Der Kläger lebte in Hamburg. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige in Düsseldorf beworben und war zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden.
Überzogene Forderung?
Zu dem um 14 Uhr stattfindenden Gespräch reiste der Kläger per Flugzeug an. Nachdem die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben wurde, machte er die Flugkosten in Höhe von rund 470 Euro sowie die Kosten einer Tageskarte für öffentliche Verkehrsmittel gegenüber dem Arbeitgeber geltend.
Dieser hielt die Kosten für überzogen. Er erstattete dem Kläger daher lediglich 234 Euro. Denn wäre der Kläger anstatt mit dem Flugzeug mit der Bahn oder seinem Pkw angereist, wären maximal Kosten in dieser Höhe entstanden, so der Arbeitgeber.
Der abgewiesene Bewerber hielt die Anreise per Bahn oder Personenkraftwagen angesichts der zurückzulegenden Entfernung jedoch für unzumutbar und zog vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Eine Frage des Einzelfalls
Gemäß § 670 BGB hat ein Arbeitgeber einem Bewerber sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Fahrtkosten, die ein Bewerber aufwenden muss, um ein Bewerbungsgespräch wahrzunehmen.
Ob dazu auch die Kosten eines Fluges gehören, richtet sich nach Ansicht des Gerichts nach den Umständen des Einzelfalls. Als Indikator dienen dabei die Bedeutung einer ausgeschriebenen Stelle sowie deren übliche Vergütung. Je höher diese ist, umso eher darf ein Bewerber davon ausgehen, dass ihm die Kosten einer Bahnfahrt in der Ersten Klasse oder eine Anreise per Flugzeug erstattet werden.
Ein Hinweis auf die mögliche Erstattung von Flugkosten kann nach Ansicht des Gerichts auch sein, dass bei der ausgeschriebenen Stelle die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich beziehungsweise sozial adäquat ist.
Fehlende Zusicherung
Davon war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Die Stelle war weder überdurchschnittlich hoch dotiert, noch erforderte sie eine Reisetätigkeit. Der beklagte Arbeitgeber wäre folglich nur dann zur Erstattung der Flugkosten verpflichtet gewesen, wenn er dieses dem Kläger ausdrücklich zugesichert hätte.
Denn dem Argument des Klägers, dass es inzwischen als üblich angesehen werden müsse, dass Stellenbewerber bei größeren Entfernungen per Flugzeug zu einem Vorstellungsgespräch anreisen, wollte das Gericht nicht folgen. „Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung
Im Übrigen hätte der Kläger angesichts der Entfernung zwischen Hamburg und Düsseldorf auch per Bahn oder Auto in einem ihm zeitlich zumutbaren Rahmen zu dem Bewerbungsgespräch erscheinen können. Selbst eine Übernachtung in Düsseldorf wäre nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall nicht erforderlich gewesen. Der Kläger durfte die Benutzung eines Flugzeugs daher nicht für angemessen und erforderlich halten.
von Wolfgang A. Leidigkeit, gefunden auf www.versicherungsjournal.de
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