In Eingliederungsvereinbarungen werden auch sogenannte Bewerbungsbemühungen
festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw. konkrete Regelungen seitens des
Jobcenters zur Übernahme der Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge,
Briefmarken etc.).
Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
in einem Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen
bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine Ausführungen
enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die
Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind (Az: L 7 AS
2045/12 B).
Im konkreten Fall klagte ein Hartz IV Bezieher gegen die
Eingliederungsvereinbarung. Diese legte fest, während der Gültigkeit der
Eingliederungsvereinbarung jeden Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen.
Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die
Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen.
„Alleine aus diesem Grund
bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des
Eingliederungsverwaltungsaktes“, so der Richter. Erfordern die in der
Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen für die
Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des
erkennenden Senats Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG
Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).
Unzumutbar sind vor allem Fahrtkosten, die bei
Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde
übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt
sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur
Eingliederung in Arbeit erhält.
Ein Weiterbewilligungsantrag auf
Arbeitslosengeld II umfasst keinen Antrag auf Eingliederungsleistungen .
gefunden auf www.gegen-hartz.de
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