Wurde das Kindergeld nachweislich weitergeleitet, so darf die Behörde keine
Kürzung der Hartz IV-Leistungen vornehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht
in Kassel (Az: B 14 AS 81/12 R).
Im konkreten Fall wohnt die Klägerin im
Regelfall nicht mit ihrem schwerstbehinderten Kind in einer Wohnung und bildet
somit keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Sohn bewohnt stattdessen
dauerhaft eine Behindertenhilfe-Einrichtung. An den Wochenenden oder in den Ferien kommt der Sohn nach Hause. Das
wertete die Behörde als Beweis und kürzte die ALG II Regelleistungen um den Betrag des
Kindergeldes.
„Die Tatsache, dass sich das Kind an Wochenenden
beziehungsweise in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die
Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet
wird, als Einkommen der Mutter“, so das Gericht.
Im Grundsatz ist
Kindergeld ein anrechenbares Einkommen. Im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird geprüft, ob es als „Einkommen“ beim
Kindergeldempfänger (Eltern) oder bei dem Kind zu berücksichtigen
ist.
Eine nachweisliche Weiterleitung des Kindergeldes liegt nur dann
vor, wenn das Geld innerhalb des Überweisungsmonats weitergeleitet wurde. Hierzu
hatte bereits das Bundessozialgericht im Urteil B 8/9b SO 23/06 R klare Worte
gesprochen. Demnach sollten Kindergeld-Überweisungen rechtzeitig weitergeleitet
werden, da ansonsten Kürzungen drohen. (wm)
gefunden auf www.gegen-hartz.de
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