29.08.2013

Geld zurück bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs

Die Vergabe von sogenannten Ein-Euro-Jobs unterliegt strengen Richtlinien. So muss zum Beispiel immer eine Zusätzlichkeit bestehen. Das bedeutet, die „Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung“, wie es bürokratischen Amtsdeutsch heißt, darf keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen.
Doch in der Realität sieht es vielfach gänzlich anders aus. Ein-Euro-Jobs werden an Hartz IV Bezieher vermittelt, obwohl die Ein-Euro-Job-Stellen rechtswidrig sind.


Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun dem Treiben einen Riegel vorgeschoben. Liegt eindeutig ein Verstoß vor, so können Bezieher von Hartz IV Leistungen entgangenen Lohn zurückfordern. Der Nachteil: Der „Lohn“ wird als Arbeitseinkommen auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet. (Az. B 14 AS 75/12 R, Vorinstanz: LSG Celle-Bremen Az. L 15 AS 88/10)

Wenn die Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung vermittelt durch ein Jobcenter mit Androhung einer Sanktion vermittelt wurde, können Bezieher von Hartz IV Leistungen auch im Nachgang mehr Lohn fordern, wie das Bundessozialgericht aktuell urteilte. Allerdings sollten Betroffene ihren Rechtsanspruch zeitnah umsetzen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Im konkrete Fall klagte eine Betroffene, die seitens des Jobcenters für drei Monate zwischen November 2008 und Januar 2009 einen Ein-Euro-Job bei dem Radiosender „Radio Weser.TV“ verrichtete. Die Arbeitsgelegenheit wurde zusätzlich zum Regelsatz mit 1,20 Euro je Stunde vergütet. Die Klägerin arbeitete jeden Tag etwa 7 Stunden und war für die Disposition und Organisation des Radios verantwortlich.



Ein-Euro-Jobs müssen zusätzlich sein


Im SGB wird eindeutig beschrieben, dass Ein-Euro-Jobs nur zusätzlich sein dürfen und keine regulären Jobs ersetzen dürfen (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F.). Nachdem der Klägerin bewusst wurde, dass der Ein-Euro-Job gegen das Gesetz verstieß, legte sie Widerspruch ein. Zusätzlich klagte die Frau auf Wertersatz. Hierbei nahm sie den Tariflohn als Grundlage und zog die bereits erhaltenen 1,20 Euro je Stunde ab. Daraus ergab sich ein Lohn von 3717 Euro. Den Widerspruch legte die Frau allerdings erst nach sieben Monaten nach Ende der Maßnahme ein.

Im Grundsatz gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau recht. Allerdings sahen die Richter keine Handhabe, da der Widerspruch ihrer Rechtsauffassung nach zu spät eingelegt worden wäre. Im Nachgang könne kein Lohn mehr beansprucht werden. Die Frau gab sich jedoch mit diesem Urteil nicht zufrieden und legte Revision beim Bundessozialgericht ein.



Keine eindeutige Frist


Mit Erfolg, denn das Bundessozialgericht gab der Betroffenen Recht. Die Richter urteilten, es gebe hier keine eindeutige gesetzliche Regelung nach einer Frist. So leitete das Gericht das Verfahren wieder an die Vorinstanz. Nunmehr muss das Landessozialgericht prüfen, ob es sich bei dem Ein-Euro-Job um eine zusätzliche oder ersetzende Tätigkeit handelte. Allerdings wiesen die Bundesrichter daraufhin, dass Betroffene schnellstens Einsprüche einlegen müssen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Zunächst müsse das Jobcenter als vermittelnde Behörde den Lohn zahlen und gegebenenfalls diesen von dem Maßnahmenträger zurückfordern. Eingegangener Lohn wird allerdings dann wieder vom Regelsatz abgezogen bzw. der Anspruch verfällt. (sb)
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27.08.2013

Hexenjagd a´la „Mollath“ auf Hartz IV Bezieher

oder wie aus einem systematisch in die Enge getriebenen Hartz IV-Empfänger ein pazifistischer, aber ungebrochen resoluter „Rambo“ wurde…

von Rechtsanwalt Jens Kadner, Frankfurt am Main

Ich bin als Rechtsanwalt vorwiegend mit sozialrechtlichen Mandaten im Bereich der Grundsicherung (Leistungen nach dem SGB II - "Hartz IV") befasst und trete auch am Sozialgericht Ko. (Rheinland-Pfalz) auf.

Dort und bei den lokal zuständigen anderen Stellen (Jobcenter, Kreis, Landrat) habe ich wiederholt skandalöse Zustände erlebt und kann/muss leider von einzigartiger Willkür, Schikane und fortgesetzter Beschneidung von Rechten sowie von einer „Hexenjagd“ gegen meinen Mandanten berichten.

Mein Mandant X. wird von mir dort in diversen sozialrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Jobcenter Landkreis M-K. und auch vor dem zuständigen Sozialgericht in Ko. vertreten.

Seit ca. 2 Jahren erlebe ich hierdurch eine einzigartige Willkür mit, ein kollusives Zusammenwirken der befassten Stellen sowie ein systematisches Beschneiden von Rechten meines Mandanten, das aktuell schließlich in einer Hetzjagd gegen meinen Mandanten gipfelt.

Noch nicht in einem einzigen Fall jemals gab es – von diesem einen zuständigen Sozialrichter maßgeblich beeinflusst – in den letzten fast 2 Jahren auch nur eine teilweise positive Sachentscheidung, was angesichts des diesseits substantiierten Vortrags einzigartig sein dürfte.

Mein Mandant wird als Querulant abgestempelt, obwohl er sich nur wehrt, also seine grundlegendsten Existenzrechte geltend macht - leider bisher ohne Erfolg: Seine Bewerbungskosten werden nicht erstattet, ständige Sanktionsversuche des Jobcenters erfolgen, die Kosten der Unterkunft werden – trotz vorher vom Jobcenter anerkannter Angemessenheit - einfach gekürzt, was der befasste Sozialrichter alles mitmacht. Durch seine Gegenwehr ist mein Mandant den öffentlichen Stellen zuwider/lästig geworden und soll nunmehr endlich ausgebremst, „mundtot“ gemacht werden.

Das sollte durch Provokationen des Sachbearbeiters anlässlich eines sogenannten Meldetermins beim Jobcenter geschehen, als man dort im März dieses Jahres meinen „ausgehungerten“ und in die Enge getriebenen Mandanten so lange und soweit reizte, dass er sich zu unvorteilhaften, aber harmlosen Äußerungen hinreißen ließ, die vom Jobcenter nachträglich jedoch zu einer „Bedrohung“ hochstilisiert wurden und mein Mandant dementsprechend als „gemeingefährlich“ dargestellt wurde. Jetzt ging seitens des Jobcenters alles sehr schnell: Der Landrat sprach ein Hausverbot gegen meinen Mandanten aus, erstattete Strafanzeige wegen „Bedrohung“ und wollte bzw. will meinen Mandanten zwangspsychiatrisch unterbringen lassen.

Hierzu erschien direkt am nächsten Tag eine Behördeneskorte mit Amtsarzt und Polizei vor der Wohnung meines Mandanten, um ihn herauszulocken und zu provozieren – was „leider“ misslang. Aber das Strafverfahren läuft, die auch willfährige Strafjustiz vor Ort hat sich vorverurteilend überhaupt zur Durchführung einer Hauptverhandlung leicht „überreden“ lassen. Die wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten durchzuführende Hauptverhandlung wird deshalb sehr „zeitnah“, nämlich erst Ende des Jahres, stattfinden.

Wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten ergehen seit einigen Wochen – so aktuell – nunmehr auch wieder Einladungen des „bedrohten“ Jobcenters an meinen Mandanten, wobei das Jobcenter – hierbei „flexibel“ wie selten – nunmehr durch irgendeinen Sachbearbeiter (Man fragt sich: Wer ist eigentlich Inhaber des Hausrechts?) hierfür extra „Ausnahmen“ vom Hausverbot macht. – Der eine staunt, der andere wundert sich.

Meinem durch die genannten Vorfälle und durch die chronische Zermürbung des Jobcenters sowie des sich Hände reibenden Sozialrichters nachweislich psycho-somatisch krank gemachten Mandanten ist eine weitere Konfrontation mit dem Jobcenter wegen des schwebende Strafverfahrens und wegen der Gesamtumstände derzeit und solange nachvollziehbar nicht zumutbar.

Die eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren gegen bisher drei der genannten neuen Einladungen beim Jobcenter hat der Sozialrichter „ausgesessen“, also nicht entschieden. Schließlich sind sich ja alle beteiligten öffentlichen Stellen einig, dass mein Mandant endlich zwangsweise psychiatrisch untergebracht werden soll – und das möglichst bald.

Also lauert man meinem Mandanten weiter auf, lädt ihn immer wieder, bis er wegen verhängter Sanktionen endlich ausgehungert irgendwann schwach werden wird…Aber nein, der Kampf gegen die damit verbundene schikanöse und willkürliche Behandlung meines Mandanten geht weiter – aktuell mit allen rechtlichen Mitteln, denn einen zweiten Fall „Mollath“ wird es hier nicht geben.
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26.08.2013

Jobcenter zieht wegen 15 Cent vor das Bundessozialgericht – und verliert

Es ist kaum zu glauben: Wegen einer Rundungsdifferenz in Höhe von 15 Cent zog das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis aus Mühlhausen in Thüringen bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Nach langem Rechtsstreit ist die Behörde jedoch nun endgültig gescheitert.

Wie das Landessozialgericht (LSG) in Thüringen berichtet, seien auch weitere Rechtsmittel im Streit um das Aufrunden von Cent-Beträgen hinter dem Komma als unzulässig erklärt worden. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft wegen der Rundungsdifferenz.


Jobcenter scheitert vor dem Bundessozialgericht


Bereits im Dezember 2012 entschied das Thüringer LSG, dass das Jobcenter Hartz IV-Leistungen mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma aufrunden muss. Zusätzlich wurde das Jobcenter dazu verurteilt, eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro zu zahlen.

Im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der eindeutigen Rechtslage sei eine Kostenbeteiligung angemessen, auch wenn Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit normalerweise kostenfrei seien, hieß es in der Begründung. Konkret mussten die Richter über eine Rundungsdifferenz von 15 Cent entscheiden.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Bedarfsgemeinschaft. Damals argumentierte das Jobcenter, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden müsse, da die Rundungsdifferenz der einzige Klagepunkt gewesen sei. Dem LSG zufolge wurden jedoch mehrere Klagepunkte geltend gemacht, die letztlich aber erfolglos waren. Das Gericht schloss eine Revision aus.

Doch auch im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG scheiterte das Jobcenter (Aktenzeichen B 4 AS 64/13 B). Die Rundungsregel hat inzwischen ihre Gültigkeit verloren.(ag)
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23.08.2013

Neues Hartz IV Bildungs- und Teilhabepaket

Für Kinder aus Familien im Hartz IV-Bezug wurde das Bildungs- und Teilhabepaket erweitert


Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern aus Familien, die Hartz IV beziehen, ermöglichen, trotz der angespannten finanziellen Situation ihrer Eltern an Freizeit- und Bildungsangeboten teilzunehmen.

Nachdem die dafür bereitgestellten Millionen in den Kommunen versickerten und statt in die Förderung der Kinder vielmehr in die Sanierung von Haushaltslöchern flossen, beschloss der Bundestag im Februar diesen Jahres eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaket, die seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist.

Von einer an den Bedarf angepassten Erweiterung des Pakets zugunsten der Kinder aus sozialschwachen Familien kann aber nicht die Rede sein.

Bildungs- und Teilhabepaket schließt arme Kinder weiterhin aus


Kinder aus Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, fahren weder in den Urlaub, noch können sie an den meisten Freizeitangeboten teilnehmen. Das Geld reicht schlichtweg nicht für solche Extras. Genau in diesen Fällen sollte eigentlich das Bildungs- und Teilhabepaket zum Tragen kommen, das Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im April als vermeintlich großen Erfolg feierte. Aber Pustekuchen - unter Strich sind arme Kinder auch weiterhin ausgeschlossen von dem, was für Kinder aus finanziell besser gestellten Familien völlig normal ist.

Für Musikunterricht, Sportverein und alle anderen Freizeitaktivitäten gibt es maximal zehn Euro pro Monat zusätzlich zum Regelsatz. Zwar darf seit dem 1. August 2013 auch die notwendige Ausstattung wie Sportschuhe oder ein Musikinstrument mit dem Geld finanziert werden, jedoch nur in konkret begründeten Ausnahmefällen, in denen es dem Hartz IV-Bezieher unzumutbar ist, diese Zusatzkosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II). Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Freizeitangebote so organisiert sind, dass die Musik- und Sportlehrer ehrenamtlich arbeiten und deshalb keine Kosten für den Unterricht an sich anfallen.

Zur Deckung des Schulbedarfs, also die Ausstattung der Kinder mit notwendigen Lehrmaterialien, werden 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und weitere 30 Euro zum zweiten Halbjahr (insgesamt 100 Euro) gewährt. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 3 SGB II).

Für Schülerfahrkarten sollen die Kosten übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig gezahlt werden. Diese Regelung besteht ebenfalls schon seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 4 SGB II). Da eine solche Fahrkarte auch privat nutzbar ist, wurde jedoch ein bundeseinheitlicher Eigenanteil in Höhe von fünf Euro ab 1. August 2013 festgelegt (§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB II). Zuvor variierte die Höhe dieses Betrags bei den Leistungsträgern.

Zudem wurde im Rahmen des Bildungspaketes festgelegt, dass sozialschwache Kinder Angebote zur Lernförderung in Anspruch nehmen können, sofern diese nicht durch die Schule abgedeckt werden und das Lernziel – meist die Versetzung in die nächste Klasse - gefährdet ist. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 5 SGB II).

Weiterhin wird ein Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gezahlt, sofern in Kita, Schule oder Hort ein solches Angebot gemacht wird. Dabei besteht ein Eigenanteil für die Eltern in Höhe von einem Euro pro Tag. Diese Regelung besteht in dieser Form seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG II-V i.V.m. § 9 RBEG).

Wie bisher werden die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Zudem kann die Finanzierung von eintägigen Ausflüge in Schulen und Kitas beantragt werden. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Neu ist jedoch, dass die Jobcenter die Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten nun auch als Geldleistung direkt an den Hartz IV-Bezieher erbringen (§ 29 Abs 1 S. 2 SGB II) dürfen.

Grundsätzlich gilt seit 1. August 2013:


Hat der Hartz IV-Bezieher die Kosten für Leistungen nach § 28 Abs. 2, 5 bis 7 SGB II (Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) bereits vor Antragstellung beim Jobcenter an den Anbieter gezahlt, hat der Leistungsberechtigte trotzdem Anspruch auf Übernahme beziehungsweise Kostenerstattung gegenüber dem Jobcenter (Berechtigte Selbsthilfe, § 30 SGB II).

Werden im laufenden Hartz IV-Bezug Anträgen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II) gestellt, so wirken diese auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II)
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20.08.2013

2010 waren über eine Million Kinder armutsgefährdet

Ob Kinder armutsgefährdet sind, hängt in hohem Maße davon ab, in welchem familiären Umfeld und in welchem Bundesland ein Kind aufwächst und ob ein Migrationshintergrund besteht. Insgesamt waren 2010 rund 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche armutsgefährdet (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens), wie das Sozialministerium in Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion bekannt gab.

In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion (Bundestagsdrucksache 17/14521) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neue Zahlen zur Armutsgefährdung von Kindern veröffentlicht. Demnach hat die Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Jahr 2010 (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens) mit 13,9 Prozent zwar den günstigsten Wert seit 2006 erreicht.

Die Bundesregierung sieht sich dank der positiven Arbeitsmarktentwicklung auf gutem Weg. Im Jahr 2011 seien 236.000 Kinder unter 15 Jahren weniger in Hartz-IV-Haushalten gewesen als noch im Jahr 2007. 2010 waren allerdings insgesamt rund 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche armutsgefährdet.

Kinder mit Migrationshintergrund haben sehr hohes Armutsrisiko


Ein tieferer Blick in die Statistik zeigt allerdings erhebliche Unterschiede. Denn bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund liegt das Armutsrisiko bei über 50 Prozent. Dies könnte daran liegen, dass sie häufig in kinderreichen Haushalten mit entsprechendem finanziellen Bedarf leben, vermutet das Ministerium.

Gemessen an der Bevölkerung in Haushalten mit Kindern unter 18 Jahre lag die Armutsgefährdungsquote für Kinder im Jahr 2010 ohne Migrationshintergrund bei 11,3 Prozent und mit Migrationshintergrund bei 29,0 Prozent.

Bei drei Kindern steigt diese Quote bereits von 29,0 auf 38,6 Prozent und bei vier Kindern auf 55,3 Prozent. Gehören noch mehr Kinder zum Haushalt, liegt die Marke bereits bei 54,8 Prozent.

Lage bei Alleinerziehenden hat sich seit 2000 klar verschlechtert


Wiederum am Einkommens-Armutsrisiko (Schwelle: 60 Prozent des Medianeinkommens) gemessen ist Kinderarmut bei arbeitslosen und alleinerziehenden Haushalten mit Abstand am höchsten.

In Arbeitslosen-Haushalten lag im Jahr 2010 das Armutsrisiko für Kinder bei 56,4 Prozent. Dies ist der schlechteste Wert seit 1998. Im Jahr 2000 sah die Lage mit einer Quote von 33,6 Prozent weitaus weniger gravierend aus.

Und in den alleinerziehenden Haushalten sind noch 40,1 Prozent der Kinder armutsgefährdet. Im Jahr 2000 hatte die Quote bei 33,9 Prozent gelegen. Der schlechteste Wert seit 1998 war im Jahr 2009 mit 42,9 Prozent erreicht worden.

Alleinerziehende Haushalte in Sachsen-Anhalt besonders gefährdet


Das Ministerium schlüsselte auch die Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen nach Bundesländern auf. Danach bildeten im Jahr 2011 Bremen mit 32,6 Prozent und Mecklenburg-Vorpommern mit 30,1 Prozent die Schlusslichter.

Differenziert nach Haushaltstypen stehen die alleinerziehenden Mütter und Väter wiederum im Brennpunkt. Hier hält Sachsen-Anhalt die unrühmliche Spitzenquote mit 60,6 Prozent. Wenig besser sieht es in Mecklenburg-Vorpommern (57,7 Prozent) und Sachsen (54,4 Prozent) aus. Für Sachsen und Sachsen-Anhalt sind es die schlechtesten Werte seit 2005.

Das BMAS erklärte zu den Zahlen, dass der Blick ausschließlich auf das Haushaltseinkommen zu kurz gegriffen sei. So würden etwa allgemeine Wohlfahrtsgewinne (steigt der Median, steigt die Armutsschwelle) nicht erfasst.

Bei einem auf Einkommen beschränkten Konzept blieben die Wirkungen von Sach- und Dienstleistungen unbeachtet, und zwar selbst dann, „wenn sie das Leben der Betroffenen nachhaltig verbessern“. Die gestellten Fragen bezogen sich im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse, in denen Kinder aufwachsen.

03.08.2013

Immer mehr Sanktionen gegen Behinderte

Viele Jobcenter nehmen keine Rücksicht auf Behinderungen


Heidi Steffen engagiert sich seit 39 Jahren für Hörgeschädigte. In ihrem Verein „Durchblick“ unterstützt sie Betroffene als Oraldolmetscherin und fungiert als ihre Interessenvertreterin beispielsweise bei Jobcenter-Besuchen.
Im Interview mit „Heise.de“ berichtet die Mutter einer hörgeschädigten Tochter von ihren Erfahrungen mit deutschen Jobcentern, der Willkür von Fallmanagern und alltäglicher Diskriminierung von Hörgeschädigten.


Jobcenter sind meist nicht barrierefrei für Hörgeschädigte

 
Heidi Steffen kennt die Probleme vieler hörgeschädigter Hartz IV-Bezieher, nicht zuletzt weil sie selbst Mutter einer hörgeschädigten Tochter ist. Die Jobcenter würden keinen Unterschied zwischen gesunden und Hörgeschädigten machen und keine Rücksicht auf die Behinderung nehmen.
„Ob jemand hörgeschädigt ist, interessiert die Ämter absolut nicht. Die Hörgeschädigten bekommen Angebote für Stellen, die nicht für Menschen mit Hörgerät geeignet sind, oder die schon längst besetzt sind. Oder sie müssen an irgendwelchen, sinnlosen Maßnahmen teilnehmen, die für Hörgeschädigte ungeeignet sind, weil sie dort nicht ausreichend hören können und weil dort keinerlei Rücksicht auf ihre Hörbehinderung genommen wird“, erläutert Steffen gegenüber „Heise.de“.

Es fehle zudem an Barrierefreiheit in den Jobcentern. Um sichergehen zu können, alles richtig verstanden zu haben, müssten Hörgeschädigte immer mit einem Dolmetscher zu Terminen bei der Behörde gehen. Doch die meisten Ämter verzichteten darauf, einen Dolmetscher zu stellen oder die Betroffenen zu fragen, ob sie einen mitbringen könnten.
„Die Hörgeschädigten haben laut der Gesetze Anspruch auf einen Dolmetscher ihrer Wahl. Das Problem ist aber die Erstattung der Kosten: Gerade im Bereich der ARGEN müssen Dolmetscher nämlich die Fahrtkosten vorstrecken und man kann sich dann nicht einmal sicher sein, ob man sie auch vollständig zurückerstattet bekommt“, berichtet die engagierte Frau.


Sanktionen gegen Hörgeschädigte oft ungerechtfertigt


Steffen erläutert weiter, dass die Jobcenter bei Hörgeschädigten genauso erbarmungslos Sanktionen verhängen würden wie bei gesunden Hartz IV-Beziehern. Dabei beruht ein vermeintliches Fehlverhalten häufig auf Missverständnissen, die aufgrund der Gehörschädigung zustande kommen.

Die engagierte Oraldolmetscherin erzählt von dem Fall einer hörgeschädigten Mutter von zwei Kindern, die sanktioniert wurde. „Diese Frau war krank, wurde später auch operiert und konnte nicht zum Jobcenter gehen. Sie hatte dafür eine Krankmeldung vom Arzt, aber das Jobcenter hat zusätzlich eine sogenannte 'Wegeunfähigkeitsbescheinigung' verlangt, wobei nicht einmal der Arzt wusste, was das ist. Diese 'Wegeunfähigkeitsbescheinigung' auch hätte extra bezahlt werden müssen. Daraufhin hat man sie zuerst mit zehn Prozent, dann mit 30 Prozent sanktioniert“, berichtet Steffens in dem Interview.

Hörende fiele es meist schwer, sich in Menschen hineinzuversetzen, die selbst mit Hörgerät nur ein wenig hören könnten und von den Lippen ablesen müssten, um zu verstehen und zu kommunizieren. Im Jobcenter habe Steffen häufig die Erfahrung gemacht, dass Hörgeschädigte – aus Unwissenheit – sehr rüde behandelt würden.

So habe eine Jobcentermitarbeiterin frech gesagt, „dass die Hörgeschädigte doch Gebärdensprache lernen sollten. Als ich sie dann fragte, ob sie denn selber die Gebärdensprache beherrsche, musste sie ihre Unkenntnis zugeben“, erzählt Steffen. Leider habe die Jobcentermitarbeiterin dennoch weiterhin ohne Verständnis für die Behinderung reagiert, da sie nicht verstanden habe, dass Hörgeschädigte nicht wie Gehörlose die Gebärdensprache anwendeten, sondern von den Lippen ablesen würden, während sie gleichzeitig noch Bruchstücke akustisch wahrnehmen könnten.

Das sei aber problematisch, wenn in einem Büro weitere Geräusche wie durch ein geöffnetes Fenster oder einen laufenden Drucker hinzukämen, die Lichtverhältnisse schlecht seien oder Mitarbeiter des Jobcenters undeutlich sprechen würden.
„Die meisten Hörgeschädigten wissen beim Verlassen des Büros somit nicht, ob sie das, was sie verstanden zu haben meinen, vom Jobcentermitarbeiter überhaupt so gemeint wurde, denn Hörgeräte übertragen das nun mal nicht“, erklärte Steffen. (ag)

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31.07.2013

Kaufmannsladen spielen als Hartz IV Maßnahme

Abkassieren mit teuren und absurden Hartz IV-Maßnahmen


In einem Fernsehbeitrag hat „Stern TV“ über verschiedene Hartz IV-Maßnahmen und deren Sinnhaftigkeit berichtet. Einzige Profiteure solcher Maßnahmen sind die sogenannten „Bildungsträger“ und damit in der Regel private Unternehmen.

„Kaufmannsladen spielen“ für 800 Euro im Monat


In den letzten 10 Jahren hat laut Stern TV die Bundesagentur für Arbeit rund 39 Milliarden Euro in sogenannte „Qualifizierungsmaßnahmen“ gesteckt. Deren Erfolge sind umstritten und eine Vermittlungsquote sei nicht einmal Voraussetzung, wie eine Sprecherin der Bundesagentur im Interview sagte.

In dem TV-Beitrag ist zu sehen, wie Arbeitslose zum Beispiel in nachgebauten Geschäften mit Lebensmittel-Attrappen „Kaufmannsladen spielen.“ Dies koste die Behörden und damit den Steuerzahler etwa 500 bis 800 Euro pro Teilnehmer monatlich. Mehrere Hartz-IV-Bezieher wurden zu „Theatergruppen“-Teilnahmen mit anschließendem Praktikum vom Jobcenter verpflichtet. Pro Person und Monat bringt diese zehnmonatige Maßnahme dem „Bildungsträger“ 700 Euro ein.

Befragte Teilnehmer, zum Teil mit Berufsausbildung, kritisierten das ganze und hatten nach eigenen Angaben mit Theater „nichts am Hut.“ Jobcenter-Chef Dirk Michelmann verteidigte seine Kurse, die bereits das zweite Mal finanziert wurden. Es seien 13 von 26 Teilnehmern in einen Job oder eine Ausbildungsstelle vermittelt worden, allerdings nicht als Schauspieler, sondern in regulären ganz anderen Berufen.

Bei der Sendung wurden auch Zuschauerzuschriften vom Moderator vorgelesen und gezeigt wie unsinnig Geld verschwendet wird. So wurde zum Beispiel ein Langzeitarbeitsloser bereits zu 14 Bewerbungstrainings geschickt und ein weiterer Leistungsbezieher hatte drei mal einen Gabelstaplerschein gemacht.


Reine Geldverschwendung


Die Bundesagentur für Arbeit scheint sich eher als eine sozialpädagogische Einrichtung zu sehen, als eine Institution, die dazu beitragen soll, Menschen zu einem Arbeitsplatz oder einer Ausbildung zu verhelfen. „Qualifizierungsmaßnahmen“ seien auch dazu da, Langzeitarbeitslose zu motivieren.

Die Autorin und Filmemacherin, Dr. Rita Knobel-Ulrich, äußerte sich sowohl während des Beitrags als auch später als Studiogast kritisch. Die Verfasserin des Buches „Reich durch Hartz IV: Wie Abzocker und Profiteure den Staat plündern“ war bei ihren Recherchearbeiten mit vielen Teilnehmern solcher teuren und oft sinnlosen Zwangsmaßnahmen konfrontiert worden.
„Im Grunde sitze ich den ganzen Tag nur meine Zeit ab. Ich quatsche ein bisschen, finde es nett, dass ich aus meiner kleinen Wohnung mal raus komme, wir trinken Kaffee, wir erzählen uns was vom Leben“,
so die oft von ihr gehörten Aussagen von Hartz-IV-Beziehern. Nach ihren Erfahrungen seien solche Maßnahmen reine Geldverschwendung.


Ausländerinnen müssen Billigware produzieren


Manche Hartz-IV-Bezieher werden auch ins Fitnessstudio geschickt, um dort angeblich unter anderem Schwung zu finden, wieder zu arbeiten. Dafür fallen etwa 560 Euro im Monat je Teilnehmer an.

Absurd erscheinen auch die Maßnahmen, an denen das Unternehmen „Nähgut“ profitiert. So arbeiten dort 40 Teilnehmerinnen, die Mehrheit mit Migrationshintergrund, ohne Schulabschluss und mit schlechten Deutschkenntnissen, die vom Jobcenter zu sogenannten Arbeitsgelegenheiten, also „1-Euro-Jobs“, verpflichtet wurden. Dabei handelt es sich um Pflichtarbeit, die in der Regel nicht so einfach abgelehnt werden kann.

Dort müssen sie Kleidung nähen und Babysachen stricken, die anschließend günstig verkauft werden. Susanne Pfeiffer, die Kursleiterin dieser „Arbeitsgelegenheit“ seit drei Jahren, weiß, dass diese Tätigkeiten nicht der Vermittlung in einen Job dienen. Angeblich helfen sie bei „der Stabilisierung der Menschen und der Heranführung an den Arbeitsmarkt”. Sie meinte in dem Beitrag auch: „Und hier gilt schon, dass es für manche ein Thema ist, pünktlich da zu sein und morgens aufzustehen.“

Ganz offen bestätigt auch Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit: „Die Zielsetzung der Arbeitsgelegenheiten ist definitiv nicht Sprungbrett in den ersten Arbeitsmarkt zu sein, das war es noch nie.“ Frau Knobel-Ulrich meint: „Allein die Tatsache, dass das Jobcenter Null Quote erwartet, finde ich skandalös." (sb)
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30.07.2013

Neuer Hartz IV Antrag soll leichter auszufüllen sein

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Generalüberholung der Arbeitslosengeld II-Anträge angekündigt. Der Hartz IV Antrag soll leichter auszufüllen sein, da Begrifflichkeiten verständlicher formuliert seien. An den SGB II Gesetzesvorgaben und Auslegungen ändert sich allerdings nichts.

Bisher waren die Antragsformulare teils im absurden und kruden Beamtendeutsch geschrieben. Nun sollen Leistungsberechtigte einen leichter zugängliches Formular in den Händen halten, das mit einer klaren Struktur versehen ist. Der stellvertretende Chef der BA, Heinrich Alt, versprach demnach: „Wir wollen unnötige Distanz abbauen, kein Misstrauen, sondern Vertrauen schaffen."

Das neue Antragsformular wurde mit Hilfe von Rechtsexperten, sozialen Einrichtungen und Sprachforschern konzipiert. In einigen Jobcentern fand das neue Formular bereits Anwendung, um das Ausfüllprozedere zu überprüfen. Laut BA soll der Antrag nun einfacher, zielsicherer und in kürzeren Sätzen formuliert sein. Wichtiges wurde zudem in grüner Farbe hervor gehoben.


Neues Ankreuz-System statt umständliche Fragen


Statt "Füllen Sie bitte den Antragsvordruck in Druckbuchstaben aus" heißt es nun beispielsweise „Zutreffendes bitte ankreuzen“. Das bedeutet dass der bisherige Frage-Antwort-Stil in eine System zum Ankreuzen gewichen ist. Statt: "Sind sie – Ihrer Einschätzung nach – gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben?" heißt nun die Frage: "Ich bin – meiner Einschätzung nach – gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit vom mindestens drei Stunden täglich auszuüben". Nach Ansicht der BA soll zweite Frage leichter verständlich sein.

Nach Ansicht des neuen Formulars fällt allerdings auf, dass der Hartz IV Antrag nunmehr sechs statt bisher vier Seiten umfasst. Nach Angaben der BA soll hierbei jedoch das neue Design eine ausschlaggebende Rolle spielen. (rr)
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29.07.2013

Noch ärmer als mit Hartz IV

Bertelsmann: Arme Familie ohne „Hartz IV“ oft ärmer als arme Familie mit „Hartz IV“


Eine Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung zum „Wohnungsangebot für arme Familien in Großstädten“ (im folgenden kurz: „Bertelsmann-Studie“) und insbesondere die Pressemeldung der Bertelsmann Stiftung „Armut nicht nur eine Frage von Hartz IV“ sorgten am 22. Juli 2013 für Schlagzeilen:
„Eine aktuelle Studie der empirica AG im Auftrag der Bertelsmann Stiftung belegt: Wer als Familie weniger als 60 Prozent des ortsüblichen mittleren Einkommens verdient, hat in 60 der 100 größten deutschen Städte nach Abzug der Miete im Durchschnitt weniger als eine Hartz IV-Familie.“  

Als Spitzenwert wird von der Bertelsmann Stiftung die Stadt Jena präsentiert: „In Jena bleiben in einer Familie nach Überweisung der Miete rechnerisch nur 666 Euro pro Monat.“

Der sensationelle Befund: Wer als arme Familie kein Wohngeld und Kinderzuschlag beantragt oder, wenn noch ärmer, kein „Hartz IV“ beantragt, hat nach Abzug der Miete (und Kosten der Heizung) in der Regel weniger als eine arme Familie, die „Hartz IV“ beantragt und deren Antrag bewilligt wird.

Diese Familien, die ihre Rechtsansprüche, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchsetzen
bzw. nicht durchsetzen können oder wollen, sind Teil der „verdeckten Armut“ über deren Größenordnung aktuell im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung gestritten wird.

Über die Zahl der Familien in den untersuchten Großstädten, die die ihnen zustehenden Leistungen beantragen bzw. nicht beantragen, wird in der Bertelsmann-Studie jedoch kein Wort verloren. Die Frage, wie sich deren Zahl mit dem zum Teil drastischen Anstieg der Mieten und Heizkosten verändert, wird nicht gestellt.

Wie viele vierköpfige Familien mit zwei Kindern z.B. in der Lichtstadt Jena leben, die 2011 ein monatliches Einkommen von lediglich 1.366 Euro (einschließlich Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld und Kinderzuschlag) hatten und davon 700 Euro für Unterkunft und Heizung („Mietkosten“) aufbringen mussten, erfährt man somit nicht.

Stattdessen erfährt man: Es gibt (rechnerisch) arme Familien in Jena, denen „nach Überweisung der Miete rechnerisch nur 666 Euro“ im Monat bleiben. Und eine offenbar ganz wichtige Botschaft: Dieser Betrag liegt 43 Prozent unter dem in der „Bertelsmann-Studie“ ermittelten Regelbedarf einer „Hartz IV-Familie“. Hier die arme Familie ohne „Hartz IV“ und da die im Verhältnis dazu „reiche Hartz IV-Familie“ für die die „Mietkosten“ angeblich kein Problem darstellen.

Konsequent werden dann in der „Bertelsmann-Studie“ auch die amtlichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit über die „Wohn- und Kostensituation nach Typ der Bedarfsgemeinschaft“ und die dort ausgewiesenen durchschnittlichen „tatsächlichen (und anerkannten) Kosten der Unterkunft und Heizung“ des Bedarfsgemeinschaftstyps „Paar mit zwei Kindern“ ignoriert. Die Wohnsituation von „Hartz IV-Familien“ (der „Bestand“) scheint nicht von Interesse zu sein. Eine „Hartz IV-Familie“ und deren Regelbedarf ohne die Kosten der Unterkunft interessiert lediglich als „Vergleichsgröße“.

Dabei würde ein Blick in diese Statistik („Unterkunftsart Miete“) und insbesondere der Vergleich der dort dokumentierten durchschnittlichen „tatsächlichen (und anerkannten) Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Bestand) mit den im Auftrag der Bertelsmann Stiftung ermittelten „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ (Neuvermietung) Fragen aufwerfen.


Zum Beispiel: In der Stadt Jena wurden im Dezember 2011 vom dortigen Jobcenter für 166 Bedarfsgemeinschaften des Typs „Paar und zwei Kinder“, die zur Miete wohnen, durchschnittliche „tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung“ in Höhe von 551,29 Euro ermittelt. Die in der „Bertelsmann-Studie“ ermittelten „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ in Höhe von 700 Euro in der Stadt Jena liegen 148,71 Euro (27,0 Prozent) über den durchschnittlichen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ in Höhe von 551,29 Euro der armen Familien, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II (Hartz IV) beantragt und erhalten haben. Die Konstellation, „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ wesentlich höher als die durchschnittlichen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“, findet man in den ostdeutschen Städten, die von der „Bertelsmann-Studie“ untersucht wurden, neben Jena nur noch in Potsdam.

Für alle anderen untersuchten ostdeutschen Städte gilt: Die in der „Bertelsmann-Studie“ ermittelten, „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ sind zum Teil wesentlich niedriger als die durchschnittlichen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ der vierköpfigen Familien mit zwei Kindern, die „Hartz IV“ beantragt und erhalten haben.

In den Städten Chemnitz und Leipzig (z.B.) liegen die in der „Bertelsmann-Stiftung“ ermittelten „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ angeblich über 30 Prozent unter den durchschnittlichen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern, die „Hartz IV“ beantragt und erhalten haben. Unglaublich und vermutlich auch nicht zutreffend.

Die Zahlen zu den „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ müssen wohl zum erheblichen Teil als absurd eingestuft werden.Das gilt nicht nur für die z.B. 342 Euro in der Stadt Leipzig (bei „Ist-Kosten“ im Dezember 2011-Bestand vierköpfiger Familien mit zwei Kindern, die „Hartz IV“ beantragt und erhalten haben, in Höhe von 508,31 Euro) sondern auch für viele andere Städte wie z.B. Bremerhaven mit angeblichen „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ in Höhe von 307 Euro“ (bei durchschnittlichen „Ist-Kosten“ in Höhe von 547,21 Euro).

Man darf gespannt sein, wie Kommunen, Bund und einzelne Jobcenter mit diesen zum Teil erheblichen (absurden) Differenzen zwischen den angeblichen „Mietkosten für familiengeeignetes Wohnen im unteren Preissegment“ (Neuvermietung) und den durchschnittlichen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Bestandsfälle) umgehen ... und wie sie damit umgehen, dass Rechtsansprüche von vermutlich vielen Familien nicht wahrgenommen werden (können). (Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

25.07.2013

Höherer Flaschenpfand statt mehr Hartz IV

Statt Mindestlohn, Mindestrente oder mehr Hartz-4-Regelsatz: CDU-Politiker für höheren Flaschenpfand


Das mediale Sommerloch ist die Zeit der parlamentarischen Hinterbänkler. Haben diese im Rest des Jahres kaum etwas zu vermelden, können sie im Sommer so richtig loslegen. Statt sich ernsthaft mit den Problemen der Menschen zu beschäftigen, werden populistische Vorschläge unterbreitet, um möglichst viel Aufmerksamkeit zu erheischen.
Und um diese möglichst weitflächig zu streuen, bedient man sich dem Boulevardblatt BILD. Ein solcher Vorschlag ist nun, den Flaschenpfand von 25 auf 50 Cent je Flasche oder Behältnis zu erhöhen.

So fordert der Bundestagsabgeordnete Michael Paul (CDU) ein höheren Flaschenpfand für Ein- und Mehrweg-Flaschen – „als Zuverdienstmöglichkeit für sozial schwache Bürger.“ Das dreiste daran: statt sich für einen Mindestlohn, höhere Mindestrenten oder höhere Hartz IV Regelsätze auszusprechen, soll das „Problem“ anscheinend mit dem höheren Flaschenpfand begegnet werden.
„Viele Menschen kommen mit ihren Niedriglöhnen oder ihren geringen Renten nicht aus. Eine große Zahl davon bessert daher mit dem Sammeln von Pfandflaschen ihren Lebensunterhalt auf. Sie könnten von der Pfanderhöhung direkt profitieren“, so Paul gegenüber der Bildzeitung.

In das gleiche Horn posaunt auch der stellvertretende Vorsitzende der CDU Senioren-Union, Leonart Kuckart.
„Wenn Menschen bedürftig sind und zur Aufstockung ihrer Stütze schon früh morgens Leergut einsammeln, dann sollten sie davon auch finanziell etwas haben.“

Die Herren Politiker versprechen sich zweierlei davon. Einerseits sollen so die „öffentlichen Räume“ sauberer werden, weil die Konsumenten dazu angehalten werden, den höheren Pfand (der ja noch vor nicht allzu langer Zeit gerade bei der CDU verpönt war) wieder einzulösen. Auf der anderen Seite sollen anscheinend Hartz IV-Bezieher, arme Rentner und Zeitarbeitsausgebeutete dazu verleitet werden, leere Flaschen zu sammeln, um das Überleben zu sichern. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

23.07.2013

BA wollte Führerschein-Finanzierung unterbinden

BA-Mitarbeiter setzte sich über interne Weisungen hinweg und finanzierte jungen Arbeitslosen den Führerschein. Daraufhin zerrte ihn die Bundesagentur für Arbeit vors Gericht


Ein 64-jährige Oberamtsrat hatte in seiner Funktion als Bereichsleiter bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) dafür gesorgt, dass - entgegen interner, anders lautender Weisungen – jungen Erwerbslosen der Führerschein finanziert wurde. Daraufhin verklagte ihn die BA. Obwohl der Oberstaatsanwalt eine Geldstrafe gefordert hatte, entschieden die Richter zugunsten des Mannes, wie die Saarbrücker Zeitung berichtet.


BA-Mitarbeiter ermöglichte Führerschein für bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt


Ein leitender Angestellter der BA stand vor Gericht, weil er sich internen Weisungen widersetzt hatte und jungen Arbeitslosen Geld zur Finanzierung eines Führerscheins zur Verfügung gestellt hatte, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Obwohl der Staatsanwalt dem Mann „Uneigennützigkeit und edle Motive“ bescheinigte, wie die „Saarbrücker Zeitung“ schrieb, forderte er eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu 70 Euro. Insgesamt sollte der BA-Mitarbeiter 25.200 Euro für sein vermeintliches Vergehen zahlen. Doch die Richter sprachen den Mann frei.

Der Beklagte hatte in seiner Funktion als Bereichsleiter bei der BA veranlasst, jungen Arbeitslosen den Führerschein aus Mitteln der BA zu finanzieren. Über interne, anders lautender Weisungen soll sich der Mann bewusst hinweggesetzt und der BA vorsätzlich Schaden zugefügt haben, so der Vorwurf der Behörde. Der 64-jährige Oberamtsrat bestritt diesen Sachverhalt zu keiner Zeit. Da am Ende des Haushaltsjahres noch Geld übrig war, sollte dieses nicht ungenutzt verfallen, so der Mann. Seine Verteidiger wiesen zudem daraufhin, dass dem leitenden Angestellten die Kompetenz, abweichende Entscheidungen zu treffen, erteilt worden war.

Wie die Zeitung weiter berichtet, erklärte der BA-Mitarbeiter, dass über einen Zeitraum von vier Jahren gegen ihn intern ermittelt worden sei, was einem einmaligen Vorgang im Bereich der BA entspreche und mit seiner Tätigkeit als Gewerkschafter und Personalratsmitglied zusammenhänge.

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken urteilten zugunsten des Beklagten. Der Bereichsleiter habe zwar nicht entsprechend der Vorstellungen der Zentrale in Nürnberg gehandelt, jedoch dennoch die Beseitigung von Arbeitslosigkeit verfolgt. Neun von zehn Arbeitslosen hätten bereits nach der ersten Führerschein-Aktion eine Arbeitsstelle gefunden. Somit liege weder ein Vorsatz zur Schädigung noch ein Schaden vor, erklärten die Richter. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

19.07.2013

Einmal Aufstocker – immer Aufstocker?

Der Arbeitsmarkt in Deutschland hat sich zuletzt stabil erwiesen und die Zahl der Grundsicherungs-Empfänger ist gesunken. Gleichwohl gibt es 1,3 Millionen Aufstocker, die erwerbstätig sind, aber dennoch für ihren Lebensunterhalt auf staatliche Transferzahlungen angewiesen sind. Der Weg aus dem Leistungsbezug heraus sei steinig und lang, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Studie. Dabei spielen zwei Effekte eine besondere Rolle: Die Länge der Arbeitszeit und der damit verbundene Stundenlohn.

Im April 2012 lag die Zahl der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung (SGB II) bei 4,5 Millionen, von denen 1,3 Millionen erwerbstätig waren (sogenannte Aufstocker). Dies hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit, in ihrer aktuellen Kurzstudie ermittelt.

Laut IAB waren von diesen wiederum rund 350.000 trotz einer Vollzeitbeschäftigung auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. „Der Verbleib im Leistungsbezug trotz Vollzeittätigkeit kann überwiegend auch daran liegen, dass der Monatslohn oder der Stundenlohn – gemessen an der Haushaltsgröße – zu gering ist“, schreiben die IAB-Autoren.

Allerdings arbeiten auch 60 Prozent der Aufstocker weniger als 22 Stunden in der Woche. Die Hälfte von ihnen geht einer Beschäftigung nach, die weniger als elf Stunden in der Woche beträgt. In der Gruppe der Singles macht dieser Anteil 73 Prozent (41 Prozent weniger als elf Stunden, 32 Prozent weniger als 22 Stunden) aus.

Arbeitsumfang von Aufstockern 2011 (Quelle: IAB)

Niedriger Stundenlohn


Unter den Single-Aufstockern erhalten in Westdeutschland 37 Prozent einen Stundenlohn, der unter fünf Euro liegt. In Ostdeutschland steigt diese Quote bei den Alleinstehenden dramatisch auf 63 Prozent an.

Betrachtet man alle Gruppen von Aufstockern, dann verdienen 33 Prozent (West) und 47 Prozent (Ost) weniger als fünf Euro je Stunde. Und weitere 33 Prozent (West) und 37 Prozent (Ost) kommen auf Stundenlöhne zwischen fünf und 7,50 Euro.

Im Durchschnitt verdienen Aufstocker 6,20 Euro (West:6,80 Euro, Ost: 5,20 Euro). Die Stundenlöhne vergleichen sich mit durchschnittlichen Stundensätzen, die abhängig Beschäftigte außerhalb des Leistungsbezugs erhalten, von 16,76 Euro im West und 13,54 Euro im Osten.

Für über 60 Prozent gilt: Einmal Aufstocker, immer Aufstocker


Ausgehend von Erhebungen im Jahr 2010 waren 62 Prozent der Aufstocker auch schon im Jahr zuvor auf Transferleistungen angewiesen. Aber 61 Prozent der Aufstocker blieben es auch im Folgejahr. „Es zeigt sich also eine relativ hohe Stabilität hinsichtlich der Arbeitsmarktbeteiligung von Aufstockern“, heißt es weiter.

Insgesamt bildeten die Aufstocker eine sehr heterogene Gruppe. Die Auswertung von Daten der Arbeitsagentur zeigten auch, dass Aufstocker, auch wenn sie durchgängig beschäftigt gewesen seien, häufig das Arbeitsverhältnis wechselten.

Die Chance, aus der Grundsicherung wieder herauszukommen, hängt auch wesentlich vom Alter und dem Gesundheitszustand der Aufstocker ab. Mit zunehmenden Alter und/oder zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden sinke die Wahrscheinlichkeit eines Ausstiegs. „Geringfügige Beschäftigungs-Verhältnisse erweisen sich dabei als ein besonders schwieriger Weg in eine ungeförderte Beschäftigung.“

16.07.2013

Was tun, wenn das ALG II Chaos um sich schlägt?

Was tun, wenn der Antrag „weg“ ist?


Am besten Sie nehmen gleich eine Kopie Ihres Antrages mit in die Arbeitsagentur. Falls Sie keine Kopie haben, nehmen Sie die Zeugin / den Zeugen mit ins Amt, die / der Sie bei der Antragsabgabe begleitet hat. Bestehen Sie darauf, dass der Agenturmitarbeiter am Kundentresen Ihnen schriftlich (mit Datum, Uhrzeit, seinem Namen und Unterschrift) bestätigt, dass der Antrag nicht aufzufinden sei.


Was tun, wenn noch kein Geld auf dem Konto ist?


Die Arbeitsagenturen rufen auf, sich Abschläge zu holen. Gehen Sie mit Nachweisen über Ihre Zahlungsverpflichtungen im Monat (Miete, Unterhalt, Versicherungen) zum Amt, notfalls zeigen Sie die letzten Kontoauszüge, wenn Sie durch die Nichtüberweisung des Alg II in die roten Zahlen geraten sind. Fordern Sie einen Abschlag auf alle schon geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen in diesem Monat zuzüglich Geld zum Essen. Wenn Sie mit 50 Euro abgespeist werden sollen, verlangen Sie den Vorgesetzten und suchen Sie sich Verbündete in der Warteschlange.


Was tun, wenn noch kein Bescheid eingegangen ist?


Der Bescheid muss in der Regel bis zu vier Wochen nach Antragsabgabe eingegangen sein. Nach spätestens sechs Wochen Wartezeit können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, in der Sie den Bescheid mit zweiwöchiger Frist anmahnen und gleichzeitig ankündigen, nach Ablauf einer weiteren Woche Klage beim Sozialgericht zu erheben.


Was tun, wenn die Krankenversicherung schreibt?


Wenn Sie einen Alg II-Anspruch haben, sind Sie (pflicht-) krankenversichert. Ist Ihr Antrag „verschollen“ oder haben Sie noch keinen Bescheid, schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, wann Sie den Alg II-Antrag eingereicht haben.

Haben Sie einen Bescheid, schicken Sie eine Kopie desselben an die Krankenkasse. Die Krankenversicherung hat eine Nachwirkungsfrist von 4 Wochen. In dieser Zeit können Sie also problemlos zum Arzt oder zu medizinischen Maßnahmen gehen.

Die Ärzteorganisation NAV Virchow-Bund rechnet damit, dass bundesweit 130.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Dies betrifft vor allem LebenspartnerInnen, die wegen der PartnerInneneinkommen kein Alg II erhalten oder Kinder von BaFöG-BezieherInnen. Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und machen Sie die Missstände öffentlich.


Was tun, wenn der Alg II-Bescheid fehlerhaft ist?


Legen Sie Widerspruch in zwei Schritten ein!

Erstens: Legen Sie vorsorglich Widerspruch ein und lassen Sie sich Ihren Alg II–Bescheid von der Arbeitsagentur inhaltlich erklären und begründen. Und kündigen Sie anschließend eine unverzügliche Nachlieferung Ihrer Widerspruchsbegründung an.

Zweitens: Begründen Sie Ihren Widerspruch mit spezifischen Dingen wie z.B.: Wasserkosten- bzw. pauschaliertem Warmwasserkostenabzug, doppeltem Kindergeldabzug, vergessenem Sozialgeld, Mehrbedarf, fehlendem befristeten Zuschlag etc. und / oder grundgesetzlichen Bedenken.

Für alle Bescheide ab 1.1.2005 müssen Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird und eventuelle weitergehende Ansprüche sonst verfallen (es sei denn, Sie waren nachweislich schwer krank).
gefunden auf www.gegen-hartz.de

15.07.2013

Brille als Sonderbedarf

Kosten für eine Brille sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen


Wie das Landessozialgericht (LSG) NRW entschied, sind die Kosten für den Erwerb einer Brille zum Ausgleich einer Sehschwäche grundsätzlich als Darlehen zu übernehmen, wenn es sich um einen einmaligen Bedarf handelt (Aktenzeichen: L 7 AS 138/13 B). Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Brille beispielsweise aufgrund einer Erkrankung einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.


Brille als regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf muss als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden


Im vorliegenden Fall leidet der Hartz IV-Bezieher unter einer chronischen Augenerkrankung, die zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner Sehkraft führt. Deshalb ist eine regelmäßige, wiederkehrende Anpassung der Sehschärfe notwendig.

Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird ein laufender Bedarf, für den die Kosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, dadurch definiert, dass dieser einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen" Bedarf darstellen muss. § 21 Abs. 6 SGB II und die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II müssen gemeinsam gewährleisten, dass jeder atypische oder besondere Bedarf abgedeckt wird. Dabei grenzt das Merkmal „laufender Bedarf“ den einmaligen Bedarf ab.

Ein laufender Bedarf besteht nur dann, wenn der besondere Bedarf mehr als einmal während des Bewilligungszeitraumes auftritt. Unter Umständen kann der besondere Bedarf jedoch auch bestehen, wenn er nicht zwingend in jedem Bewilligungszeitraum zum Tragen kommt, jedoch häufiger auftritt und aufgrund der Höhe der Aufwendungen nicht über ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II regelt werden kann. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

14.07.2013

Hartz-IV: Die meisten Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig

Inhalte dürfen nicht einseitig durch Jobcenter festgelegt werden


Die meisten Hartz IV-Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig. Darauf weist Rechtsanwältin Daniela Weise aus Jena gegenüber „123recht.net“ hin. Demnach sind die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter verhängt werden, rechtswidrig.


Leistungsbezieher haben meist kein Mitspracherecht bei Eingliederungsvereinbarungen


Menschen, die Hartz IV beantragen, werden vom Jobcenter aufgefordert, eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. In dieser werden unter anderem die Pflichten des Leistungsberechtigten festgelegt. So wird darin beschrieben, welche Bemühungen der Betroffene wie häufig zur möglichst raschen Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit mindestens unternehmen muss. Zudem werden auch die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters, die der Hartz IV-Bezieher zur „Eingliederung in Arbeit“ erhält, in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt.

In der Regel hat der Erwerbslose jedoch keinen Einfluss auf die Inhalte. Meist handelt es sich um einen vorgefertigten Vordruck, der lediglich um einige (persönliche) Angaben ergänzt wird. Verstößt der Hartz IV-Bezieher gegen eine oder mehrere der festgelegten Verpflichtungen, wird das Jobcenter eine sogenannte Sanktion verhängen. Für den Leistungsberechtigten bedeutet das eine Kürzung seines ohnehin geringen Hartz IV-Regelsatzes.


Sanktionen durch Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarungen häufig rechtswidrig


Wie Rechtsanwältin Daniela Weise erläutert, sind diese Sanktionen aber rechtswidrig, sofern sie auf einem Verstoß gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung beruhen.

Juristisch gesehen muss eine Eingliederungsvereinbarung einen „unechten Austauschvertrag“ darstellen, der zwischen zwei gleichberechtigten Partnern geschlossen wird. Dass lediglich seitens des Jobcenters Vorgaben gemacht werden, soll dadurch ausgeschlossen werden.

Aber genau das passiert täglich. Der Rechtsanwältin zufolge sind Eingliederungsvereinbarungen nichtig, die nicht auch die Vorstellungen des Leistungsberechtigten und nur ein vorformuliertes Angebot zur Unterschrift beinhalten.

Jeder Leistungsberechtigte habe das Recht, die Eingliederungsvereinbarung vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen, so Weise. Das könne auch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes beinhalten. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

22.06.2013

Hartz IV Regelsatz müsste 407 Euro betragen

Die Bundesregierung muss im Juli einen aktuellen Regelsatz-Bericht vorlegen: Eine wissenschaftliche Studie weist nach, die Regelleistungen sind verfassungswidrig und zu gering berechnet

Das Bundesverfassungsgericht hat die schwarz-gelbe Bundesregierung in seinem Urteil vom Februar 2010 dazu verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorzulegen, indem nachvollziehbar dargelegt ist, wie der Hartz IV Regelsatz für Erwachsene und Kinder berechnet wird.

Voraussichtlich am kommenden Mittwoch wird sich die Bundesregierung im Kabinett zusammenfinden, um den Bericht über die Weiterentwicklung der Methodik für die Ermittlung der Regelsätze zu beraten. Das jedenfalls berichten Regierungskreise gegenüber der Süddeutschen Zeitung.

Nach dem Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, einen solchen Bericht der Öffentlichkeit vorzulegen. Dieser speist sich aus zwei aktuellen Forschungsarbeiten die jeweils vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit sowie von der Ruhr-Universität in Bochum erstellt wurden.

Beide Berichte sollen ebenfalls begleitend zu dem Bericht der Regierung am ersten Juli 2013 veröffentlicht werden, wie es in der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf Anfrage der SPD-Abgeordneten Petra Ernstberger heißt.

Die Höhe der Hartz IV Regelleistungen wird anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) rechnerisch ermittelt. Diese zeigen zum Beispiel, für was und wie viel die Menschen in Deutschland Geld ausgeben.

Die Wissenschaftler Irene Becker und Reinhard Schüssler haben bereits für die Hans-Böckler-Stiftung die derzeitigen Regelleistungen nachberechnet. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis dass „der Regelsatz für einen Singel-Haushalt im Jahre 2010 um mindestens 27 Euro steigen hätte müsse.“

Diese Berechnung folgt jedoch der umstrittenen regierungsamtlichen Berechnung, die nach wie vor von zahlreichen Experten als „nicht fundiert“ abgelehnt wird. Nach Meinung der Forscher habe die Bundesregierung auch nach dem Verfassungsurteil in Karlsruhe wieder gegen die Verfassung verstoßen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung würde der Regelsatz in diesem Jahr dann bei rund 407 Euro liegen - statt der momentanen 382 Euro. Damit stehe "aus gesellschaftspolitischen, möglicherweise auch unter juristischen Aspekten" weiter infrage, ob die Höhe der Grundsicherung ausreicht.

Den Ausgangspunkt der Regelsatzbestimmung bilden die vom Statistischen Bundesamt zuletzt 2008 erhobenen monatlichen Lebenshaltungskosten bestimmter Haushaltstypen mit niedrigen Einkommen, ohne Wohn- und Heizkosten.
Allerdings wird von den statistisch ermittelten Werten eine Reihe von Einzelbeträgen abgezogen, die der Gesetzgeber für "nicht regelsatzrelevant" hält, etwa Ausgaben für Tabakwaren, Benzin, Reisen oder Gastronomiebesuche.
Bei der Neuberechnung kamen weitere Abschläge dazu, etwa für Alkohol, Blumen oder Zimmerpflanzen - mit dem Effekt, dass das Ergebnis der Regelbedarfsermittlung um etwa 13 Euro geringer ausfiel als früher, zeigt die Wirtschaftsforscherin.

Allerdings haben nicht nur neue Abzüge eine substanzielle Erhöhung der Grundsicherung verhindert. Auch die Bezugsgruppe hat der Gesetzgeber verändert. Bei den Alleinstehenden zählten 2011 nicht mehr die unteren 20 Prozent, sondern nur noch die unteren 15 Prozent der Haushalte dazu.
Real liegt die obere Einkommensgrenze der Referenzgruppe nun um neun Prozent oder rund 82 Euro niedriger.

Damit, so Becker, "wurde also eine deutlich ärmere Gruppe für die Bedarfsermittlung maßgeblich" als nach den früher angewandten Regeln. Dies habe eine Verminderung des errechneten Regelbedarfs um weitere 11 Euro zur Folge.

Auch dies lasse sich "als neuartige ,freihändige', nicht fundierte Entscheidung des Gesetzgebers" interpretieren, urteilt die Wissenschaftlerin. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

21.06.2013

Mehr Hartz IV für den Vater

Bei Trennung: Vater bekommt zusätzlich Hartz IV für Kind


Hartz IV Bezieher, die getrennt von ihren Kindern leben, die aber regelmäßig Besuch von ihren Kindern bekommen, haben einen Anspruch auf höhere Hartz IV Leistungen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 50/12 R). Unklar sei allerdings, ob eben jener Betrag von dem anderen Elternteil wieder abgezogen wird.

Einen erfolgreichen Richterspruch konnte ein getrennt lebender Vater vor dem obersten Sozialgericht erreichen. Nimmt ein Bezieher des Arbeitslosengeldes II ein bei seiner Mutter lebendes Kind tageweise bei sich zuhause auf, hat dieser Anspruch auf zusätzliche Hartz IV Leistungen für die Versorgung des Kindes.

Lotto

Nach Ansicht der Richter bestehe eine „zeitweise Bedarfsgemeinschaft“. Demnach dürfen Jobcenter getrennt lebende Väter nicht darauf verweisen, die finanzielle Angelegenheit intern mit der Mutter zu regeln, zumal wenn diese sich weigert, entsprechende Regelungen umzusetzen.

Im konkret verhandelten Fall lebt eine Mutter mit ihrem Sohn in einer Wohnung in Wuppertal. Die Eltern haben sich getrennt und der Vater lebt in Düsseldorf. Beide Eltern sind erwerbslos und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Zusätzlich erhält die Mutter Sozialgeld für den 13jährigen Sohn.

Gut zehn Tage im Monat bewohnt der Sohn die Wohnung des Vaters. Das Jobcenter Düsseldorf bewilligte dem Vater einen Fahrtkostenzuschuss sowie eine Pauschale zur Verpflegung von 40 Euro je Monat. Alle weiteren Kosten würden durch das Jobcenter Wuppertal per Leistungszahlungen an die Mutter abgedeckt.

6,90 Euro pro Tag und Kind


Doch der Vater konnte sich durch alle Instanzen durchkämpfen und errang einen Durchbruch. Wie das Bundessozialgericht in seiner Urteilsbegründung schrieb, hat der Vater einen eigenen Anspruch auf Leistungen. Dieser betrage im vorliegenden Fall 6,90 Euro pro Tag des Aufenthalts. Demnach stehen dem Vater für zehn Tage 69 Euro zu. Das Bundessozialgericht ließ aber offen, ob zugleich der Mutter weniger für das Kind ausgezahlt wird.

Ähnlich urteilte bereits das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13.

Demnach ist jedes Kind, dass mehr als 12 Stunden beim Vater oder bei der Mutter lebt, ein Teil einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft. Somit haben die Elternteil dann auch einen anteiligen Anspruch an den Regelleistungen. Dabei sei es irrelevant, ob das andere Elternteil schon die vollen Regelleistungen bewilligt und erhalten hat. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

10.06.2013

Hunderttausende verzichten auf Hartz IV

Bei niedrigem Stundenlohn kann Anspruch auf Hartz IV bestehen


Wer wenig verdient, hat häufig Anspruch auf Hartz IV. Doch hunderttausende Beschäftigte scheinen darauf zu verzichten, weil sie schlichtweg nicht wissen, dass sie ihr geringes Einkommen mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufstocken können. Das ergab eine Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) an der Universität Duisburg-Essen.
Trotz Niedriglohn beantragen viele kein Hartz IV

Rund vier Millionen Beschäftigte in Deutschland verdienen weniger als sieben Euro brutto in der der Stunde. Dazu gehören auch Schüler oder Studenten, die mit ihrem Einkommen irgendwie über die Runden kommen.

Anders sieht es jedoch bei Familien oder Alleinerziehenden aus, bei denen das Gehalt einfach nicht ausreicht, um den alltäglichen Bedarf zu decken. Trotz Vollzeitjob liegt ihr Nettolohn unterhalb des Existenzminimums. Dass diesen Menschen ergänzende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zustehen, wissen viele der Betroffenen jedoch scheinbar nicht, denn einer neuen Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen zufolge verzichten hunderttausende Beschäftigte auf die ergänzende Hartz IV-Grundsicherung.

Obwohl die Beschäftigten im Niedriglohnsektor wie beispielsweise Zimmermädchen, Gebäudereiniger und Leiharbeiter zum Teil Anspruch auf einige hundert Euro im Monat hätten, verzichten sie auf ergänzende Leistungen vom Staat.

Häufig würden die Betroffenen nicht bewusst auf die finanzielle Hilfe verzichten, sondern wüssten überhaupt nicht, dass ein Anspruch auf Hartz IV bestehen könnte, berichtete Gerhard Bäcker vom IAQ.
„Angesichts der äußerst komplexen Regelungen und Zusammenhänge von Nettoarbeitseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag einerseits und anerkannten Kosten der Unterkunft, Regelsätzen und Freibeträgen bei der Grundsicherung andererseits haben die Betroffenen keine Kenntnisse darüber, ob und inwieweit noch ein ergänzender Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht“, heißt es in der Auswertung des Experten.

Vergleich: Hartz IV-Bezieher und Niedriglöhner


Für die Untersuchung wurden Hartz IV-Bezieher mit in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern verglichen: Ein Hartz IV-Bezieher erhält monatlich 382 Euro sowie Kosten für die Unterkunft. Zudem kann er einen bestimmten Betrag dazuverdienen, ohne das dieser von der staatlichen Hilfe abgezogen wird, die mit Zahl der im Haushalt lebenden Kinder steigt.

Bäcker errechnete, dass ein Single im Januar 2013 einen Stundenlohn von mindestens 7,98 Euro brutto und ein Alleinverdiener mit Ehefrau und einem Kind bereits 10,65 Euro benötigte, um gegebenenfalls mit Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag so viel Nettoeinkommen zu haben wie ein Hartz IV-Bezieher.

Für die Berücksichtigung der Wohnungskosten legte der Experte die Kosten zugrunde, die Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher bundesweit im Durchschnitt anerkennen. Dementsprechend höher müssten die Einkommen in Städten wie München sein, wo die Mieten ungleich höher ausfallen. Für einen Single-Haushalt in München wäre demnach ein Einkommen von 9,66 Euro pro Stunde notwendig, um nicht finanziell schlechter gestellt zu sein als ein Hartz IV-Bezieher.

Rund 1,3 Millionen Menschen stocken ihr Einkommen derzeit mit Hartz IV auf, wobei davon mehr als 300.000 Betroffene eine Vollzeit-Arbeitsstelle haben. Bäcker ermittelte jedoch, dass die Zahl der Aufstocker mehr als doppelt so hoch sein müsste. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

02.06.2013

Hartz IV Sonderbedarf

Hartz IV Sonderbedarf für außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Lebenslagen


In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. 

Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen. 

Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf


Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu.

Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen. 

Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten. 

Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht. 

Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt. 

Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken.

30.05.2013

Jobcenter Peine riskiert Tod eines Menschen

Nimmt das Jobcenter Peine auch den Tod eines „Kunden“ in kauf?


Wie die Hartz4-Plattform erfuhr, erhält die Behörde nach 9 Monate langer Leistungs-Verweigerung jetzt Rückendeckung von der 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig für die Unterstellung, der Kläger sei nicht in der Wohnung wohnhaft, in der er seit Jahren lebt

Das Jobcenter Landkreis Peine scheint mutmaßlich an einem sogenannten Kunden auszuprobieren, wie lange ein Mensch in der Lage ist , ohne jeglichen Lebensunterhalt überleben zu können. Vor 9 Monaten stelle die Behörde die Leistungen ein mit der Begründung, anonyme Anrufer hätten dem Jobcenter erklärt, der Hartz IV-Berechtigte wohne überhaupt nicht in seiner Wohnung.

Mietvertrag, Meldebescheinigung und sogar eiderstattliche Erklärungen halfen nichts - das Amt blieb bei seiner Behauptung, der Antragsteller wohne in einem anderen Zuständigkeitsbereich - und deshalb sei man für Hartz IV-Leistungen nicht zuständig. Nach neunmonatigem Kampf durch unzählige Widerspruchs-, Sozialgerichts- und Landessozialgerichtsverfahren gibt jetzt die 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig dem Jobcenter Rückendeckung für seine Unterstellung - entgegen einer erdrückenden Gegenbeweislage.


Anonymer „Hinweis“: Jobcenter Landkreis Peine stellt Hartz IV-Leistungen ein


Anfang August 2012 nimmt plötzlich das Jobcenter unerwartet nach einem Monat seinen bis einschließlich Januar 2013 bereits bewilligten Leistungsbescheid gegenüber einem „Kunden“ aus einer Umlandgemeinde von Peine zurück. Man habe, so die Begründung, durch anonymen telefonischen Hinweis erfahren, dass der Betreffende gar nicht in seiner Wohnung wohne.

Deshalb sei man nicht örtlich zuständig und auch nicht zur Leistung verpflichtet. Ab 1. September 2012 werde man die Zahlung einstellen. Unmittelbar danach hat das Jobcenter auch die Krankenversicherung abgemeldet.

Die Mutmaßung der Behörde der Bundesagentur für Arbeit, der Leistungsberechtigte wohne nicht in seiner eigenen Wohnung sondern bei einer Bekannten in einer anderen Gemeinde, mit der er dort angeblich in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, war dem „Kunden“ von mehrfach wiederholten Versuchen so vertraut, dass er sie zunächst nicht weiter ernst nahm.

Bereits fünf Jahre zuvor hatte das Jobcenter Peine schon einmal versucht, sich mit dieser fadenscheinigen Behauptung aus seiner Zahlungspflicht heraus zu stehlen - erfolglos. Denn das Sozialgericht Braunschweig schob dem rasch einen Riegel vor.

Auch die Erfahrung, dass das Jobcenter abermals einen Leistungsstopp im Frühsommer 2012 wiederholte, schien zunächst kein Anlass zur Besorgnis zu sein. Denn die Zahlung wurde unverzüglich nachgeholt, nachdem eine Meldebescheinigung vorgelegt worden war.

Dieses Mal aber schien das Jobcenter - nach mehrfachen Anläufen - ernst machen zu wollen mit seinem Bemühen, die Kasse der Behörde zulasten desjenigen zu schonen, dessen Leistungsberechtigung es übrigens bis dahin und auch lange danach überhaupt nicht bestritten hatte.


55. Kammer des SG Braunschweig stellt Rechtswidrigkeit fest


Zunächst hat der Kläger Ende August 2012 guten Grund, zu glauben, dass er - wenn schon nicht im Jobcenter Peine so doch beim Sozialgericht Braunschweig sein Recht bekommt. Dort weist die 55. Kammer die Leistungseinstellung zurück, die das Jobcenter in eigenmächtiger Umgehung der gesetzlichen Verfahrensschritte von jetzt auf gleich gegen der Kläger erlassen hatte.

Bald jedoch bekam sein Glaube an die Gerichtsbarkeit deutliche Risse. Die Behörde jagte ihn in der Folge nämlich durch so zahlreiche Widerspruchsverfahren, dass er als juristischer Laie fast die Übersicht verlor. Die hatten - wenn er sich nicht mit der totalen Leistungseinstellung abfinden wollte - zur Folge, dass er zahlreiche Klagen beim Sozialgericht einreichen musste. Zeitweise liefen mindestens sechs Verfahren parallel.

Was für ihn die Sache noch doppelt schwer machte, war der Umstand, dass seine Klagen im Braunschweiger Gericht fünf unterschiedlichen Kammern zugeordnet wurden, sodass er fünf verschiedenen Richtern immer wieder aufs Neue sämtlich Beweise vortragen musste - ohne dass der eine vom Kenntnisstand des anderen Richters wusste.


52. Kammer des SG Braunschweig schließt sich Unterstellungen des Jobcenters an


Im Januar 2013 scheint die überbordende Flut an Widerspruchsverfahren im Jobcenter und Aktenzeichen beim Sozialgericht Braunschweig eine Wende zu nehmen, die dem Kläger Hoffnung gibt, endlich nach bald fünf Monaten Licht am Ende der Leistungsverweigerung zu sehen. Dass Sozialgericht fasst sämtliche Klagen in der Hand eines einzigen Richters zusammen. Jedoch abermals vergehen Monate ohne einen einzigen Cent zum Leben. Dabei hatte der Kläger in allen laufenden Verfahren mit zahlreichen Stellungnahmen und Beweisdokumenten zweifelsfrei begründen können, dass er dort wohnt, wo er seit vielen Jahren bereits lebt und ordnungsgemäß gemeldet ist.


Beweise und eidesstattliche Erklärung interessieren weder Jobcenter noch Sozialgericht


Dem Sozialgericht Braunschweig - wie zuvor bereits dem Jobcenter - wurde eine Meldebescheinigung vorgelegt und ebenso der Mietvertrag für die Wohnung sowie auch eine mit Kündigungsandrohung verbundene Aufforderung seines Vermieters, die offenen Mieten endlich nachzuzahlen. Auch hat er eine eidesstattliche Versicherung der angeblichen Lebenspartnerin zur Gerichtsakte gegeben, in der diese - in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage - erklärt, dass der Kläger weder bei ihr wohne noch in einer Lebensgemeinschaft in ihrer Wohnung mit ihr zusammen lebe. Selbst deren schriftliche Aufforderung, sie nicht weiterhin mit Falschzustellungen an ihre statt des Klägers Adresse zu belästigen, fand weder bei der Behörde noch beim Sozialgericht Gehör.


Vorrang für die Interessen des Jobcenters - Sozialgericht etwa befangen?


Vielmehr hat sich jetzt offensichtlich die 52. Kammer des Braunschweiger Gerichts auch auf die Seite der beklagten Behörde gestellt. Mit aktuellen Ankündigungen stützt der Richter den Versuch des Jobcenters, dass der Kläger angeblich nicht im Landkreis Peine sondern in Hildesheim wohne. Deshalb teilt er dem Kläger mit, dass er beabsichtige, sämtliche Verfahren nach nunmehr 9 Monaten an das Sozialgericht Hildesheim zu verweisen.

Dabei stützt er sich auf fadenscheinige Begründungen vom Jobcenter. Da war angeblich - man kann nur mutmaßen wie das geschehen konnte - plötzlich wie durch Geisterhand jahrelang der Meldevermerk bei der Meldebehörde gelöscht, ohne dass der Betreffende jemals aus seiner Wohnung ausgezogen ist oder sich in eine andere Wohnung umgemeldet hätte.

Und aktuell erklärt dieselbe Behörde gegenüber dem Gericht, dass sie ihn bei einer unangemeldeten Kontrolle - warum darf man ebenfalls nur mutmaßen - nicht angetroffen habe und außerdem sein Auto nicht vor der Tür gestanden habe. Weshalb die Meldebehörde ein Auto vermisst, welches der Betreffende seit mittlerweile drei Jahren schon gar nicht mehr besitzt, bleibt ihr Geheimnis.

Den Richter aber überzeugt das. Eine entsprechende Kontrolle habe die Meldebehörde auch 2008 schon einmal vorgenommen, was beweise, dass der Kläger auch in der Zwischenzeit nicht dort gewohnt habe.


Problemlösung: Verschiebebahnhof Jobcenter Peine nach Jobcenter Hildesheim


Inzwischen war der Hartz IV-Berechtigte so sehr erkrankt, dass für längere Zeit nur noch die Methode strikte Bettruhe helfen konnte - denn Arzt und Medikamente gibt es bekanntlich nicht mehr bei fehlendem Krankenversicherungsschutz. In dieser Zeit konnte er auch seinen Briefkasten nicht leeren, sodass er nichts von einer Antwortfrist des Sozialgericht erfuhr, innerhalb der er zur Verweisung an das Hildesheimer Sozialgericht hätte Stellung nehmen sollen.

Unmittelbar darauf - ohne die zumeist übliche Erinnerungs-Frist - fällte das Gericht seinen Beschluss, alle noch anhängigen 5 Klagen nach Hildesheim zu verweisen. Unübersehbar die Absicht, die Akten vom Tisch zu bekommen. Und es bedarf keines Orakels, um zu prognostizieren, dass Peine dann - wie lange beabsichtig - den Kläger ebenfalls nach Hildesheim schicken wird und die dort sagen dürften: „Wir sind nicht zuständig. Bei uns wurde kein Hartz IV-Antrag gestellt.“ Und dann? Ab unter die Brücke? Das Konto ist bereits gekündigt und die Wohnungskündigung wird zwangsläufig folgen.

Warum allerdings der Jobcenter-„Kunde“ sich derartigen Nerven, Krankheit und möglicherweise das Leben riskierenden Strapazen hätte unterziehen sollen, wenn es doch viel einfacher gewesen wäre, gleich in Hildesheim Leistungen zu beantragen - wenn er dort tatsächlich wohnte -, bleibt das Geheimnis des Jobcenters Landkreis Peine und der 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig.

Dass das Braunschweiger Sozialgericht mit seinen Gerichtsentscheidungen insbesondere gegen das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) verstoßen hat, sei nicht ganz nebenbei bemerkt. Die Verfassungsrichter verfügten dort nämlich unmissverständlich: „Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen“ - und zwar bereits in den vorausgehenden Eilverfahren, die hier allesamt zurückgewiesen wurden.


Wird das Ende aller Kräfte bei Hartz IV-„Kunden“ in kauf genommen?


Wie die Hartz4-Plattform jetzt erfahren hat, ist der Jobcenter-„Kunde“ nach dem zurückliegenden, bald 10 Monate währenden Martyrium ohne jeglichen Lebensunterhalt - bei dem inzwischen auch die Hilfe-Quellen seiner Freunde versiegt sind - mittlerweile fast am Ende seiner Kräfte.

 „In was für einem Sozialstaat leben wir eigentlich“, fragt Hartz4-Plattform-Sprecherin, Brigitte Vallenthin, „der aus Gründen offensichtlicher Kosteneinsparung Menschen willkürlich derart schikaniert und in Not bringt, dass jemand wie der Betroffene - keineswegs ein Einzelfall! - kürzlich bei schwerer Bronchitis und Magen-Darm-Grippe keinen Arzt aufsuchen oder wenigstens Medikamente kaufen konnte, weil er durch die Arbeitsagentur von der Krankenversicherung abgemeldet wurde - und ganz aktuell sogar deshalb nicht den Zahnarzt für Kontrolle und Stempel im Bonusheft sowie wegen einer dringend nötigen Wurzelbehandlung aufsuchen kann? Unsere Bürgerinitiative ist in großer Sorge, wie lange der 48-Jährige das noch aushalten und überleben kann.“ (Hartz4-Plattform, Wiesbaden)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

29.05.2013

Bundessozialgericht: Jugendbett statt Kindergitterbett als Erstausstattung

Jobcenter muss Jugendbett bezahlen


Wie angekündigt verhandelte am 23.05.2013 das Bundessozialgericht über die Frage, ob Eltern im Hartz IV-Bezug nach der Erstattung eines Babybettes auch eine Einmalzahlung für ein Jugendbett zusteht. In der dritten Instanz hatte die alleinerziehende Mutter nun Erfolg.

So urteilten die obersten Sozialrichter; Familien im Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfebezug steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist (Az: B 4 AS 79/12 R).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Freiburger Mutter. Ihr Sohn, der mittlerweile das sechste Lebensjahr erreicht hat, war mit drei Jahren aus dem Babybett herausgewachsen und brauchte ein neues. Einen Antrag an das Jobcenter wurde abgelehnt. Die Anwälte der Klägerin rügten mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision eine Verletzung von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II.

Sie machten geltend, dass das Kind nicht über ein seinem Bedarf entsprechendes Bett verfüge. Der Bedarf könne auch nicht aus der Hartz IV Regelleistung gedeckt werden, denn dort seien 5,10 Euro monatlich für Möbel und Einrichtungsgegenstände eingestellt. Ein Jugendbett sei im Haushalt auch noch nicht vorhanden gewesen.


In den Instanzen Sozialgericht und Landessozialgericht scheiterte die Frau.


Das Jobcenter lehnte den Antrag des im Mai 2007 geborenen Kindes (gesetzlich vertreten durch die Mutter) auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Jugendbettes als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) ab. Auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.

Das Landessozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch für das schlussendlich im Februar 2012 für 272,25 Euro von seiner Mutter angeschaffte Bett habe. Bei dem Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen, so die Argumentation der Gegenseite. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett - beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden, so die Gerichte in den vorigen Instanzen.


Klägerin erhält Recht: Jugendbett gehört zur erstmaligen Anschaffung


Die Klägerin gab jedoch nicht auf und klagte gemeinsam mit ihren engagierten Anwälten. Der lange Weg hat sich gelohnt:
„Ein Jugendbett ist eine erstmalige Anschaffung und grundsätzlich angemessen“, urteilte das Bundessozialgericht und verwies die Klage zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Gericht muss nun der Frage nachgehen, ob die Anschaffungskosten von insgesamt 272 Euro angemessen sind. Die Entscheidung gilt jedoch, so betonten die Bundessozialrichter nur für die Anschaffung eines Jugendbettes. Über die Anschaffung anderer Gegenstände wurde bereits in Vorverfahren entschieden.

Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung und macht mindestens den Weg frei zur Beantragung einer Erstattungen eines Jugendbettes, sofern kein geeignetes Bett im Haushalt zur Verfügung steht.
Die Argumentation könnte in ähnlich gelagerten Fällen behilflich sein, um weitere Erstausstattung zu beantragen. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

24.05.2013

Von der Frage der Zumutbarkeit eines Stellenangebots

Einer Arbeitslosen, die ein Stellenangebot mit dem Argument ablehnt, dass ihr der nächtliche Heimweg von der Arbeit zu gefährlich ist, darf die Hartz IV-Leistung gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 11. April 2013 entschieden (Az.: S 10 AS 1221/11).


Der arbeitslosen Klägerin war von dem für sie zuständigen Job-Center eine Stelle in einer in einem Industriegebiet liegenden Wäscherei angeboten worden.

Kein wichtiger Grund


Die Tätigkeit sah auch Nachtschichten vor, die jeweils um 22 Uhr endeten. Weil sie Angst davor hatte, den knapp drei Kilometer langen Weg von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung des Nachts zu Fuß zurückzulegen, hielt die Klägerin das Angebot für unzumutbar. Sie lehnte es daher ab, das Stellenangebot anzunehmen mit dem Ergebnis, dass ihr die Hartz IV-Leistungen gekürzt wurden.

Zu Recht, urteilten die Richter des Mainzer Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage der Arbeitslosen gegen die Leistungskürzung als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund, die Arbeitsaufnahme zu verweigern.

Zumutbar


Sie besaß zwar weder ein Auto noch ein Fahrrad, und auch öffentliche Verkehrsmittel verkehrten in dem Ort nach 20 Uhr nicht mehr. Die Richter waren trotz allem der Meinung, dass es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen wäre, einen nächtlichen Fußweg durch das Industriegebiet in Kauf zu nehmen.

Denn schließlich seien die Straßen beleuchtet und der Weg nicht als besonders gefährlich bekannt gewesen. Außerdem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen oder ausloten können, ob sie den Heimweg mit anderen Beschäftigten auf andere Weise gemeinsam hätte zurücklegen können.

22.05.2013

Keine Hartz-4 Kürzung bei Kindergeld-Weiterleitung

Wurde das Kindergeld nachweislich weitergeleitet, so darf die Behörde keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen vornehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 81/12 R).

Im konkreten Fall wohnt die Klägerin im Regelfall nicht mit ihrem schwerstbehinderten Kind in einer Wohnung und bildet somit keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Sohn bewohnt stattdessen dauerhaft eine Behindertenhilfe-Einrichtung. An den Wochenenden oder in den Ferien kommt der Sohn nach Hause. Das wertete die Behörde als Beweis und kürzte die ALG II Regelleistungen um den Betrag des Kindergeldes.

„Die Tatsache, dass sich das Kind an Wochenenden beziehungsweise in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter“, so das Gericht.

Im Grundsatz ist Kindergeld ein anrechenbares Einkommen. Im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird geprüft, ob es als „Einkommen“ beim Kindergeldempfänger (Eltern) oder bei dem Kind zu berücksichtigen ist.

Eine nachweisliche Weiterleitung des Kindergeldes liegt nur dann vor, wenn das Geld innerhalb des Überweisungsmonats weitergeleitet wurde. Hierzu hatte bereits das Bundessozialgericht im Urteil B 8/9b SO 23/06 R klare Worte gesprochen. Demnach sollten Kindergeld-Überweisungen rechtzeitig weitergeleitet werden, da ansonsten Kürzungen drohen. (wm)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

21.05.2013

Hartz IV: Herzstillstand nach Arbeitszwang



Trotz schwerer Herzerkrankung zwang ein Jobcenter zur Arbeitsaufnahme: Schon am zweiten Arbeitstag erlitt der Betroffene einen Herzinfarkt

Immer wieder hatte der 48jährige Hartz-IV Bezieher Paul M. seiner Jobcenter-Sachbearbeiterin gesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeiten verrichten könne. Herr M. durchlebte bereits zwei schwerwiegende Herzinfarkte. 

Doch seine Sachbearbeiterin befand, leichte Tätigkeiten wie Fegen oder Zupfen von Unkraut, das können auch Sterbenskranke. Doch schon am zweiten Arbeitstag erlitt Herr M. einen Herzstillstand. Der Sachbearbeiterin droht nun eine Strafanzeige.

Trotz schwerer Herzerkrankung Zwang zur Arbeitsaufnahme


Herr M. ist zu 100 Prozent schwerbehindert und hatte bereits zwei Herzinfarkte. Im Jobcenter-Essen-Nord wurde ihm dennoch ein Jobangebot unter Androhungen von Sanktionen unterbreitet. Für vier Stunden pro Tag solle er Arbeiten wie Fegen und Unkraut zupfen verrichten. 

Herr M. versuchte seiner Sachbearbeiterin Frau K. verständlich zu machen, dass er hierfür gesundheitlich nicht in der Lage ist. Er berichtete von dem erst kürzlich durchlittenen zweiten Herzinfarkt. Selbst leichte Tätigkeiten können für ihn tödlich sein, mahnte M gegenüber der Frau. Sein Hausarzt hatte extra einen Bericht geschrieben und auf die gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht. All das nahm die Sachbearbeiterin zwar zur Kenntnis, verwies aber auf die Empfehlungen des hauseigenen ärztlichen Dienst. 

Der Ärztliche Dienst hatte Herrn M. im Februar 2013 untersucht und danach behauptet, Herr M. könne leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ausüben. Für die Jobcenter-Mitarbeiterin stand damit fest, dass für eine Arbeitsvermittlung nichts im Wege steht. Herr. M bestätigte den Willen zum Arbeiten, allerdings benötige er noch etwas Zeit zur Gesundung, da der letzte Infarkt noch nicht lange her sei. Doch Frau K. drängte zur Arbeitsaufnahme. Wenn er die Arbeit nicht annehme, drohen „rechtliche Konsequenzen“, sprich Kürzungen der Hartz IV-Leistungen. 

Aus Angst vor Hartz IV-Kürzungen unterschrieben


Weil Herr M. Angst vor den Sanktionen hat, unterschrieb er unter Vorbehalt die Eingliederungsvereinbarung. Kurze Zeit später trat er den Arbeitsdienst an. Schon am zweiten Tag berichtete Herr M. über schwerwiegende Symptome wie Schmerzen im linken Arm. Er schaffte noch gerade so den Weg zum Vorarbeiter um ihm zu sagen, dass er gleich einen Herzinfarkt erleide. Kurz darauf erlitt Herr M einen Herzstillstand. Der alarmierte Notarzt konnte Herrn M. wieder reanimieren. Wäre es dem Arzt nicht gelungen, so wäre der erzwungene Arbeitsdienst eine Hartz IV Vermittlung in den Tod. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

20.05.2013

Hartz IV Behörden schnüffeln in Kontodaten

Immer mehr Behörden rufen Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab


Seit Einführung der automatischen Kontoabrufe im Jahr 2005 fragen immer mehr Sozialbehörden Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab, wenn diese sich weigern, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben.

Laut „Bild“ ist die Zahl der Kontoabrufe durch Behörden im vergangen Jahr um mehr als 25 Prozent gestiegen. Die Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, fordert ein Ende der „staatlichen Schnüffelwut“.


Konto-Stammdaten werden an Behörden herausgegeben


Unter Berufung auf eine Statistik des Bundeszentralamtes für Steuern berichtet „Bild“ in ihrer Dienstagsausgabe von 72.578 automatischen Kontoabrufen durch Behörden im vergangen Jahr. Insgesamt habe es seit Einführung der automatisierten Kontodatenabrufe im Jahr 2005 bereits 333.652 Auskunftsersuche dieser Art gegeben.

Vor allem die Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern werden häufig von den Sozialbehörden abgefragt, wenn diese keine Angaben über ihr Vermögen oder ihre Konten machen. Seit Anfang 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher von den automatisierten Kontoabrufen gebrauch machen.

Wie „n-tv“ berichtet bleiben die Umsatzentwicklung und der Kontostand bei der Abfrage der Kontodaten zwar geheim, jedoch werden Informationen darüber bekannt, wo der Betreffende Giro-, Spar- und Kreditkonten sowie Depots besitzt. Zudem werden die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten herausgegeben. Auch Informationen über aufgelöste Konten, deren Kündigung weniger als drei Jahre zurückliegt, werden den Behörden mitgeteilt.


Katja Kipping gegen „staatliche Schnüffelwut“


Katja Kipping, Vorsitzende der Linkspartei, kritisierte im Interview mit „Neues Deutschland“ die „staatliche Schnüffelwut gegen Menschen in Armut“. Bezieher von Sozialleistungen seien „Freiwild für staatliche Schnüffler“, kommentierte Kipping die Medienberichte über Sozialbehörden, die immer häufiger Kontodaten der Empfänger von staatlichen Sozialleistungen abrufen.

Obwohl immer weniger Menschen Hartz IV beantragen würden, explodiere „die Zahl der Kontenabfragen“, so die Politikerin. Kipping forderte „Aufklärung darüber, wie oft ohne konkreten Verdacht Konten von Sozialleistungsbeziehenden ausspioniert wurden und zweitens ein Ende der Schnüffeleien und Sanktionen im Hartz IV-System“. (ag)
gefunden auf www.gegen-hartz.de

06.05.2013

Schutz der Lebensversicherung vor Hartz IV Anrechnung

Nachträglicher Verwertungsausschluss möglich


Mit dem Urteil (AZ: S 4 AS 466/11) hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass einem Mann, der Hartz IV beantragt hatte, die Leistungserbringung durch das Jobcenter nicht aufgrund eines nachträglichen Verwertungsausschlusses zur Lebensversicherung verweigert werden kann.

Der 53-jährige Hartz-IV-Antragsteller wurde vom Jobcenter abgewiesen und aufgefordert, zunächst seine Lebensversicherung im Wert von 20.000 Euro für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Daraufhin vereinbarte er mit seiner Versicherungsgesellschaft nachträglich einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG zu seiner Lebensversicherung, die er 1992 als Teil seiner Altersvorsorge abgeschlossen hatte.



Mit dieser Vereinbarung verzichte er bis zum Rentenalter darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Damit gelte die Versicherung nicht mehr als verwertbares Vermögen, so dass ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen nicht mehr auszuschließen sei.

Die Arbeitsagentur erbrachte daraufhin zwar Leistungen, kürzte sie jedoch aufgrund einer Sanktion wegen Pflichtverletzung um 10 Prozent über drei Monate hinweg. Gegen diese Kürzungen klagte der Mann und das Sozialgericht Mainz sprach ihm Recht zu.

Es wurde klargestellt, dass neben staatlich geförderten Altersvorsorgeformen, wie der „Riester-Rente“, auch andere Vorsorgeprodukte vor der Anrechnung geschützt seien, sofern die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen wird. Dies gelte auch, wenn der Bezug von Sozialleistungen erst durch einen nachträglichen Verwertungsausschluss ermöglicht wird, weil die Lebensversicherung nicht mehr zum anrechenbaren Vermögen zählt.

Unerheblich ist, ob diese gesetzliche Möglichkeit erst nachträglich genutzt wird. Die Vorsitzenden verwiesen auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008, in dem Jobcenter aufgefordert werden, Antragsteller auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.

Im Prinzip habe zwar der Kläger die Sanktionsvorschrift nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfüllt, indem er sein anzurechnendes Vermögen gemindert hat, um Hartz-IV-Berechtigter zu sein. Es liege in diesem Fall aber keine Pflichtverletzung vor und das Jobcenter musste die Sanktionen aufheben und volle Leistungen zahlen. (sb)
gefunden auf www.gegen-hartz.de