auch nur eine teilweise positive Sachentscheidung, was angesichts des diesseits substantiierten Vortrags einzigartig sein dürfte.

Mein Mandant wird als Querulant abgestempelt, obwohl er sich nur wehrt, also seine grundlegendsten Existenzrechte geltend macht - leider bisher ohne Erfolg: Seine Bewerbungskosten werden nicht erstattet, ständige Sanktionsversuche des Jobcenters erfolgen, die Kosten der Unterkunft werden – trotz vorher vom Jobcenter anerkannter Angemessenheit - einfach gekürzt, was der befasste Sozialrichter alles mitmacht. Durch seine Gegenwehr ist mein Mandant den öffentlichen Stellen zuwider/lästig geworden und soll nunmehr endlich ausgebremst, „mundtot“ gemacht werden.

Das sollte durch Provokationen des Sachbearbeiters anlässlich eines sogenannten Meldetermins beim Jobcenter geschehen, als man dort im März dieses Jahres meinen „ausgehungerten“ und in die Enge getriebenen Mandanten so lange und soweit reizte, dass er sich zu unvorteilhaften, aber harmlosen Äußerungen hinreißen ließ, die vom Jobcenter nachträglich jedoch zu einer „Bedrohung“ hochstilisiert wurden und mein Mandant dementsprechend als „gemeingefährlich“ dargestellt wurde. Jetzt ging seitens des Jobcenters alles sehr schnell: Der Landrat sprach ein Hausverbot gegen meinen Mandanten aus, erstattete Strafanzeige wegen „Bedrohung“ und wollte bzw. will meinen Mandanten zwangspsychiatrisch unterbringen lassen.

Hierzu erschien direkt am nächsten Tag eine Behördeneskorte mit Amtsarzt und Polizei vor der Wohnung meines Mandanten, um ihn herauszulocken und zu provozieren – was „leider“ misslang. Aber das Strafverfahren läuft, die auch willfährige Strafjustiz vor Ort hat sich vorverurteilend überhaupt zur Durchführung einer Hauptverhandlung leicht „überreden“ lassen. Die wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten durchzuführende Hauptverhandlung wird deshalb sehr „zeitnah“, nämlich erst Ende des Jahres, stattfinden.

Wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten ergehen seit einigen Wochen – so aktuell – nunmehr auch wieder Einladungen des „bedrohten“ Jobcenters an meinen Mandanten, wobei das Jobcenter – hierbei „flexibel“ wie selten – nunmehr durch irgendeinen Sachbearbeiter (Man fragt sich: Wer ist eigentlich Inhaber des Hausrechts?) hierfür extra „Ausnahmen“ vom Hausverbot macht. – Der eine staunt, der andere wundert sich.

Meinem durch die genannten Vorfälle und durch die chronische Zermürbung des Jobcenters sowie des sich Hände reibenden Sozialrichters nachweislich psycho-somatisch krank gemachten Mandanten ist eine weitere Konfrontation mit dem Jobcenter wegen des schwebende Strafverfahrens und wegen der Gesamtumstände derzeit und solange nachvollziehbar nicht zumutbar.

Die eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren gegen bisher drei der genannten neuen Einladungen beim Jobcenter hat der Sozialrichter „ausgesessen“, also nicht entschieden. Schließlich sind sich ja alle beteiligten öffentlichen Stellen einig, dass mein Mandant endlich zwangsweise psychiatrisch untergebracht werden soll – und das möglichst bald.

Also lauert man meinem Mandanten weiter auf, lädt ihn immer wieder, bis er wegen verhängter Sanktionen endlich ausgehungert irgendwann schwach werden wird…Aber nein, der Kampf gegen die damit verbundene schikanöse und willkürliche Behandlung meines Mandanten geht weiter – aktuell mit allen rechtlichen Mitteln, denn einen zweiten Fall „Mollath“ wird es hier nicht geben.
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26.08.2013

Jobcenter zieht wegen 15 Cent vor das Bundessozialgericht – und verliert

Es ist kaum zu glauben: Wegen einer Rundungsdifferenz in Höhe von 15 Cent zog das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis aus Mühlhausen in Thüringen bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Nach langem Rechtsstreit ist die Behörde jedoch nun endgültig gescheitert.

Wie das Landessozialgericht (LSG) in Thüringen berichtet, seien auch weitere Rechtsmittel im Streit um das Aufrunden von Cent-Beträgen hinter dem Komma als unzulässig erklärt worden. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft wegen der Rundungsdifferenz.


Jobcenter scheitert vor dem Bundessozialgericht


Bereits im Dezember 2012 entschied das Thüringer LSG, dass das Jobcenter Hartz IV-Leistungen mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma aufrunden muss. Zusätzlich wurde das Jobcenter dazu verurteilt, eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro zu zahlen.

Im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der eindeutigen Rechtslage sei eine Kostenbeteiligung angemessen, auch wenn Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit normalerweise kostenfrei seien, hieß es in der Begründung. Konkret mussten die Richter über eine Rundungsdifferenz von 15 Cent entscheiden.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft. Damals argumentierte das Jobcenter, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden müsse, da die Rundungsdifferenz der einzige Klagepunkt gewesen sei. Dem LSG zufolge wurden jedoch mehrere Klagepunkte geltend gemacht, die letztlich aber erfolglos waren. Das Gericht schloss eine Revision aus.

Doch auch im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG scheiterte das Jobcenter (Aktenzeichen B 4 AS 64/13 B). Die Rundungsregel hat inzwischen ihre Gültigkeit verloren.(ag)
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23.08.2013

Neues Hartz IV Bildungs- und Teilhabepaket

Für Kinder aus Familien im Hartz IV-Bezug wurde das Bildungs- und Teilhabepaket erweitert


Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern aus Familien, die Hartz IV beziehen, ermöglichen, trotz der angespannten finanziellen Situation ihrer Eltern an Freizeit- und Bildungsangeboten teilzunehmen.

Nachdem die dafür bereitgestellten Millionen in den Kommunen versickerten und statt in die Förderung der Kinder vielmehr in die Sanierung von Haushaltslöchern flossen, beschloss der Bundestag im Februar diesen Jahres eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaket, die seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist.

Von einer an den Bedarf angepassten Erweiterung des Pakets zugunsten der Kinder aus sozialschwachen Familien kann aber nicht die Rede sein.

Bildungs- und Teilhabepaket schließt arme Kinder weiterhin aus


Kinder aus Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, fahren weder in den Urlaub, noch können sie an den meisten Freizeitangeboten teilnehmen. Das Geld reicht schlichtweg nicht für solche Extras. Genau in diesen Fällen sollte eigentlich das Bildungs- und Teilhabepaket zum Tragen kommen, das Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im April als vermeintlich großen Erfolg feierte. Aber Pustekuchen - unter Strich sind arme Kinder auch weiterhin ausgeschlossen von dem, was für Kinder aus finanziell besser gestellten Familien völlig normal ist.

Für Musikunterricht, Sportverein und alle anderen Freizeitaktivitäten gibt es maximal zehn Euro pro Monat zusätzlich zum Regelsatz. Zwar darf seit dem 1. August 2013 auch die notwendige Ausstattung wie Sportschuhe oder ein Musikinstrument mit dem Geld finanziert werden, jedoch nur in konkret begründeten Ausnahmefällen, in denen es dem Hartz IV-Bezieher unzumutbar ist, diese Zusatzkosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II). Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Freizeitangebote so organisiert sind, dass die Musik- und Sportlehrer ehrenamtlich arbeiten und deshalb keine Kosten für den Unterricht an sich anfallen.

Zur Deckung des Schulbedarfs, also die Ausstattung der Kinder mit notwendigen Lehrmaterialien, werden 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und weitere 30 Euro zum zweiten Halbjahr (insgesamt 100 Euro) gewährt. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 3 SGB II).

Für Schülerfahrkarten sollen die Kosten übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig gezahlt werden. Diese Regelung besteht ebenfalls schon seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 4 SGB II). Da eine solche Fahrkarte auch privat nutzbar ist, wurde jedoch ein bundeseinheitlicher Eigenanteil in Höhe von fünf Euro ab 1. August 2013 festgelegt (§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB II). Zuvor variierte die Höhe dieses Betrags bei den Leistungsträgern.

Zudem wurde im Rahmen des Bildungspaketes festgelegt, dass sozialschwache Kinder Angebote zur Lernförderung in Anspruch nehmen können, sofern diese nicht durch die Schule abgedeckt werden und das Lernziel – meist die Versetzung in die nächste Klasse - gefährdet ist. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 5 SGB II).

Weiterhin wird ein Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gezahlt, sofern in Kita, Schule oder Hort ein solches Angebot gemacht wird. Dabei besteht ein Eigenanteil für die Eltern in Höhe von einem Euro pro Tag. Diese Regelung besteht in dieser Form seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG II-V i.V.m. § 9 RBEG).

Wie bisher werden die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Zudem kann die Finanzierung von eintägigen Ausflüge in Schulen und Kitas beantragt werden. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Neu ist jedoch, dass die Jobcenter die Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten nun auch als Geldleistung direkt an den Hartz IV-Bezieher erbringen (§ 29 Abs 1 S. 2 SGB II) dürfen.

Grundsätzlich gilt seit 1. August 2013:


Hat der Hartz IV-Bezieher die Kosten für Leistungen nach § 28 Abs. 2, 5 bis 7 SGB II (Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) bereits vor Antragstellung beim Jobcenter an den Anbieter gezahlt, hat der Leistungsberechtigte trotzdem Anspruch auf Übernahme beziehungsweise Kostenerstattung gegenüber dem Jobcenter (Berechtigte Selbsthilfe, § 30 SGB II).

Werden im laufenden Hartz IV-Bezug Anträgen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II) gestellt, so wirken diese auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II)
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20.08.2013

2010 waren über eine Million Kinder armutsgefährdet

Ob Kinder armutsgefährdet sind, hängt in hohem Maße davon ab, in welchem familiären Umfeld und in welchem Bundesland ein Kind aufwächst und ob ein Migrationshintergrund besteht. Insgesamt waren 2010 rund 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche armutsgefährdet (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens), wie das Sozialministerium in Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion bekannt gab.

In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion (Bundestagsdrucksache 17/14521) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neue Zahlen zur Armutsgefährdung von Kindern veröffentlicht. Demnach hat die Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Jahr 2010 (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens) mit 13,9 Prozent zwar den günstigsten Wert seit 2006 erreicht.

Die Bundesregierung sieht sich dank der positiven Arbeitsmarktentwicklung auf gutem Weg. Im Jahr 2011 seien 236.000 Kinder unter 15 Jahren weniger in Hartz-IV-Haushalten gewesen als noch im Jahr 2007. 2010 waren allerdings insgesamt rund 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche armutsgefährdet.

Kinder mit Migrationshintergrund haben sehr hohes Armutsrisiko


Ein tieferer Blick in die Statistik zeigt allerdings erhebliche Unterschiede. Denn bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund liegt das Armutsrisiko bei über 50 Prozent. Dies könnte daran liegen, dass sie häufig in kinderreichen Haushalten mit entsprechendem finanziellen Bedarf leben, vermutet das Ministerium.

Gemessen an der Bevölkerung in Haushalten mit Kindern unter 18 Jahre lag die Armutsgefährdungsquote für Kinder im Jahr 2010 ohne Migrationshintergrund bei 11,3 Prozent und mit Migrationshintergrund bei 29,0 Prozent.

Bei drei Kindern steigt diese Quote bereits von 29,0 auf 38,6 Prozent und bei vier Kindern auf 55,3 Prozent. Gehören noch mehr Kinder zum Haushalt, liegt die Marke bereits bei 54,8 Prozent.

Lage bei Alleinerziehenden hat sich seit 2000 klar verschlechtert


Wiederum am Einkommens-Armutsrisiko (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens) gemessen ist Kinderarmut bei arbeitslosen und alleinerziehenden Haushalten mit Abstand am höchsten.

In Arbeitslosen-Haushalten lag im Jahr 2010 das Armutsrisiko für Kinder bei 56,4 Prozent. Dies ist der schlechteste Wert seit 1998. Im Jahr 2000 sah die Lage mit einer Quote von 33,6 Prozent weitaus weniger gravierend aus.

Und in den alleinerziehenden Haushalten sind noch 40,1 Prozent der Kinder armutsgefährdet. Im Jahr 2000 hatte die Quote bei 33,9 Prozent gelegen. Der schlechteste Wert seit 1998 war im Jahr 2009 mit 42,9 Prozent erreicht worden.

Alleinerziehende Haushalte in Sachsen-Anhalt besonders gefährdet


Das Ministerium schlüsselte auch die Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen nach Bundesländern auf. Danach bildeten im Jahr 2011 Bremen mit 32,6 Prozent und Mecklenburg-Vorpommern mit 30,1 Prozent die Schlusslichter.

Differenziert nach Haushaltstypen stehen die alleinerziehenden Mütter und Väter wiederum im Brennpunkt. Hier hält Sachsen-Anhalt die unrühmliche Spitzenquote mit 60,6 Prozent. Wenig besser sieht es in Mecklenburg-Vorpommern (57,7 Prozent) und Sachsen (54,4 Prozent) aus. Für Sachsen und Sachsen-Anhalt sind es die schlechtesten Werte seit 2005.

Das BMAS erklärte zu den Zahlen, dass der Blick ausschließlich auf das Haushaltseinkommen zu kurz gegriffen sei. So würden etwa allgemeine Wohlfahrtsgewinne (steigt der Median, steigt die Armutsschwelle) nicht erfasst.

Bei einem auf Einkommen beschränkten Konzept blieben die Wirkungen von Sach- und Dienstleistungen unbeachtet, und zwar selbst dann, „wenn sie das Leben der Betroffenen nachhaltig verbessern“. Die gestellten Fragen bezogen sich im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse, in denen Kinder aufwachsen.

03.08.2013

Immer mehr Sanktionen gegen Behinderte

Viele Jobcenter nehmen keine Rücksicht auf Behinderungen


Heidi Steffen engagiert sich seit 39 Jahren für Hörgeschädigte. In ihrem Verein „Durchblick“ unterstützt sie Betroffene als Oraldolmetscherin und fungiert als ihre Interessenvertreterin beispielsweise bei Jobcenter-Besuchen.
Im Interview mit „Heise.de“ berichtet die Mutter einer hörgeschädigten Tochter von ihren Erfahrungen mit deutschen Jobcentern, der Willkür von Fallmanagern und alltäglicher Diskriminierung von Hörgeschädigten.


Jobcenter sind meist nicht barrierefrei für Hörgeschädigte

 
Heidi Steffen kennt die Probleme vieler hörgeschädigter Hartz IV-Bezieher, nicht zuletzt weil sie selbst Mutter einer hörgeschädigten Tochter ist. Die Jobcenter würden keinen Unterschied zwischen gesunden und Hörgeschädigten machen und keine Rücksicht auf die Behinderung nehmen.
„Ob jemand hörgeschädigt ist, interessiert die Ämter absolut nicht. Die Hörgeschädigten bekommen Angebote für Stellen, die nicht für Menschen mit Hörgerät geeignet sind, oder die schon längst besetzt sind. Oder sie müssen an irgendwelchen, sinnlosen Maßnahmen teilnehmen, die für Hörgeschädigte ungeeignet sind, weil sie dort nicht ausreichend hören können und weil dort keinerlei Rücksicht auf ihre Hörbehinderung genommen wird“, erläutert Steffen gegenüber „Heise.de“.

Es fehle zudem an Barrierefreiheit in den Jobcentern. Um sichergehen zu können, alles richtig verstanden zu haben, müssten Hörgeschädigte immer mit einem Dolmetscher zu Terminen bei der Behörde gehen. Doch die meisten Ämter verzichteten darauf, einen Dolmetscher zu stellen oder die Betroffenen zu fragen, ob sie einen mitbringen könnten.
„Die Hörgeschädigten haben laut der Gesetze Anspruch auf einen Dolmetscher ihrer Wahl. Das Problem ist aber die Erstattung der Kosten: Gerade im Bereich der ARGEN müssen Dolmetscher nämlich die Fahrtkosten vorstrecken und man kann sich dann nicht einmal sicher sein, ob man sie auch vollständig zurückerstattet bekommt“, berichtet die engagierte Frau.


Sanktionen gegen Hörgeschädigte oft ungerechtfertigt


Steffen erläutert weiter, dass die Jobcenter bei Hörgeschädigten genauso erbarmungslos Sanktionen verhängen würden wie bei gesunden Hartz IV-Beziehern. Dabei beruht ein vermeintliches Fehlverhalten häufig auf Missverständnissen, die aufgrund der Gehörschädigung zustande kommen.

Die engagierte Oraldolmetscherin erzählt von dem Fall einer hörgeschädigten Mutter von zwei Kindern, die sanktioniert wurde. „Diese Frau war krank, wurde später auch operiert und konnte nicht zum Jobcenter gehen. Sie hatte dafür eine Krankmeldung vom Arzt, aber das Jobcenter hat zusätzlich eine sogenannte 'Wegeunfähigkeitsbescheinigung' verlangt, wobei nicht einmal der Arzt wusste, was das ist. Diese 'Wegeunfähigkeitsbescheinigung' auch hätte extra bezahlt werden müssen. Daraufhin hat man sie zuerst mit zehn Prozent, dann mit 30 Prozent sanktioniert“, berichtet Steffens in dem Interview.

Hörende fiele es meist schwer, sich in Menschen hineinzuversetzen, die selbst mit Hörgerät nur ein wenig hören könnten und von den Lippen ablesen müssten, um zu verstehen und zu kommunizieren. Im Jobcenter habe Steffen häufig die Erfahrung gemacht, dass Hörgeschädigte – aus Unwissenheit – sehr rüde behandelt würden.

So habe eine Jobcentermitarbeiterin frech gesagt, „dass die Hörgeschädigte doch Gebärdensprache lernen sollten. Als ich sie dann fragte, ob sie denn selber die Gebärdensprache beherrsche, musste sie ihre Unkenntnis zugeben“, erzählt Steffen. Leider habe die Jobcentermitarbeiterin dennoch weiterhin ohne Verständnis für die Behinderung reagiert, da sie nicht verstanden habe, dass Hörgeschädigte nicht wie Gehörlose die Gebärdensprache anwendeten, sondern von den Lippen ablesen würden, während sie gleichzeitig noch Bruchstücke akustisch wahrnehmen könnten.

Das sei aber problematisch, wenn in einem Büro weitere Geräusche wie durch ein geöffnetes Fenster oder einen laufenden Drucker hinzukämen, die Lichtverhältnisse schlecht seien oder Mitarbeiter des Jobcenters undeutlich sprechen würden.
„Die meisten Hörgeschädigten wissen beim Verlassen des Büros somit nicht, ob sie das, was sie verstanden zu haben meinen, vom Jobcentermitarbeiter überhaupt so gemeint wurde, denn Hörgeräte übertragen das nun mal nicht“, erklärte Steffen. (ag)

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