30.04.2013

Autoversicherung wird für Hartz IV Bezieher teurer

Es wird ungerechter: Wer keine gute Bonität besitzt muss demnächst mehr für die Autoversicherung zahlen


Laut einiger Medienberichte wollen zahlreiche Autoversicherer bis Ende diesen Jahres entsprechende Tarife für Geringverdiener, Schuldner oder Hartz IV-Bezieher einführen. Diese sollen nicht etwa sinken, sondern zum Teil massiv steigen. Die Versicherungskonzerne begründen den Schritt damit, dass Versicherungsnehmer mit einer „schlechten Bonität“ angeblich mehr Unfälle verursachen würden.

Wer wenig verdient, Schulden hat oder auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist, für den wird die Autoversicherung künftig noch unerschwinglicher.
"Wir testen das gerade und hoffen, dass wir zum Jahresende startbereit sind", sagte der Deutschland-Chef der britischen Direct Line, David Stachon, der Süddeutschen Zeitung (SZ).
Laut Recherchen des Blattes sollen die Preise für die Autopolicen deutlich höher ausfallen, als für diejenigen, die über ein höheres Einkommen verfügen. Zudem sollen die Kunden im jährlichen oder vierteljährlichen Turnus im Voraus zahlen.

In der Versicherungsbranche „herrsche Einigkeit darüber, dass Kunden die schlecht zahlen können, auch mehr Unfälle verursachen“. Aus diesem Grund würden viele Anbieter versuchen, Kunden mit einer geringen oder schlechten Bonität mit deutlich höheren Preise oder eingeschränkten Leistungen fernzuhalten. Dabei müssen die Versicherer eigentlich jeden Kunden akzeptieren.


Versicherer fürchten nicht mehr die Finanzaufsicht


Bislang hatten sich die Konzerne zurückgehalten, weil sie keinen Ärger mit der Finanzaufsicht BaFin wollten. So sehr lag der Vorwurf auf der Hand, dass hier eine Diskriminierung vorliegen könnte. Andere Experten argumentieren nun, dass durch die Vorlage der Unfallstatistiken die Spezialtarife tatsächlich eingeführt werden könnten, ohne dass es zu Mahnungen seitens der Finanzaufsicht kommen könnte.

Eine Prüfung auf Bonität sei bei den Autoversicherern „durchaus üblich“, wie die Zeitung weiter schreibt. Denn der Versicherungsschutz greift sofort nachdem das Auto angemeldet wurde und nicht erst wenn die erste Zahlung aufs Konto des Versicherers einging.

Bei dem Direktversicherer Admiral Direkt ist beispielsweise der Bonitätsprüfer Arvato Infoscore für die Prüfung der Zahlungskraft verantwortlich. Dabei werden die Versicherten in drei Kategorien eingeteilt.

Wer zu der schlechtesten gehört, muss künftig sehr wahrscheinlich einen teureren Autoversicherungstarif zahlen. So etwas passiert zum Beispiel, wenn jemand eine eidesstattliche Versicherung aufgrund einer Vermögensauskunft abgegeben hat.

Für Hartz IV Bezieher könnte dies schon sehr bald heißen, dass das Halten eines PKWs unerschwinglich ist. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

29.04.2013

Keine Hartz-4 Kürzung bei Kindergeld-Weiterleitung

Wurde das Kindergeld nachweislich weitergeleitet, so darf die Behörde keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen vornehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 81/12 R).

Im konkreten Fall wohnt die Klägerin im Regelfall nicht mit ihrem schwerstbehinderten Kind in einer Wohnung und bildet somit keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Sohn bewohnt stattdessen dauerhaft eine Behindertenhilfe-Einrichtung. An den Wochenenden oder in den Ferien kommt der Sohn nach Hause. Das wertete die Behörde als Beweis und kürzte die ALG II Regelleistungen um den Betrag des Kindergeldes.

„Die Tatsache, dass sich das Kind an Wochenenden beziehungsweise in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter“, so das Gericht.

Im Grundsatz ist Kindergeld ein anrechenbares Einkommen. Im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird geprüft, ob es als „Einkommen“ beim Kindergeldempfänger (Eltern) oder bei dem Kind zu berücksichtigen ist.

Eine nachweisliche Weiterleitung des Kindergeldes liegt nur dann vor, wenn das Geld innerhalb des Überweisungsmonats weitergeleitet wurde. Hierzu hatte bereits das Bundessozialgericht im Urteil B 8/9b SO 23/06 R klare Worte gesprochen. Demnach sollten Kindergeld-Überweisungen rechtzeitig weitergeleitet werden, da ansonsten Kürzungen drohen. (wm)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

27.04.2013

Hartz IV: Volle Fahrtkosten beim Umgangsrecht

Fahrtkosten-Erstattung durch das Jobcenter beim Umgangsrecht


Bezieher von Hartz IV-Leistungen müssen die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus den laufenden Arbeitslosengeld II Regelleistungen ansparen. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 7 AS 1911/12 ) und gab damit einer Klage eines betroffenen Vaters statt.

Nach Auffassung des Gerichts ist es dabei irrelevant, ob die Fahrtkosten unter einer nicht näher definierten Bagatellgrenze fallen. Somit sei ein Bedarf wie hier von 27,50 Euro für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrecht im Sinne des unabweisbaren Bedarfs, § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter auf Antrag zu zahlen. Ein Ansparen aus den Regelleistungen, wie vom Jobcenter gefordert, sei nicht geboten.

Eine sogenannten Bagatellbetragsgrenze, nach der Hartz IV-Bezieher pauschal und ohne weitere Prüfung auf „vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden können, wenn der atypische Bedarf lediglich 10 Prozent der Regelleistungen betragen“, gibt es nicht, wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung betonten. „Eine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von § 73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht gerechtfertigt.“

Auch sei es nicht geboten, das anrechnungsfreie Einkommen aus einem Nebenjob für die Ablehnung der Umgangskosten zu verwenden. „Denn eine Berücksichtigung würde der gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuwider laufen“, so die Richter. Eine Revision wurde zugelassen. (wm)
gefunden auf www.gegn-hartz.de

25.04.2013

Sozialgericht stärkt Rechte alleinerziehender Studenten

Das Jobcenter kann Arbeitslosengeld II nicht mit dem Argument verweigern, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen.

Der Fall:
Die 32-jährige Antragstellerin studiert in Dresden. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei 6 Jahre bzw. 1 Jahr 7 Monate alten Mädchen. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfällt der BAföG-Anspruch.

Sie möchte ihre zweite Tochter bis sie zwei Jahre alt wird selbst betreuen. Ihren Antrag auf "Hartz IV"-Leistungen lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Die Entscheidung:
Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Sozialgericht Dresden statt gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten "Hartz IV" beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie besucht derzeit weder Lehrveranstaltungen, noch bereitet sie Prüfungen vor.

Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, ist verfassungswidrig. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis 3 Jahren selbst betreuen, kann nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürfen Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eröffnet.

Quelle:
SG Dresden, Beschluss vom 04.04.2013
Aktenzeichen: S 20 AS 1118/13 ER
PM des SG Dresden vom 11.04.2013
(c) bund-verlag.de (ts)
gefunden auf www.bund-verlag.de

22.04.2013

Hartz IV: Jobcenter sollen Kranke verfolgen

Jobcenter sollen kranke Hartz IV Bezieher verfolgen: Eine neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit fordert die Mitarbeiter der Jobcenter aktiv zum Rechtsbruch auf
 
Die staatliche Entmündigung von Hartz IV-Beziehern hört selbst vor dem Krankenbett nicht mehr auf. Ein neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an die Jobcenter fordert nun die Sachbearbeiter dazu auf, erkrankte Hartz IV-Betroffene „stärker und häufiger zu kontrollieren“.

So sollen die Mitarbeiter „begründbaren Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“ nachgehen und sogar die Hartz IV-Leistungen kürzen. Dabei sollen die Sachbearbeiter erneut ihre rechtlichen und fachlichen Kompetenzen überschreiten und augenscheinlich „Götter in Weiß“ spielen.

Offener Rechtsbruch um den Druck zu erhöhen
 

Es ist mal wieder ein starkes Stück, was da aus dem Hause der Bundesagentur für Arbeit stammt. Glaubte die Bundesbehörde noch vor einigen Jahren selbst Polizei spielen zu dürfen, sollen die Behördenmitarbeiter nun ärztliche Kompetenzen übernehmen und erkrankte Hartz IV Bezieher schikanieren. Vermutet der Sachbearbeiter, dass der Betroffene „nicht krank“ sei, sollen die Hartz IV-Leistungen willkürlich gekürzt werden.

Laut eines Zeitungsberichts gebe ein siebenseitiges Papier „mit fachlichen Hinweisen“ konkrete Hinweis, wie angebliche „Blaumacher“ zu erkennen seien. Demnach sollen die Sachbearbeiter auf folgende Begebenheiten oder Situationen achten:
 
Arbeitslosengeld II Bezieher, die sich
  • "auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer" krankmelden,
  • häufig am Beginn oder am Ende einer Woche krank sind,
  • Einladungen zu Meldeterminen beim Jobcenter wegen Krankheit zu versäumen,
  • nach einem Streit mit einem Sachbearbeiter im Jobcenter seine Abwesenheit ankündigen
  • oder am Ende eines Urlaubs krank werden.

Weiter heißt es in der BA-Weisung [60 KB] , die der Redaktion vorliegt:
"Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zeigt wiederholt Arbeitsunfähigkeit an bzw. legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor nach Einladung zu einem Meldetermin, nach Angebot oder Abbruch einer Maßnahme, nach einer Auseinandersetzung mit dem persönlichen Ansprechpartner, in der sie ihre Abwesenheit angekündigt hat, oder nach einer Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren, zum Ende ihres Urlaubs oder im unmittelbaren Anschluss daran, nach Zugang eines Vermittlungsvorschlags."

Ärztliche Atteste sollen angezweifelt werden 
 

Werde seitens des Erkrankten ein ärztliches Attest vorgelegt, sollen die Jobcenter-Mitarbeiter laut Zeitungsberichten „genauer hinsehen“. Läge ein Verdacht auf „eine möglicherweise vorgeschobene Erkrankung vor“, sollen die Sachbearbeiter den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten.  Dieser Dienst soll dann den erkrankten Hartz IV-Bezieher erneut untersuchen. Diese Untersuchung solle „zur Not auch in dem Zuhause des Betreffenden“ stattfinden. Nicht selten entscheidet der MDK auch „ohne Untersuchung nach Aktenlage“. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

18.04.2013

Stellenbewerbung – nur Fliegen ist schöner

Ein Stellenbewerber, der zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, hat in der Regel nur dann einen Anspruch auf die Erstattung von Flugkosten, wenn ihm dieses durch seinen potenziellen Arbeitgeber zugesagt worden ist. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2012 hervor (Az.: 2 Ca 2404/12).


Der Kläger lebte in Hamburg. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige in Düsseldorf beworben und war zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden.

Überzogene Forderung?


Zu dem um 14 Uhr stattfindenden Gespräch reiste der Kläger per Flugzeug an. Nachdem die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben wurde, machte er die Flugkosten in Höhe von rund 470 Euro sowie die Kosten einer Tageskarte für öffentliche Verkehrsmittel gegenüber dem Arbeitgeber geltend.

Dieser hielt die Kosten für überzogen. Er erstattete dem Kläger daher lediglich 234 Euro. Denn wäre der Kläger anstatt mit dem Flugzeug mit der Bahn oder seinem Pkw angereist, wären maximal Kosten in dieser Höhe entstanden, so der Arbeitgeber.

Der abgewiesene Bewerber hielt die Anreise per Bahn oder Personenkraftwagen angesichts der zurückzulegenden Entfernung jedoch für unzumutbar und zog vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Eine Frage des Einzelfalls


Gemäß § 670 BGB hat ein Arbeitgeber einem Bewerber sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Fahrtkosten, die ein Bewerber aufwenden muss, um ein Bewerbungsgespräch wahrzunehmen.

Ob dazu auch die Kosten eines Fluges gehören, richtet sich nach Ansicht des Gerichts nach den Umständen des Einzelfalls. Als Indikator dienen dabei die Bedeutung einer ausgeschriebenen Stelle sowie deren übliche Vergütung. Je höher diese ist, umso eher darf ein Bewerber davon ausgehen, dass ihm die Kosten einer Bahnfahrt in der Ersten Klasse oder eine Anreise per Flugzeug erstattet werden.

Ein Hinweis auf die mögliche Erstattung von Flugkosten kann nach Ansicht des Gerichts auch sein, dass bei der ausgeschriebenen Stelle die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich beziehungsweise sozial adäquat ist.

Fehlende Zusicherung


Davon war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Die Stelle war weder überdurchschnittlich hoch dotiert, noch erforderte sie eine Reisetätigkeit. Der beklagte Arbeitgeber wäre folglich nur dann zur Erstattung der Flugkosten verpflichtet gewesen, wenn er dieses dem Kläger ausdrücklich zugesichert hätte.

Denn dem Argument des Klägers, dass es inzwischen als üblich angesehen werden müsse, dass Stellenbewerber bei größeren Entfernungen per Flugzeug zu einem Vorstellungsgespräch anreisen, wollte das Gericht nicht folgen. „Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung

Im Übrigen hätte der Kläger angesichts der Entfernung zwischen Hamburg und Düsseldorf auch per Bahn oder Auto in einem ihm zeitlich zumutbaren Rahmen zu dem Bewerbungsgespräch erscheinen können. Selbst eine Übernachtung in Düsseldorf wäre nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall nicht erforderlich gewesen. Der Kläger durfte die Benutzung eines Flugzeugs daher nicht für angemessen und erforderlich halten.
von Wolfgang A. Leidigkeit, gefunden auf www.versicherungsjournal.de

15.04.2013

Hartz IV: Jobcenter muss für Nichtstun bezahlen

Gericht gab Untätigkeitsklage statt: Jobcenter reagierte acht Monate lang nicht


Jobcenter-Mitarbeiter müssen im Gegensatz zu Hartz IV Betroffenen nicht mit Geldkürzungen rechnen, wenn sie sich durch Nichtstun hervortun.

Eine Untätigkeitsklage ist meist die einzige Möglichkeit, um das Jobcenter dazu zu bewegen, endlich aktiv zu werden. Das Sozialgericht Gießen gab aktuell einer Klage aufgrund einer Behördenuntätigkeit statt und verpflichtete das Jobcenter-Wetterau dazu, über einen Hartz IV-Antrag endlich zu entscheiden. Darüber hinaus muss das Jobcenter die Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 250 Euro übernehmen. (Az.: S 27 As 686/12)

Acht Monate keinen Entscheid

Zuvor hatte das Jobcenter einen Widerspruch gegen einen Bescheid zurückgewiesen. Der Widerspruch wandte sich gegen die Kürzung der Unterkunfts- und Heizkosten. Nach Ansicht der Behörde sei dieser „unzulässig“ gewesen. Die Sozialrechtsanwältin forderte die Behörde auf, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und darüber zu entscheiden. Monatelange geschah auch nach zweimaligen Erinnerungsschreiben nichts. Acht Monate später legte die Anwältin im Namen des Leistungsberechtigten eine Untätigkeitsklage ein.

Jobcenter reagierte auch nicht auf Gerichtsschreiben

Nun schaltete sich auch das Gericht ein. Doch auch auf mehrere Schreiben des Sozialgerichts reagierte das Jobcenter Wetterau nicht und legte auch nicht die Leistungsakte vor. Nach einer Anhörung der Beteiligten gab das Gericht der Klage statt. „Das Jobcenter hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage ist daher begründet“, so das Sozialgericht.
gefunden auf www.gegen-hartz.de

11.04.2013

Hartz4-Aufstocker - Die rentenrechtlichen Spielregeln für Minijobber

Zum Jahresbeginn wurde die Hinzuverdienstgrenze für Minijobber auf 450 Euro angehoben. Zudem sind die geringfügig Beschäftigten automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und können sich nur auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Geringverdiener sollten die sich jetzt automatisch ergebenden Vorteile einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nutzen, wirbt die Deutsche Rentenversicherung Bund für einen Verbleib in der Rentenversicherung.


Seit 1. Januar gelten eine Hinzuverdienstgrenze von 450 (zuvor 400) Euro im Monat und eine automatische Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung für alle neuen Minijobber und für alte Minijobber, deren Verdienst über 400 Euro im Monat ansteigt (VersicherungsJournal 21.12.2012). In der Regel muss der Minijobber nach Angaben der die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nur 3,9 Prozent seines Monatsverdienstes an die Rentenversicherung abführen.

Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro macht der Eigenbeitrag von 3,9 Prozent 17,55 Euro aus. 15 Prozent führt der Arbeitgeber pauschal ab. Mit der Eigenleistung kämen die Minijobber „in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung“, erklärte die DRV.

Eine Besonderheit gilt für Minijobber, die weniger als die Mindestbeitrags-Bemessungsgrenze von 175 Euro im Monat verdienen. Für sie gilt ein Beitragssatz auf den tatsächlichen Verdienst von 3,9 Prozent. Auf den Differenzbetrag bis 175 Euro ist dann noch der volle Beitragssatz von 18,9 Prozent zu entrichten.

Versicherter Minijobber erlangt Erwerbsminderungs-Schutz


„Der Eigenbeitrag sichert Minijobber gegen das Risiko der Erwerbsminderung“, hebt die Rentenversicherung hervor. Zum einen könne so eine bereits erworbene Absicherung auf Erwerbsminderung aufrechterhalten und zum anderen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufgebaut werden.

Voraussetzung hierfür ist eine mindestens fünfjährige Versichertenzeit. Zudem müssen in diesem Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Hierzu zählen auch die Eigenbeiträge der Minijobber.

Ansprüche auf medizinische Rehabilitation können erworben werden


Als Rentenversicherte können Minijobber auch Ansprüche auf medizinische Rehabilitation erwerben. Hier gilt, dass vor Antragsstellung mindesten sechs Pflichtbeitragsmonate aus einer Beschäftigung in den letzten zwei Jahren nachgewiesen werden können.

Beitragszeiten als Minijobber können auch helfen, einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation (etwa Umschulung in einen neuen Beruf) zu erwerben. In der Regel gelten als Voraussetzung Pflichtbeitragszeiten von 15 Jahren.

Riester steht versicherten Minijobber offen


Minijobber, die sich für einen Verbleib in der Rentenversicherung entscheiden, gehören bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Hier kann schon eine Eigenleistung von 60 Euro im Jahr ausreichen, um die volle Förderung zu erhalten.

Und schließlich können Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungs-pflichtigen Minijob ihre Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen. Allerdings würden sich dann die Ansprüche aus der Rentenversicherung reduzieren.

Die Rentenversicherung rät Minijobbern, sich ausführlich in den Beratungsstellen informieren zu lassen, ehe ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht gestellt wird. Zudem wird auf das Servicetelefon (0800 1000 4800) der Rentenversicherung verwiesen.
von Manfred Brüss, gefunden auf www.versicherungsjournal.de

10.04.2013

Urteil: Genauere Hartz IV Unterkunftskosten

Tatsächliche Wohnkosten müssen genauer berechnet werden
 

Die Unterkunftskosten von Hartz IV Leistungsberechtigten müssen laut eines neuerlichen Sozialgerichtsurteil umfassender berechnet werden. Dabei müssen nach Möglichkeit viel mehr Informationen vom allgemeinen Wohnungsmarkt mit in Betracht gezogen werden, als dies sonst gehandhabt wird.

Lediglich einen Mietspiegel der nur bestehende Verträge einbezieht aber teurere
Angebote für freie Wohnungen nicht mit einschließt, reiche für eine korrekte Berechnung nicht aus. Das urteilte das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt am Mittwoch. Mit einem einfachen Mietspiegel können laut der Richter die Wohnkosten nicht berechnet werden (Aktenzeichen: L 7 SO 43/10).
 
„Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, denn diese stellen sich als angemessene Kosten dar“, so die Richter.

Um diesen Betrag zu berechnen, müssten aber die realen Mietpreise der angemessenen Wohnungen vorliegen. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen
  • Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
  • Differenzierung nach Wohnungsgröße,
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum,
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
  • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
  • Validität der Datenerhebung,
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
 
Das Gericht hat damit die bis vor kurzer Zeit gängige Berechnungsmethode der Stadt Offenbach kritisiert. Der Offenbacher Stadtrat für Arbeit und Soziales, Felix Schwenke (SPD) sagte, seit ersten April gelten neue Methoden, die nicht nur bestehende Mietverträge sondern auch Wohnungsangebote berücksichtigen.
gefunden auf www.gegen-hartz.de

09.04.2013

Eingliederungsvereinbarung und Bewerbungskosten

In Eingliederungsvereinbarungen werden auch sogenannte Bewerbungsbemühungen festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw. konkrete Regelungen seitens des Jobcenters zur Übernahme der Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge, Briefmarken etc.).

Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine Ausführungen enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind (Az: L 7 AS 2045/12 B).

Im konkreten Fall klagte ein Hartz IV Bezieher gegen die Eingliederungsvereinbarung. Diese legte fest, während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung jeden Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen.

„Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes“, so der Richter. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).

Unzumutbar sind vor allem Fahrtkosten, die bei Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasst keinen Antrag auf Eingliederungsleistungen .
gefunden auf www.gegen-hartz.de

07.04.2013

Warum um Gottes Willen noch ein Hartz4-Blog?

Die Frage ist eigentlich in einem Satz zu beantworten.

Weil das SGB II kaum ein Betroffener versteht und Wissen Macht ist!


Leider ist es Tatsache, das nach 8 Jahren eine Vielzahl von Hartz4-Empfängern und auch Mitarbeiter der Jobcenter das System ALG-2 noch nicht verstanden haben. Es ist immer wieder zu erleben, dass von allen Seiten nur geschimpft wird, ohne sich Gedanken über die Hintergründe dessen zu machen was hier eigentlich passiert und vor allem Warum Entscheidungen getroffen werden.

Damit das nicht so bleibt, ist dieser Hartz4 - Blog ins Leben gerufen worden.

Wir wollen Hilfestellung zum besseren Verständnis der Probleme mit Hartz4 leisten.

Wer nun aber erwartet, dass er hier seine ganz persönlichen rechtlichen Probleme rund um die Sozialgesetzgebung geregelt bekommt, wird bitterlich enttäuscht werden.

Weder dürfen, noch können und erst recht wollen wir nicht das Medium Internet zur Rechtsberatung nutzen.

Was wir aber tun werden, ist die über viele verschiedene Plattformen, Blogs und Portale verteilten Informationen zum Thema Hartz4 zu bündeln und in einer verständlichen Form den Interessierten anzubieten.

Das betrifft vor allem die im Netz publizierten, frei zugänglichen und ständig aktualisierten "Handlungsanweisungen zum SGB II" der Bundesagentur für Arbeit, von deren Existenz die wenigsten wissen. Selbst Mitarbeiter der Jobcenter staunen zuweilen darüber, was diese für sie maßgebenden Anweisungen beinhalten, dabei sind gerade diese Handlungsanweisungen die Grundlage ihres Tun und Lassens.

Man verzeihe uns den Fakt, dass wir diesen Hartz4-Blog in dieser unvollkommenen Form bereits in Netz gestellt haben. Aber lieber unvollkommen begonnen, als perfekt gezögert. Auch sehe man uns nach, dass wir ihn mit Werbeflächen bestückt haben. Diese dienen uns zur teilweisen Finanzierung der doch sehr zeitaufwendigen Recherchearbeit und des weiteren Ausbaus dieser Informations- und Aufklärungsquelle.

Zum Schluss noch ein Anmerkungen zu unseren weiteren Vorhaben. So ist es geplant in Kürze ein Downloadcenter mit diversen Musterbriefen und Formularen zu integrieren.
Dem werden dann noch ein regelmäßiger Video-Newsletter und zu wichtigen Änderungen entsprechende Spezialreporte folgen.

Also bleiben Sie neugierig und werden Sie unsere Treue Fangemeinde.

Mit besten Grüßen
Ihr Peter Semmler