30.05.2013

Jobcenter Peine riskiert Tod eines Menschen

Nimmt das Jobcenter Peine auch den Tod eines „Kunden“ in kauf?


Wie die Hartz4-Plattform erfuhr, erhält die Behörde nach 9 Monate langer Leistungs-Verweigerung jetzt Rückendeckung von der 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig für die Unterstellung, der Kläger sei nicht in der Wohnung wohnhaft, in der er seit Jahren lebt

Das Jobcenter Landkreis Peine scheint mutmaßlich an einem sogenannten Kunden auszuprobieren, wie lange ein Mensch in der Lage ist , ohne jeglichen Lebensunterhalt überleben zu können. Vor 9 Monaten stelle die Behörde die Leistungen ein mit der Begründung, anonyme Anrufer hätten dem Jobcenter erklärt, der Hartz IV-Berechtigte wohne überhaupt nicht in seiner Wohnung.

Mietvertrag, Meldebescheinigung und sogar eiderstattliche Erklärungen halfen nichts - das Amt blieb bei seiner Behauptung, der Antragsteller wohne in einem anderen Zuständigkeitsbereich - und deshalb sei man für Hartz IV-Leistungen nicht zuständig. Nach neunmonatigem Kampf durch unzählige Widerspruchs-, Sozialgerichts- und Landessozialgerichtsverfahren gibt jetzt die 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig dem Jobcenter Rückendeckung für seine Unterstellung - entgegen einer erdrückenden Gegenbeweislage.


Anonymer „Hinweis“: Jobcenter Landkreis Peine stellt Hartz IV-Leistungen ein


Anfang August 2012 nimmt plötzlich das Jobcenter unerwartet nach einem Monat seinen bis einschließlich Januar 2013 bereits bewilligten Leistungsbescheid gegenüber einem „Kunden“ aus einer Umlandgemeinde von Peine zurück. Man habe, so die Begründung, durch anonymen telefonischen Hinweis erfahren, dass der Betreffende gar nicht in seiner Wohnung wohne.

Deshalb sei man nicht örtlich zuständig und auch nicht zur Leistung verpflichtet. Ab 1. September 2012 werde man die Zahlung einstellen. Unmittelbar danach hat das Jobcenter auch die Krankenversicherung abgemeldet.

Die Mutmaßung der Behörde der Bundesagentur für Arbeit, der Leistungsberechtigte wohne nicht in seiner eigenen Wohnung sondern bei einer Bekannten in einer anderen Gemeinde, mit der er dort angeblich in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, war dem „Kunden“ von mehrfach wiederholten Versuchen so vertraut, dass er sie zunächst nicht weiter ernst nahm.

Bereits fünf Jahre zuvor hatte das Jobcenter Peine schon einmal versucht, sich mit dieser fadenscheinigen Behauptung aus seiner Zahlungspflicht heraus zu stehlen - erfolglos. Denn das Sozialgericht Braunschweig schob dem rasch einen Riegel vor.

Auch die Erfahrung, dass das Jobcenter abermals einen Leistungsstopp im Frühsommer 2012 wiederholte, schien zunächst kein Anlass zur Besorgnis zu sein. Denn die Zahlung wurde unverzüglich nachgeholt, nachdem eine Meldebescheinigung vorgelegt worden war.

Dieses Mal aber schien das Jobcenter - nach mehrfachen Anläufen - ernst machen zu wollen mit seinem Bemühen, die Kasse der Behörde zulasten desjenigen zu schonen, dessen Leistungsberechtigung es übrigens bis dahin und auch lange danach überhaupt nicht bestritten hatte.


55. Kammer des SG Braunschweig stellt Rechtswidrigkeit fest


Zunächst hat der Kläger Ende August 2012 guten Grund, zu glauben, dass er - wenn schon nicht im Jobcenter Peine so doch beim Sozialgericht Braunschweig sein Recht bekommt. Dort weist die 55. Kammer die Leistungseinstellung zurück, die das Jobcenter in eigenmächtiger Umgehung der gesetzlichen Verfahrensschritte von jetzt auf gleich gegen der Kläger erlassen hatte.

Bald jedoch bekam sein Glaube an die Gerichtsbarkeit deutliche Risse. Die Behörde jagte ihn in der Folge nämlich durch so zahlreiche Widerspruchsverfahren, dass er als juristischer Laie fast die Übersicht verlor. Die hatten - wenn er sich nicht mit der totalen Leistungseinstellung abfinden wollte - zur Folge, dass er zahlreiche Klagen beim Sozialgericht einreichen musste. Zeitweise liefen mindestens sechs Verfahren parallel.

Was für ihn die Sache noch doppelt schwer machte, war der Umstand, dass seine Klagen im Braunschweiger Gericht fünf unterschiedlichen Kammern zugeordnet wurden, sodass er fünf verschiedenen Richtern immer wieder aufs Neue sämtlich Beweise vortragen musste - ohne dass der eine vom Kenntnisstand des anderen Richters wusste.


52. Kammer des SG Braunschweig schließt sich Unterstellungen des Jobcenters an


Im Januar 2013 scheint die überbordende Flut an Widerspruchsverfahren im Jobcenter und Aktenzeichen beim Sozialgericht Braunschweig eine Wende zu nehmen, die dem Kläger Hoffnung gibt, endlich nach bald fünf Monaten Licht am Ende der Leistungsverweigerung zu sehen. Dass Sozialgericht fasst sämtliche Klagen in der Hand eines einzigen Richters zusammen. Jedoch abermals vergehen Monate ohne einen einzigen Cent zum Leben. Dabei hatte der Kläger in allen laufenden Verfahren mit zahlreichen Stellungnahmen und Beweisdokumenten zweifelsfrei begründen können, dass er dort wohnt, wo er seit vielen Jahren bereits lebt und ordnungsgemäß gemeldet ist.


Beweise und eidesstattliche Erklärung interessieren weder Jobcenter noch Sozialgericht


Dem Sozialgericht Braunschweig - wie zuvor bereits dem Jobcenter - wurde eine Meldebescheinigung vorgelegt und ebenso der Mietvertrag für die Wohnung sowie auch eine mit Kündigungsandrohung verbundene Aufforderung seines Vermieters, die offenen Mieten endlich nachzuzahlen. Auch hat er eine eidesstattliche Versicherung der angeblichen Lebenspartnerin zur Gerichtsakte gegeben, in der diese - in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage - erklärt, dass der Kläger weder bei ihr wohne noch in einer Lebensgemeinschaft in ihrer Wohnung mit ihr zusammen lebe. Selbst deren schriftliche Aufforderung, sie nicht weiterhin mit Falschzustellungen an ihre statt des Klägers Adresse zu belästigen, fand weder bei der Behörde noch beim Sozialgericht Gehör.


Vorrang für die Interessen des Jobcenters - Sozialgericht etwa befangen?


Vielmehr hat sich jetzt offensichtlich die 52. Kammer des Braunschweiger Gerichts auch auf die Seite der beklagten Behörde gestellt. Mit aktuellen Ankündigungen stützt der Richter den Versuch des Jobcenters, dass der Kläger angeblich nicht im Landkreis Peine sondern in Hildesheim wohne. Deshalb teilt er dem Kläger mit, dass er beabsichtige, sämtliche Verfahren nach nunmehr 9 Monaten an das Sozialgericht Hildesheim zu verweisen.

Dabei stützt er sich auf fadenscheinige Begründungen vom Jobcenter. Da war angeblich - man kann nur mutmaßen wie das geschehen konnte - plötzlich wie durch Geisterhand jahrelang der Meldevermerk bei der Meldebehörde gelöscht, ohne dass der Betreffende jemals aus seiner Wohnung ausgezogen ist oder sich in eine andere Wohnung umgemeldet hätte.

Und aktuell erklärt dieselbe Behörde gegenüber dem Gericht, dass sie ihn bei einer unangemeldeten Kontrolle - warum darf man ebenfalls nur mutmaßen - nicht angetroffen habe und außerdem sein Auto nicht vor der Tür gestanden habe. Weshalb die Meldebehörde ein Auto vermisst, welches der Betreffende seit mittlerweile drei Jahren schon gar nicht mehr besitzt, bleibt ihr Geheimnis.

Den Richter aber überzeugt das. Eine entsprechende Kontrolle habe die Meldebehörde auch 2008 schon einmal vorgenommen, was beweise, dass der Kläger auch in der Zwischenzeit nicht dort gewohnt habe.


Problemlösung: Verschiebebahnhof Jobcenter Peine nach Jobcenter Hildesheim


Inzwischen war der Hartz IV-Berechtigte so sehr erkrankt, dass für längere Zeit nur noch die Methode strikte Bettruhe helfen konnte - denn Arzt und Medikamente gibt es bekanntlich nicht mehr bei fehlendem Krankenversicherungsschutz. In dieser Zeit konnte er auch seinen Briefkasten nicht leeren, sodass er nichts von einer Antwortfrist des Sozialgericht erfuhr, innerhalb der er zur Verweisung an das Hildesheimer Sozialgericht hätte Stellung nehmen sollen.

Unmittelbar darauf - ohne die zumeist übliche Erinnerungs-Frist - fällte das Gericht seinen Beschluss, alle noch anhängigen 5 Klagen nach Hildesheim zu verweisen. Unübersehbar die Absicht, die Akten vom Tisch zu bekommen. Und es bedarf keines Orakels, um zu prognostizieren, dass Peine dann - wie lange beabsichtig - den Kläger ebenfalls nach Hildesheim schicken wird und die dort sagen dürften: „Wir sind nicht zuständig. Bei uns wurde kein Hartz IV-Antrag gestellt.“ Und dann? Ab unter die Brücke? Das Konto ist bereits gekündigt und die Wohnungskündigung wird zwangsläufig folgen.

Warum allerdings der Jobcenter-„Kunde“ sich derartigen Nerven, Krankheit und möglicherweise das Leben riskierenden Strapazen hätte unterziehen sollen, wenn es doch viel einfacher gewesen wäre, gleich in Hildesheim Leistungen zu beantragen - wenn er dort tatsächlich wohnte -, bleibt das Geheimnis des Jobcenters Landkreis Peine und der 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig.

Dass das Braunschweiger Sozialgericht mit seinen Gerichtsentscheidungen insbesondere gegen das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) verstoßen hat, sei nicht ganz nebenbei bemerkt. Die Verfassungsrichter verfügten dort nämlich unmissverständlich: „Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen“ - und zwar bereits in den vorausgehenden Eilverfahren, die hier allesamt zurückgewiesen wurden.


Wird das Ende aller Kräfte bei Hartz IV-„Kunden“ in kauf genommen?


Wie die Hartz4-Plattform jetzt erfahren hat, ist der Jobcenter-„Kunde“ nach dem zurückliegenden, bald 10 Monate währenden Martyrium ohne jeglichen Lebensunterhalt - bei dem inzwischen auch die Hilfe-Quellen seiner Freunde versiegt sind - mittlerweile fast am Ende seiner Kräfte.

 „In was für einem Sozialstaat leben wir eigentlich“, fragt Hartz4-Plattform-Sprecherin, Brigitte Vallenthin, „der aus Gründen offensichtlicher Kosteneinsparung Menschen willkürlich derart schikaniert und in Not bringt, dass jemand wie der Betroffene - keineswegs ein Einzelfall! - kürzlich bei schwerer Bronchitis und Magen-Darm-Grippe keinen Arzt aufsuchen oder wenigstens Medikamente kaufen konnte, weil er durch die Arbeitsagentur von der Krankenversicherung abgemeldet wurde - und ganz aktuell sogar deshalb nicht den Zahnarzt für Kontrolle und Stempel im Bonusheft sowie wegen einer dringend nötigen Wurzelbehandlung aufsuchen kann? Unsere Bürgerinitiative ist in großer Sorge, wie lange der 48-Jährige das noch aushalten und überleben kann.“ (Hartz4-Plattform, Wiesbaden)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

29.05.2013

Bundessozialgericht: Jugendbett statt Kindergitterbett als Erstausstattung

Jobcenter muss Jugendbett bezahlen


Wie angekündigt verhandelte am 23.05.2013 das Bundessozialgericht über die Frage, ob Eltern im Hartz IV-Bezug nach der Erstattung eines Babybettes auch eine Einmalzahlung für ein Jugendbett zusteht. In der dritten Instanz hatte die alleinerziehende Mutter nun Erfolg.

So urteilten die obersten Sozialrichter; Familien im Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfebezug steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist (Az: B 4 AS 79/12 R).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Freiburger Mutter. Ihr Sohn, der mittlerweile das sechste Lebensjahr erreicht hat, war mit drei Jahren aus dem Babybett herausgewachsen und brauchte ein neues. Einen Antrag an das Jobcenter wurde abgelehnt. Die Anwälte der Klägerin rügten mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision eine Verletzung von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II.

Sie machten geltend, dass das Kind nicht über ein seinem Bedarf entsprechendes Bett verfüge. Der Bedarf könne auch nicht aus der Hartz IV Regelleistung gedeckt werden, denn dort seien 5,10 Euro monatlich für Möbel und Einrichtungsgegenstände eingestellt. Ein Jugendbett sei im Haushalt auch noch nicht vorhanden gewesen.


In den Instanzen Sozialgericht und Landessozialgericht scheiterte die Frau.


Das Jobcenter lehnte den Antrag des im Mai 2007 geborenen Kindes (gesetzlich vertreten durch die Mutter) auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Jugendbettes als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) ab. Auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.

Das Landessozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch für das schlussendlich im Februar 2012 für 272,25 Euro von seiner Mutter angeschaffte Bett habe. Bei dem Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen, so die Argumentation der Gegenseite. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett - beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden, so die Gerichte in den vorigen Instanzen.


Klägerin erhält Recht: Jugendbett gehört zur erstmaligen Anschaffung


Die Klägerin gab jedoch nicht auf und klagte gemeinsam mit ihren engagierten Anwälten. Der lange Weg hat sich gelohnt:
„Ein Jugendbett ist eine erstmalige Anschaffung und grundsätzlich angemessen“, urteilte das Bundessozialgericht und verwies die Klage zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Gericht muss nun der Frage nachgehen, ob die Anschaffungskosten von insgesamt 272 Euro angemessen sind. Die Entscheidung gilt jedoch, so betonten die Bundessozialrichter nur für die Anschaffung eines Jugendbettes. Über die Anschaffung anderer Gegenstände wurde bereits in Vorverfahren entschieden.

Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung und macht mindestens den Weg frei zur Beantragung einer Erstattungen eines Jugendbettes, sofern kein geeignetes Bett im Haushalt zur Verfügung steht.
Die Argumentation könnte in ähnlich gelagerten Fällen behilflich sein, um weitere Erstausstattung zu beantragen. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

24.05.2013

Von der Frage der Zumutbarkeit eines Stellenangebots

Einer Arbeitslosen, die ein Stellenangebot mit dem Argument ablehnt, dass ihr der nächtliche Heimweg von der Arbeit zu gefährlich ist, darf die Hartz IV-Leistung gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 11. April 2013 entschieden (Az.: S 10 AS 1221/11).


Der arbeitslosen Klägerin war von dem für sie zuständigen Job-Center eine Stelle in einer in einem Industriegebiet liegenden Wäscherei angeboten worden.

Kein wichtiger Grund


Die Tätigkeit sah auch Nachtschichten vor, die jeweils um 22 Uhr endeten. Weil sie Angst davor hatte, den knapp drei Kilometer langen Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung des Nachts zu Fuß zurückzulegen, hielt die Klägerin das Angebot für unzumutbar. Sie lehnte es daher ab, das Stellenangebot anzunehmen mit dem Ergebnis, dass ihr die Hartz IV-Leistungen gekürzt wurden.

Zu Recht, urteilten die Richter des Mainzer Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage der Arbeitslosen gegen die Leistungskürzung als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund, die Arbeitsaufnahme zu verweigern.

Zumutbar


Sie besaß zwar weder ein Auto noch ein Fahrrad, und auch öffentliche Verkehrsmittel verkehrten in dem Ort nach 20 Uhr nicht mehr. Die Richter waren trotz allem der Meinung, dass es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen wäre, einen nächtlichen Fußweg durch das Industriegebiet in Kauf zu nehmen.

Denn schließlich seien die Straßen beleuchtet und der Weg nicht als besonders gefährlich bekannt gewesen. Außerdem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen oder ausloten können, ob sie den Heimweg mit anderen Beschäftigten auf andere Weise gemeinsam hätte zurücklegen können.

22.05.2013

Keine Hartz-4 Kürzung bei Kindergeld-Weiterleitung

Wurde das Kindergeld nachweislich weitergeleitet, so darf die Behörde keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen vornehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 81/12 R).

Im konkreten Fall wohnt die Klägerin im Regelfall nicht mit ihrem schwerstbehinderten Kind in einer Wohnung und bildet somit keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Sohn bewohnt stattdessen dauerhaft eine Behindertenhilfe-Einrichtung. An den Wochenenden oder in den Ferien kommt der Sohn nach Hause. Das wertete die Behörde als Beweis und kürzte die ALG II Regelleistungen um den Betrag des Kindergeldes.

„Die Tatsache, dass sich das Kind an Wochenenden beziehungsweise in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter“, so das Gericht.

Im Grundsatz ist Kindergeld ein anrechenbares Einkommen. Im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird geprüft, ob es als „Einkommen“ beim Kindergeldempfänger (Eltern) oder bei dem Kind zu berücksichtigen ist.

Eine nachweisliche Weiterleitung des Kindergeldes liegt nur dann vor, wenn das Geld innerhalb des Überweisungsmonats weitergeleitet wurde. Hierzu hatte bereits das Bundessozialgericht im Urteil B 8/9b SO 23/06 R klare Worte gesprochen. Demnach sollten Kindergeld-Überweisungen rechtzeitig weitergeleitet werden, da ansonsten Kürzungen drohen. (wm)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

21.05.2013

Hartz IV: Herzstillstand nach Arbeitszwang



Trotz schwerer Herzerkrankung zwang ein Jobcenter zur Arbeitsaufnahme: Schon am zweiten Arbeitstag erlitt der Betroffene einen Herzinfarkt

Immer wieder hatte der 48jährige Hartz-IV Bezieher Paul M. seiner Jobcenter-Sachbearbeiterin gesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeiten verrichten könne. Herr M. durchlebte bereits zwei schwerwiegende Herzinfarkte. 

Doch seine Sachbearbeiterin befand, leichte Tätigkeiten wie Fegen oder Zupfen von Unkraut, das können auch Sterbenskranke. Doch schon am zweiten Arbeitstag erlitt Herr M. einen Herzstillstand. Der Sachbearbeiterin droht nun eine Strafanzeige.

Trotz schwerer Herzerkrankung Zwang zur Arbeitsaufnahme


Herr M. ist zu 100 Prozent schwerbehindert und hatte bereits zwei Herzinfarkte. Im Jobcenter-Essen-Nord wurde ihm dennoch ein Jobangebot unter Androhungen von Sanktionen unterbreitet. Für vier Stunden pro Tag solle er Arbeiten wie Fegen und Unkraut zupfen verrichten. 

Herr M. versuchte seiner Sachbearbeiterin Frau K. verständlich zu machen, dass er hierfür gesundheitlich nicht in der Lage ist. Er berichtete von dem erst kürzlich durchlittenen zweiten Herzinfarkt. Selbst leichte Tätigkeiten können für ihn tödlich sein, mahnte M gegenüber der Frau. Sein Hausarzt hatte extra einen Bericht geschrieben und auf die gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht. All das nahm die Sachbearbeiterin zwar zur Kenntnis, verwies aber auf die Empfehlungen des hauseigenen ärztlichen Dienst. 

Der Ärztliche Dienst hatte Herrn M. im Februar 2013 untersucht und danach behauptet, Herr M. könne leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ausüben. Für die Jobcenter-Mitarbeiterin stand damit fest, dass für eine Arbeitsvermittlung nichts im Wege steht. Herr. M bestätigte den Willen zum Arbeiten, allerdings benötige er noch etwas Zeit zur Gesundung, da der letzte Infarkt noch nicht lange her sei. Doch Frau K. drängte zur Arbeitsaufnahme. Wenn er die Arbeit nicht annehme, drohen „rechtliche Konsequenzen“, sprich Kürzungen der Hartz IV-Leistungen. 

Aus Angst vor Hartz IV-Kürzungen unterschrieben


Weil Herr M. Angst vor den Sanktionen hat, unterschrieb er unter Vorbehalt die Eingliederungsvereinbarung. Kurze Zeit später trat er den Arbeitsdienst an. Schon am zweiten Tag berichtete Herr M. über schwerwiegende Symptome wie Schmerzen im linken Arm. Er schaffte noch gerade so den Weg zum Vorarbeiter um ihm zu sagen, dass er gleich einen Herzinfarkt erleide. Kurz darauf erlitt Herr M einen Herzstillstand. Der alarmierte Notarzt konnte Herrn M. wieder reanimieren. Wäre es dem Arzt nicht gelungen, so wäre der erzwungene Arbeitsdienst eine Hartz IV Vermittlung in den Tod. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

20.05.2013

Hartz IV Behörden schnüffeln in Kontodaten

Immer mehr Behörden rufen Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab


Seit Einführung der automatischen Kontoabrufe im Jahr 2005 fragen immer mehr Sozialbehörden Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab, wenn diese sich weigern, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben.

Laut „Bild“ ist die Zahl der Kontoabrufe durch Behörden im vergangen Jahr um mehr als 25 Prozent gestiegen. Die Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, fordert ein Ende der „staatlichen Schnüffelwut“.


Konto-Stammdaten werden an Behörden herausgegeben


Unter Berufung auf eine Statistik des Bundeszentralamtes für Steuern berichtet „Bild“ in ihrer Dienstagsausgabe von 72.578 automatischen Kontoabrufen durch Behörden im vergangen Jahr. Insgesamt habe es seit Einführung der automatisierten Kontodatenabrufe im Jahr 2005 bereits 333.652 Auskunftsersuche dieser Art gegeben.

Vor allem die Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern werden häufig von den Sozialbehörden abgefragt, wenn diese keine Angaben über ihr Vermögen oder ihre Konten machen. Seit Anfang 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher von den automatisierten Kontoabrufen gebrauch machen.

Wie „n-tv“ berichtet bleiben die Umsatzentwicklung und der Kontostand bei der Abfrage der Kontodaten zwar geheim, jedoch werden Informationen darüber bekannt, wo der Betreffende Giro-, Spar- und Kreditkonten sowie Depots besitzt. Zudem werden die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten herausgegeben. Auch Informationen über aufgelöste Konten, deren Kündigung weniger als drei Jahre zurückliegt, werden den Behörden mitgeteilt.


Katja Kipping gegen „staatliche Schnüffelwut“


Katja Kipping, Vorsitzende der Linkspartei, kritisierte im Interview mit „Neues Deutschland“ die „staatliche Schnüffelwut gegen Menschen in Armut“. Bezieher von Sozialleistungen seien „Freiwild für staatliche Schnüffler“, kommentierte Kipping die Medienberichte über Sozialbehörden, die immer häufiger Kontodaten der Empfänger von staatlichen Sozialleistungen abrufen.

Obwohl immer weniger Menschen Hartz IV beantragen würden, explodiere „die Zahl der Kontenabfragen“, so die Politikerin. Kipping forderte „Aufklärung darüber, wie oft ohne konkreten Verdacht Konten von Sozialleistungsbeziehenden ausspioniert wurden und zweitens ein Ende der Schnüffeleien und Sanktionen im Hartz IV-System“. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

06.05.2013

Schutz der Lebensversicherung vor Hartz IV Anrechnung

Nachträglicher Verwertungsausschluss möglich


Mit dem Urteil (AZ: S 4 AS 466/11) hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass einem Mann, der Hartz IV beantragt hatte, die Leistungserbringung durch das Jobcenter nicht aufgrund eines nachträglichen Verwertungsausschlusses zur Lebensversicherung verweigert werden kann.

Der 53-jährige Hartz-IV-Antragsteller wurde vom Jobcenter abgewiesen und aufgefordert, zunächst seine Lebensversicherung im Wert von 20.000 Euro für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Daraufhin vereinbarte er mit seiner Versicherungsgesellschaft nachträglich einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG zu seiner Lebensversicherung, die er 1992 als Teil seiner Altersvorsorge abgeschlossen hatte.



Mit dieser Vereinbarung verzichte er bis zum Rentenalter darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Damit gelte die Versicherung nicht mehr als verwertbares Vermögen, so dass ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen nicht mehr auszuschließen sei.

Die Arbeitsagentur erbrachte daraufhin zwar Leistungen, kürzte sie jedoch aufgrund einer Sanktion wegen Pflichtverletzung um 10 Prozent über drei Monate hinweg. Gegen diese Kürzungen klagte der Mann und das Sozialgericht Mainz sprach ihm Recht zu.

Es wurde klargestellt, dass neben staatlich geförderten Altersvorsorgeformen, wie der „Riester-Rente“, auch andere Vorsorgeprodukte vor der Anrechnung geschützt seien, sofern die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen wird. Dies gelte auch, wenn der Bezug von Sozialleistungen erst durch einen nachträglichen Verwertungsausschluss ermöglicht wird, weil die Lebensversicherung nicht mehr zum anrechenbaren Vermögen zählt.

Unerheblich ist, ob diese gesetzliche Möglichkeit erst nachträglich genutzt wird. Die Vorsitzenden verwiesen auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008, in dem Jobcenter aufgefordert werden, Antragsteller auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.

Im Prinzip habe zwar der Kläger die Sanktionsvorschrift nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfüllt, indem er sein anzurechnendes Vermögen gemindert hat, um Hartz-IV-Berechtigter zu sein. Es liege in diesem Fall aber keine Pflichtverletzung vor und das Jobcenter musste die Sanktionen aufheben und volle Leistungen zahlen. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de