06.04.2015

Hartz IV und Auto

Quelle: www.gegen-hartz.de

Wer Hartz IV beantragt, muss zunächst seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört auch die Offenlegung des Vermögens, zu dem nicht nur Sparbücher und Bargeld zählen, sondern auch unter anderem Wertgegenstände, Wohneigentum und Fahrzeuge. Ob es sich dabei um verwertbares oder sogenanntes Schonvermögen handelt, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere aber vom Wert des Gegenstandes ab. So kann jeder erwachsene Leistungsberechtigte ein angemessenes Fahrzeug haben, ohne das dies verkauft werden muss und auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet wird.

Auto wird nicht auf Hartz IV angerechnet


Jeder in einer Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen, ohne dadurch eine Leistungsminderung befürchten zu müssen. Eine aktuelle berufsbedingte oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit für den Besitz des Fahrzeugs ist dafür nicht erforderlich. Sofern das Auto als „angemessen“ eingestuft wird, zählt es zum Schonvermögen, das nicht auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden darf.

Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Im Fall des Kraftfahrzeugs hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. September 2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro als angemessen definiert. Seitdem gilt diese Höchstgrenze für Hartz IV-Bezieher.

Anrechnung teures Auto


Wie wirkt sich ein teures Auto auf die Höher der Hartz IV-Leistung aus? 


Verfügt ein Hartz IV-Antragsteller über ein teureres Auto, entscheidet der Leistungsträger im Einzelfall, wie damit zu verfahren ist. So wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Fahrzeug, dessen Verkehrswert deutlich über 7.500 Euro liegt, zum Schonvermögen gezählt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn körperliche Einschränkungen ein teureres Fahrzeug mit einer speziellen Ausrüstung wie Automatikgetriebe oder Einstiegshilfe erforderlich machen. Auch kann ein großer Kofferraum zum Verstauen eines Rollstuhls notwendig seien. Eine Großfamilie benötigt ebenfalls ein geräumigeres Auto statt eines günstigen Kleinwagens.

Generell wird der Leistungsträger die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt, im Einzelfall treffen. Hilfreich ist eine Begründung seitens des Antragstellers, die dem Hartz IV-Antrag beigefügt wird, falls ein teureres Fahrzeug aus einem wichtigen Grund angeschafft wurde.

Wer Hartz IV beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss dieses aber nicht zwangsläufig verkaufen, wenn das Jobcenter das Fahrzeug als „unangemessen“ bewertet. Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers abzüglich des Betrages von 7.500 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. (ag)

28.03.2015

KINDERGELD-ERHÖHUNG OHNE HARTZ IV FAMILIEN


Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, hebt die Bundesregierung das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 an. Außerdem steigt der Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016. Hartz IV Bezieher gehen allerdings faktisch mal wieder leer aus.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.354 Euro und steigt 2015 um 118 Euro und 2016 um weitere 180 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro. Diese Freibeträge sollen sicher stellen, dass der Staat das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt von Erwachsenen und Kindern nicht besteuert.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Außerdem erhöht die Bundesregierung das Kindergeld rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um vier Euro pro Monat und ab 1. Januar 2016 um weitere zwei Euro pro Monat. Ab 1. Juli 2016 soll der Kinderzuschlag um 20 Euro pro Monat erhöht werden.

Kindergeld wird bei Hartz IV angerechnet


Während alle Eltern von den Kindergeld-Erhöhungen profitieren, gehen diejenigen leer aus, die es eigentlich am Meisten benötigen. Das Kindergeld wird zu 100 Prozent an die Hartz IV-Zahlungen angerechnet. Das heißt, jede Erhöhung mindert nur den ALG II-Bezug. (sb)

22.03.2015

HARTZ IV: BOSHEIT ODER DÜMMLICHE ARROGANZ

Den Anschiss eines Vorgesetzten bei der Arbeitsagentur lässt man in "tadelloser Haltung" über sich ergehen


Quelle: gegen-hartz.de

Hartz IV Hilfsbedürftige, die lieber mit einer Begleitperson ihres Vertrauens zu “ihrer” Behörde gehen, haben eindeutig das Recht dazu: im Paragraphen 13, Sozialgesetzbuch X, ist das eindeutig geregelt, so in den Absätzen 1 und 4 des betreffenden Paragraphen. 

Es steht den Sachbearbeitern in den sogenannten „Jobcentern“ nicht zu, diese Tatsache irgendwie abfällig zu kommentieren oder sogar dieses Recht in Zweifel zu ziehen.

Die Offenbacherin Ellen Vaudlet, die seit langem Hartz IV-Betroffenen hilft, schildert in ihrem folgenden Text, dass sich Hilfsbedürftige wie BegleiterInnen allerdings auf einiges gefasst machen müssen, wenn sie dieses klare Recht in Anspruch nehmen. 

Manche “SachbearbeiterInnen” leisten sich Entgleisungen der schlimmsten Art. Ihnen scheint nicht zu genügen, dass Hilfsbedürftigkeit eh voller Demütigungen ist. Sie müssen auch ihrerseits, zusätzlich noch, die Hilfsbedürftigen demütigen. Mit höchst überflüssigen Kommentaren von zutiefst unterirdischem Niveau.

Vorweg: Ich bin zornig, sehr zornig sogar! Es ist mir daher völlig egal, ob sich “irgendein” Mitarbeiter oder Honorartätiger der MainArbeit, der Hartz-IV-Behörde hier in Offenbach, jetzt auf den Schlips getreten fühlt, denn mein Zorn richtet sich nicht gegen diejenigen, welche rechtskonform handeln. Diesen sage ich: Ihr seid nicht gemeint, wenngleich ich im Anschluss die verallgemeinernden Begriffe wie „Ihr“ oder „Euch“ verwenden werde.

Könnt oder wollt Ihr nicht begreifen, was ein „Beistand“ ist? Ihr wisst, worum es geht: dass Ihr wieder einmal versucht habt, Hilfsbedürftigen das Recht zu nehmen, mit einem Beistand bei Euch zu erscheinen. Wisst Ihr nicht, was ein „Beistand“ ist? Ebenso, dass ein Beistand zuzulassen ist, nahezu immer, von ganz wenigen Ausnahmetatbeständen abgesehen?

Mit Verlaub, Euer selbstherrliches und im Höchstmaße arrogantes Verhalten kotzt mich mittlerweile nur noch an.

Es ist aber auch beschämend, und zwar ausschließlich für Euch selbst! Egal, wie man Euer Gebaren auch einordnet!

Woran also liegt es, dass selbst ein an Eindeutigkeit und Klarheit kaum zu übertreffender Paragraphen – § 13 SGB X in schöner Regelmäßigkeit mißachtet wird? Erklärungen fallen mir einige ein:

Variante 1: Unbedarftheit

Ihr, die Ihr “das Gesetz” umsetzt, seid tatsächlich völlig unbedarft in dem, was Ihr tut. Wenn Ihr aber keinerlei – nicht einmal marginale – Kenntnisse über die Rechte der Leistungsberechtigten nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) habt, wieso erdreistet Ihr Euch dann, Euch über genau diese Rechte hinweg setzen zu wollen? Hier möchte ich ausnahmsweise Dieter Nuhr zitieren: “Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten!”

Variante 2: BrainFuck de Luxe.

BrainFuck de Luxe. Die stetige (mediale) Gehirnwäsche hat Euren Geist derart vernebelt, dass Ihr nicht einmal im Ansatz auf die Idee kommt, ein Betroffener des SGB IUI und/oder dessen Beistand könnte (politisch) gebildet sein, seine spärlichen Rechte kennen und diese auch einfordern. Leistungsbezug = grenzdebil, so könnte dann Eure Einstellung entsprechend lauten. Sollte dies die Erklärung sein, dann ist dies Menschenverachtung pur. Und Ihr merkt es nicht einmal.

Variante 3: Bösartigkeit.

Ihr habt einfach Spaß daran, Menschen zu demütigen und zu verunsichern. Es gefällt Euch, Eure mickrige Macht zu demonstrieren. Für Euch sind “Hartzer” ohnehin keine wertvollen Mitglieder mehr in unserer Gesellschaft. An “denen” darf man sich getrost abarbeiten, an diesem elenden Schmarotzerpack. Dies als Erklärung für Euer Verhalten anzunehmen, ist die unschönste aller Varianten. Ausschließen kann ich sie leider nicht.

Eure Respektlosigkeit ist widerlich! 


Daher jetzt kurz und bündig im Klartext, gerichtet an alle Mitarbeiter und Honorarkräfte mit Doktortitel, welche (noch immer erfolglos) sich gegen das Hinzuziehen eines Beistands “wehren”:
Zu unterstellen – mal mehr, mal weniger subtil – ein Betroffener sei ein “Muttersöhnchen”, weil der Beistand die eigene Mutter ist, ist eine bodenlose Frechheit! Der Betroffene kennt seine Rechte und nimmt sie wahr, punktum!

Scheinheilig nachzufragen, ob der Beistand die “Betreuung” sei, ist entweder schiere Blödheit oder bewusste Provokation! Betroffene haben einen Rechtsanspruch auf das Hinzuziehen eines Beistands, punktum! Sprüche wie ”Sie sind ein erwachsener, junger Mann, wieso wollen Sie eine Begleitung?” gehören in die Abteilung verbaler Sondermüll!
Dies gilt auch für alle ähnlich lautenden Einlassungen und Fragen wie “Haben Sie Angst, alleine zu kommen?” oder “Brauchen Sie jemanden an Ihrer Seite? Sie sind doch ein Mann!” Betroffene müssen sich vor Euch für die Wahrnehmung Ihrer Rechte niemals rechtfertigen, punktum!

Ein solches Verhalten, völlig unabhängig vom Warum, ist in jeder Hinsicht beschämend. Und es offenbart Euer noch viel beschämenderes Menschenbild. Noch dazu sorgt es von der ersten Sekunde an für eine derart schlechte Stimmung, dass ein sachliches Gespräch danach in aller Regel nicht mehr möglich ist. Auf diese Art sorgt Ihr – bewusst? – dafür, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Eklats vervielfacht. Kommt es dann zum Eklat, ist das Wehgeschrei groß. Und der Schuldige steht auch gleich fest: Es ist natürlich der Erwerbslose. So kann man natürlich auch für “sich selbst erfüllende Prophezeihungen” sorgen. Wer nichts zu verbergen hat, der scheut auch keinen Beistand!

Es gibt genügend Mitarbeiter innerhalb der MainArbeit, die das Recht des Betroffenen auf einen Beistand ohne vorheriges Gezeter respektieren. “Witzigerweise” sind das genau die Mitarbeiter, mit denen konstruktive/sachliche Gespräche möglich sind, die sich noch keinen Namen gemacht haben in Bezug auf rüdes Verhalten, versuchte Rechtsbeugung etc. Das lässt tief blicken.

Werdet endlich professionell, verflixt und zugenäht! Eure lächerlichen Versuche, die wenigen verbliebenen Rechte der Betroffenen zu atomisieren, führen zu nichts – außer zu Frust. Diejenigen, die um ihre Rechte wissen, werden sich diese ohnehin nicht nehmen lassen! Da könnt Ihr noch so sehr die Backen aufblasen! Da könnt Ihr auch noch weitere Demütigungsversuche starten und (vermutlich) reichlich angepisst sein darüber, dass diese Betroffenen nicht untertänigst und unterwürfigst gehorchen.

Ihr verschwendet – nicht nur Eure – Lebenszeit und Energie. Und wofür? Nicht einmal Streicheleinheiten fürs Ego fallen für Euch ab, im Gegenteil! Ganz im Ernst: Ist ein derartiges Einbringen persönlicher Befindlichkeiten nicht im Höchstmaß unprofessionell? Glaubt Ihr wirklich, da nimmt man Euch noch ernst? Denkt mal über Eure eigene “Außenwirkung” nach, vielleicht hilft das. 

Denn an Eure nicht vorhandene Empathie gegenüber Erwerbslosen appelliere ich schon lange nicht mehr. Ich habe dazu gelernt! Seid auch Ihr lernfähig? 
(Artikel: Ellen Vaudlet, Vorspann: Holdger Platta)

02.02.2015

HARTZ IV: ÜBERNAHME DER HYPOTHEK AUSNAHMSWEISE

Urteil: Hartz IV-Bezieher können Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten für Eigenheim-Hypothek geltend machen, wenn die Unterkunft lange vor dem Leistungsbezug erworben wurde und die Raten angemessen sind 


Quelle: www.gegen-hartz.de 15.01.2015

Erwerbslose, die über ein Eigenheim verfügen, für das sie eine Hypothek abzahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Tilgungsraten vom Jobcenter erhalten. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt (Aktenzeichen: L 6 AS 422/12). Meist zahlt das Amt aber lediglich die Schuldzinsen des Kredits. Betroffene Hartz IV-Bezieher sollten sich damit jedoch nicht abspeisen lassen, wie das Urteil des LSG zeigt.

Angemessene Höhe der Tilgungsraten ist Voraussetzung für Kostenübernahme durch das Jobcenter


Im verhandelten Fall bewohnt ein mittlerweile verrenteter Diplomingenieur ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 78 Quadratmetern. Das Haus hatte er 1984 für 290.000 DM erworben. Nachdem der Mann erwerbslos wurde, erhielt er zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) und später Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV). Um die Tilgungsraten für den Eigenheim-Kredit zahlen zu können, wollte ihm der zuständige Landkreis jedoch lediglich ein Darlehen gewähren. Daraufhin zog der Erwerbslose vor Gericht. Er verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Tilgungsraten für die Hypothek. 

Zwar begründete der Leistungsträger seine Entscheidung damit, dass Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten, das Gericht folgte jedoch einer anderen Argumentation. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung müssten in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, sofern diese die Kriterien der Angemessenheit erfüllten. Das gelte nicht nur für Mietunterkünfte sondern auch für Eigenheim, so das LSG. 

Normalerweise übernimmt das Jobcenter nur die Schuldzinsen, wenn das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist. Im verhandelten Fall wurde das Haus vom Kläger bereits lange vor Eintritt des Leistungsbezugs gekauft. Zudem ist die Finanzierung fast abgeschlossen. Das Gericht sah deshalb die Übernahme der Tilgungsraten als rechtmäßig an, zumal die Höhe der Raten geringer war als die in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten von bis zu 360 Euro für einen Single-Haushalt. (ag)

10.01.2015

„Ich habe Kollegen, da möchte ich nicht Kundin sein", berichtet eine Jobcenter-Mitarbeiterin

MIESER HARTZ IV ARBEITSALLTAG IM JOBCENTER

Arbeitsvermittlerin gewährt Einblicke in ihre oft frustrierende Arbeit
Quelle: www.gegen-hartz.de

„Ich habe Kollegen, da möchte ich nicht Kundin sein", berichtet eine Jobcenter-Mitarbeiterin, die anonym bleiben möchte, im Interview mit der Online-Ausgabe des Magazins „Karriere Spiegel“.

Hartz IV-Bezieher haben leider keine Wahl. Wer Leistung bezieht, muss sich dem System beugen und wird einem Arbeitsvermittler zugeteilt. Wer Glück hat, landet bei einem verständnisvollen Jobcenter-Mitarbeiter, der auch mal ein Auge zudrückt. Das Gesetz verpflichtet jedoch alle Arbeitsvermittler und Fallmanager dazu, sich streng an die Vorgaben zu halten.

Das heißt: Wer nicht zum Termin erscheint, wird mit einer zehnprozentigen Leistungskürzung bestraft. Wer eine Arbeitsgelegenheit ablehnt, muss sogar mit weitaus empfindlicheren Strafen rechnen.

Jobcenter-Mitarbeiter haben keinen guten Ruf


„Ich mag keine Sanktionen. Die motivieren nicht. Und Motivation ist doch der Schlüssel zum Erfolg. Es ist doch klar, dass einer, der immer nur Absagen erhält, irgendwann die Energie verliert“, erklärt die Arbeitsvermittlerin im Gespräch mit dem Magazin.
Sie sei zwar gesetzlich zum Sanktionieren bei Pflichtverstößen verpflichtet, aber „Gott sei Dank kann die Teamleiterin nicht immer so genau hinschauen“. Es gebe jedoch auch Kollegen, die sich sogar freuten, wenn sie Strafen verhängen könnten.

Arbeitsvermittler beim Jobcenter genießen keinen besonders guten Ruf. Den Ausführungen der Arbeitsvermittlerin zufolge ist einerseits die hohe Belastung anderseits eine falsche Arbeitsstellung bei vielen ihrer Kollegen Schuld daran.
„Für die ist das hier einfach nur ein Job, die könnten auch im Lager arbeiten und Milchkästen zählen. Außerdem sind alle im Jobcenter überlastet. Und dann ist da noch die Angst, dass ein Arbeitsloser uns plötzlich angreifen könnte. Wir haben alle einen Alarmknopf unterm Schreibtisch.“

Überlastung: Jobcenter-Mitarbeiter betreuen häufig weitaus mehr Hartz IV-Bezieher als der Betreuungsschlüssel vorgibt


Ein großes Problem stelle die Einhaltung des Betreuungsschlüssels dar, der offiziell bei 150 Kunden pro Vermittler liege.

„Tatsächlich bin ich aber für 350 bis 380 Leute zuständig. Wenn Kollegen krank oder im Urlaub sind, verdoppeln sich die Zahlen“, berichtet die Jobcenter-Mitarbeiterin, die früher in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig war.

Um die Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums dennoch zumindest statistisch zu erfüllen, gebe es einen rechnerischen Trick: Die Kunden werden auf alle Jobcenter-Mitarbeiter verteilt. „Also auch auf die, die am Empfang, im Sekretariat oder anderswo sitzen - also nichts mit Vermittlung zu tun haben.“

Bei der Vergabe von Fortbildungen wird zudem häufig nicht danach entschieden, ob eine Weiterbildungsmaßnahme im individuellen Fall sinnvoll ist.

„Jedes Jobcenter hat nur bestimmte Mittel zur Verfügung. Deshalb steht schon zu Jahresbeginn fest, wie viele Maßnahmen und Weiterbildungen es geben wird, wie viele Fahrtkosten ich erstatten darf und wie viele Bildungsgutscheine ich ausstellen muss“, erläutert die Arbeitsvermittlerin.

Das führe aber beispielsweise dazu, dass am Ende des Jahres krampfhaft Hartz IV-Bezieher in Fortbildungen gesteckt werden müssten, wenn noch Weiterbildungen offen sind. Es sei dann nicht entscheidend, ob eine solche Weiterbildungsmaßnahme auch tatsächlich sinnvoll ist. (ag)