Seit 1. Januar gelten eine Hinzuverdienstgrenze von 450 (zuvor 400) Euro im Monat und eine automatische Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung für alle neuen Minijobber und für alte Minijobber, deren Verdienst über 400 Euro im Monat ansteigt (VersicherungsJournal 21.12.2012). In der Regel muss der Minijobber nach Angaben der die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nur 3,9 Prozent seines Monatsverdienstes an die Rentenversicherung abführen.
Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro macht der Eigenbeitrag von 3,9 Prozent 17,55 Euro aus. 15 Prozent führt der Arbeitgeber pauschal ab. Mit der Eigenleistung kämen die Minijobber „in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung“, erklärte die DRV.
Eine Besonderheit gilt für Minijobber, die weniger als die Mindestbeitrags-Bemessungsgrenze von 175 Euro im Monat verdienen. Für sie gilt ein Beitragssatz auf den tatsächlichen Verdienst von 3,9 Prozent. Auf den Differenzbetrag bis 175 Euro ist dann noch der volle Beitragssatz von 18,9 Prozent zu entrichten.
Versicherter Minijobber erlangt Erwerbsminderungs-Schutz
„Der Eigenbeitrag sichert Minijobber gegen das Risiko der Erwerbsminderung“, hebt die Rentenversicherung hervor. Zum einen könne so eine bereits erworbene Absicherung auf Erwerbsminderung aufrechterhalten und zum anderen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufgebaut werden.
Voraussetzung hierfür ist eine mindestens fünfjährige Versichertenzeit. Zudem müssen in diesem Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Hierzu zählen auch die Eigenbeiträge der Minijobber.
Ansprüche auf medizinische Rehabilitation können erworben werden
Als Rentenversicherte können Minijobber auch Ansprüche auf medizinische Rehabilitation erwerben. Hier gilt, dass vor Antragsstellung mindesten sechs Pflichtbeitragsmonate aus einer Beschäftigung in den letzten zwei Jahren nachgewiesen werden können.
Beitragszeiten als Minijobber können auch helfen, einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation (etwa Umschulung in einen neuen Beruf) zu erwerben. In der Regel gelten als Voraussetzung Pflichtbeitragszeiten von 15 Jahren.
Riester steht versicherten Minijobber offen
Minijobber, die sich für einen Verbleib in der Rentenversicherung entscheiden, gehören bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Hier kann schon eine Eigenleistung von 60 Euro im Jahr ausreichen, um die volle Förderung zu erhalten.
Und schließlich können Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungs-pflichtigen Minijob ihre Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen. Allerdings würden sich dann die Ansprüche aus der Rentenversicherung reduzieren.
Die Rentenversicherung rät Minijobbern, sich ausführlich in den Beratungsstellen informieren zu lassen, ehe ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht gestellt wird. Zudem wird auf das Servicetelefon (0800 1000 4800) der Rentenversicherung verwiesen.
von Manfred Brüss, gefunden auf www.versicherungsjournal.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen