09.04.2013

Eingliederungsvereinbarung und Bewerbungskosten

In Eingliederungsvereinbarungen werden auch sogenannte Bewerbungsbemühungen festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw. konkrete Regelungen seitens des Jobcenters zur Übernahme der Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge, Briefmarken etc.).

Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine Ausführungen enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind (Az: L 7 AS 2045/12 B).

Im konkreten Fall klagte ein Hartz IV Bezieher gegen die Eingliederungsvereinbarung. Diese legte fest, während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung jeden Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen.

„Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes“, so der Richter. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).

Unzumutbar sind vor allem Fahrtkosten, die bei Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasst keinen Antrag auf Eingliederungsleistungen .
gefunden auf www.gegen-hartz.de

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