Wie das Landessozialgericht (LSG) in Thüringen berichtet, seien auch weitere Rechtsmittel im Streit um das Aufrunden von Cent-Beträgen hinter dem Komma als unzulässig erklärt worden. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft wegen der Rundungsdifferenz.
Jobcenter scheitert vor dem Bundessozialgericht
Bereits im Dezember 2012 entschied das Thüringer LSG, dass das Jobcenter Hartz IV-Leistungen mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma aufrunden muss. Zusätzlich wurde das Jobcenter dazu verurteilt, eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro zu zahlen.
Im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der eindeutigen Rechtslage sei eine Kostenbeteiligung angemessen, auch wenn Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit normalerweise kostenfrei seien, hieß es in der Begründung. Konkret mussten die Richter über eine Rundungsdifferenz von 15 Cent entscheiden.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft. Damals argumentierte das Jobcenter, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden müsse, da die Rundungsdifferenz der einzige Klagepunkt gewesen sei. Dem LSG zufolge wurden jedoch mehrere Klagepunkte geltend gemacht, die letztlich aber erfolglos waren. Das Gericht schloss eine Revision aus.
Doch auch im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG scheiterte das Jobcenter (Aktenzeichen B 4 AS 64/13 B). Die Rundungsregel hat inzwischen ihre Gültigkeit verloren.(ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de
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