24.05.2013

Von der Frage der Zumutbarkeit eines Stellenangebots

Einer Arbeitslosen, die ein Stellenangebot mit dem Argument ablehnt, dass ihr der nächtliche Heimweg von der Arbeit zu gefährlich ist, darf die Hartz IV-Leistung gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 11. April 2013 entschieden (Az.: S 10 AS 1221/11).


Der arbeitslosen Klägerin war von dem für sie zuständigen Job-Center eine Stelle in einer in einem Industriegebiet liegenden Wäscherei angeboten worden.

Kein wichtiger Grund


Die Tätigkeit sah auch Nachtschichten vor, die jeweils um 22 Uhr endeten. Weil sie Angst davor hatte, den knapp drei Kilometer langen Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung des Nachts zu Fuß zurückzulegen, hielt die Klägerin das Angebot für unzumutbar. Sie lehnte es daher ab, das Stellenangebot anzunehmen mit dem Ergebnis, dass ihr die Hartz IV-Leistungen gekürzt wurden.

Zu Recht, urteilten die Richter des Mainzer Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage der Arbeitslosen gegen die Leistungskürzung als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund, die Arbeitsaufnahme zu verweigern.

Zumutbar


Sie besaß zwar weder ein Auto noch ein Fahrrad, und auch öffentliche Verkehrsmittel verkehrten in dem Ort nach 20 Uhr nicht mehr. Die Richter waren trotz allem der Meinung, dass es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen wäre, einen nächtlichen Fußweg durch das Industriegebiet in Kauf zu nehmen.

Denn schließlich seien die Straßen beleuchtet und der Weg nicht als besonders gefährlich bekannt gewesen. Außerdem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen oder ausloten können, ob sie den Heimweg mit anderen Beschäftigten auf andere Weise gemeinsam hätte zurücklegen können.

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